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Sehr geehrte Damen und Herren,

am 24.06.2018 habe ich einen Flug von Frankfurt nach Bangkok gebucht mit Kuwait Airways - Zwischenstopp jeweils Hin- (Aufenthalt 2 Std. 30 min.) und Rückflug (Aufenthalt 1 Std. 40 min.) in Kuwait. Abflug 14.12. - Rückflug 27.12.2018.

Seither habe ich bereits 4 Flugplanänderungen erhalten. Teils mit kleinen zeitlichen Veränderungen, jedoch auch eine gravierende Änderung:

Beim Rückflug am 27.12.2018 beträgt die Aufenthaltszeit nun anstatt 1 Std. 40 min. in Kuwait plötzlich NEU 3 Std. 50 min. Unter diesen Umständen hätte ich höchstwahrscheinlich den Flug nicht gebucht.

Nun erhalte ich wie gesagt ständig Änderungen und ich dachte mir evtl. ändert sich der Plan bis dahin auch nochmal zum Positiven. Im Endeffekt habe ich keine andere Wahl außer zu akzeptieren was kommt, denn der Urlaub ist fest geplant (wir verreisen zu 3. - jeder hat seinen Urlaubsplan fest abgegeben).

Gibt es irgendwelche Ansprüche die man einfordern kann in so einem Fall? Denn es sind noch ganze 6 Monate bis zum Abflug und es ist jetzt schon keine Uhrzeit mehr so wie ursprünglich mal gebucht. Ich habe nun ganz andere Flüge als ursprünglich überhaupt gebucht was etwas ärgerlich ist. Bis heute ist mir das so noch nicht passiert (gebucht übrigens im Internet, reiner Flug, keine Pauschalreise).

Über eine Information würde ich mich riesig freuen.

Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend.

Anja F.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Anja, 

das was du schilderst ist sehr ärgerlich. Mehrer Monate vor Antritt des FLuges wurden die zeiten mehrfach von Kuwait Airways geändert. 

hier sind ein paar Forenbeiträge, die etwas ähnliches erlebt haben:

http://flugrechte.eu/13358/airways-flug%C3%A4nderung-flugzeiten%C3%A4nderung-m%C3%BCssen-akzeptieren 

http://flugrechte.eu/3744/flugzeiten-auf-std-verl%C3%A4ngert-einem-zwischenstopp-rechte 

http://flugrechte.eu/7511/flug%C3%A4nderung-charles-gaulle-nonstopp-einem-zwischenstopp

Das Problem in deinem Fall ist, dass die zeiten sich so weit vor Abflug geändert haben. Ändern sich diese Zeiten auch noch innerhalb von 2 Wochen vor dem Abflug, dann könntest du unter Umständen Ansprüche gegen die Airline haben. 

Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt die aber noch die Möglichkeit, die Flüge zu stornieren, und neue Flüge zu buchen. Es besteht auch die Möglichkeit, den vollen Kaufpreis der Flüge erstatte zu bekommen, sollte sich die Reise für dich zu diesen Zeiten als unzumutbar herausstellen.

Jedoch würde ich dir raten, dir dazu einen Anwalt zu nehmen, weil die Unternehmen dann auch schneller reagieren, und dir der Anwalt bei deinem Problem besser helfen kann. Falls du dich fragst, wo du einen findest, schaue doch einmal hier vorbei: https://www.flugrechte.eu/index.php?qa=13&qa_1=wo-finde-ich-einen-fachanwalt-für-reiserecht&show=13#q13 

Beantwortet von (1,340 Punkte)
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Hallo Anja,

Sie haben am 24.06.2018  einen Flug von Frankfurt nach Bangkok gebucht mit Kuwait Airways. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückflug sollte ein Zwischenstopp in Kuwait erfolgen. Dieser Flugplan hat sich jedoch mehrfach, teilweise gravierend geändert. Sie fragen sich nun nach Ihren Ansprüchen.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft.

Bei Ihrem Flug haben sich die Flugzeiten verändert. Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. In Ihrem Fall kommt es zu einer großen Verspätung, da diese mehr als 3 Stunden betrug. Dazu folgendes Urteil: 

AG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2011, Az: 27 C 5060/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 27 C 5060/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung nach Art. 7 EG-VO Nr. 261/2004 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch leider einhalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Sie wurden ja immerhin 6 Monate vor dem Abflug informiert.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. 

Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart. 

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, AZ 4 C 241/07 

Bei einer Annullierung eines Fluges muss dem Passagier alternative Beförderungsmittel angeboten werden, welche durch das Flugunternehmen übernommen werden.

Die Fluggesellschaft muss dem Fluggast also eine alternative Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen gewährleisten. In Ihrem Fall wurde Ihnen bereits eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings hat diese einen Zwischenstopp und nach Ihren eigenen Angaben eine erhebliche Flugzeitenveränderung. Fraglich ist, ob diese Beförderung eine Alternative unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt.  

Dieses würde ich aufgrund der erheblichen Veränderungen eher verneinen. Sie sollten sich also meines Erachtens noch einmal an die Fluggesellschaft kontaktieren und nach einer alternativen Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen fordern. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen eine solche nicht gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt. Für genauere Informationen könnte es für Sie durchaus hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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