Hallo K.Macho,
du hast eine gemeinsame Reise für dich und deine 2 Kinder von Stuttgart nach Olbia und wieder zurück gebucht.
Bedauerlicherweise teilte man dir kurz vorm geplanten Abflug mit, dass sich die Flugzeiten im nach hinein geändert haben.
Dadurch bist du gezwungen den Aufenthalt um 2 Tage i Olbia zu verlängern.
Dies ist mit zusätzlichen Kosten für dich verbunden.
Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Hier kommt eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB in Betracht.
Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben.
Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Leistungen gebucht hat.
Dieser werden häufig in einer Art Leistungspaket erworben, welches oftmals Flug, -Hotel und Transferbuchungen beinhaltet.
Vorliegend ist dies bei dir der Fall somit ist die Voraussetzung des § 651 a erfüllt ist.
Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB).
Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.
Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen.
Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen.
Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine verspätete Ankunft um 2,5 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dies zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, da beispielsweise Kurzreisen nur aus 2 Tagen bestehen.
Falls auch da der erste und der letzte Urlaubstag nicht gewertet werden würden, würde dafür überhaupt kein Schutz durch das Reisevertragsrecht bestehen.
Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht.
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt.
Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Des Weiteren muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein.
Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig.
Fortsetzung folgt.....