Leider kann ich Ihrem Text nicht entnehmen, ob das Gepäck am Ende nun in Salzburg wieder aufgetaucht ist oder ob es tatsächlich zu einem endgültigen Verlust gekommen ist und nun niemand weiß, wo sich das Gepäck Ihrer Tochter befindet. Daher schildere ich im Folgenden meine Ansicht zu beiden Varianten. Dies schon einmal vorab: In beiden Fällen richten sich Ihre Ansprüche wohl nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), ein internationales Übereinkommen, das die Haftungsfragen des zivilen Luftverkehrs regelt.
1. Das Gepäck ist in Salzburg
Wenn das Gepäck in Salzburg wieder aufgetaucht ist, so steht Ihnen gegen die Fluggesellschaft der Anspruch zu, dass das Gepäck bis zu Ihnen vor die Haustür geliefert wird. Sie müssen sich also nicht zu dem Flughafen bemühen, an dem Ihre Tochter gestartet ist oder zu sonst einer Gepäckstelle der Fluggesellschaft.
Im Fall einer Gepäckverspätung müssen Fristen eingehalten werden. Wenn Sie den Schaden, der aus einer Gepäckverspätung resultiert, gelten machen möchten, so müssen Sie innerhalb von 21 Tagen (Artikel 31 Absatz 2 MÜ) eine schriftliche Schadensmeldung aufgeben. Wird dies versäumt, stehen keine Ersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, bei Interesse kann das Urteil durch googeln gefunden werden: 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)
Die Frage ist nun, welche Ausgaben Ihre Tochter von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen kann. Natürlich ist es im Falle eines Wanderurlaubs besonders ärgerlich, wenn das Gepäck nicht am Zielflughafen ankommt, weil die Ausrüstung für den Urlaub essentiell ist.
Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft für Schäden, die entstehen, weil Reisegepäck verspätet oder gar nicht am Zielort ankommt. Das ergibt sich aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Beachten Sie aber die Haftungsbeschränkung, geregelt in Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Hier steht, dass die Fluggesellschaft nur bis zu einer Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten haftet. Derzeit betragen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Der Fluggast kann grundsätzlich nur Schäden bis zu einer Höhe von knapp 1400 € geltend machen.
Das AG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 13.06.2013, entschieden, dass notwendige Anschaffungen ersatzfähig sind, (bei Interesse einfach googeln: 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de). Darunter hat das Gericht Ausgaben für Toilettenartikel und Ersatzkleidung verstanden. Diese Ausgaben wird ihre Tochter also wahrscheinlich erfolgreich geltend machen können. Anders sieht es wohl mit den Kosten für Leihauto und Bus aus. Sie würden nach meiner Einschätzung wohl eher nicht als notwendige Kosten anerkannt werden.
2. Gepäck nicht mehr aufzufinden
Auch in dem Fall, dass das Gepäck Ihrer Tochter gar nicht mehr aufzufinden ist, stehen Ihnen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen zu. Auch diese ergeben sich wiederum aus Artikel 19 und auch hier gilt wieder die Haftungsbeschränkung des Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Beachten Sie, dass in diesem Fall genau dargelegt werden muss, was verloren gegangen ist und welchen Wert es hatte. Das ist natürlich am einfachsten, wenn man noch Quittungen für die verlorenen Gegenstände hat (in Ihrem Fall wahrscheinlich Rucksack, Schlafsack, etc.). Aber auch, wenn keine Quittungen mehr vorliegen, gibt es andere Möglichkeiten, einen Nachweis zu erbringen, zum Beispiel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen ein wenig weiter geholfen.