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Meine Tochter hatte einen mehrtätigen Highlandtrip in Schotland programmiert, Hostels vorausgebucht und bezahlt. Flug mit airBerlin sowie British Airways, Ankunft in Glasgow, Gepäck war nicht da. Auskunft von British Airways am Folgemorgen, sie sollte sich mittags wieder melden, da wüssten sie mehr und schicken das Gepäck nach. Daraufhin machte sie sich mit ihrem Handgepäck auf den Weg, war nach 4 Stunden im ersten gebuchten Hostel, Ankauf von Zahnbürste, T-Shirt und Toiletteartikeln. Auskunft von B-A, es könnte eventuell noch 2 Tage dauern, bis das Gepäck da wäre. Am nächsten Tag Fortsetzung des Trails, allerdings wegen der fehlenden Ausrüstung, insbesondere des passenden Schuhwerks mittlerweile eine riesige offene Blase und eine gereizte Achillessehne. Schließlich nahm sie einen Bus, fuhr nach Fort William, deckte sich mit nötiger Kleidung und einem Reiseführer ein. Sie verzichtete auf den geplanten, vorgebuchten Highlandtrail, mietete sich ein Leihauto, fuhr nach Skye sowie ins Inland, zurück nach Fort William, wo sie das Auto zurückgab. Von British Airways war mittlerweile die Auskunft gekommen, dass das Gepäck endgültig als verlustig erklärt wird. Von Fort William ging es dann mit dem Bus 5 Stunden nach Edinburgh, wo sie den Rückflug gebucht hatte. Nach Schreiben zweier weiterer Mails an AirBerlin fand sie auf der Seite von Worldtracer, dass ihr Gepäck am Tag vor dem geplanten Rückflug in Salzburg angekommen wäre. Meine Frage: Welche Entschädigungen stehen meiner Tochter zu? Auch das Leihauto, die Überfahrt nach Skye, die Busgebühren, Bekleidung, Toiletteartikel?
Gefragt in Gepäckverlust von
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Leider kann ich Ihrem Text nicht entnehmen, ob das Gepäck am Ende nun in Salzburg wieder aufgetaucht ist oder ob es tatsächlich zu einem endgültigen Verlust gekommen ist und nun niemand weiß, wo sich das Gepäck Ihrer Tochter befindet. Daher schildere ich im Folgenden meine Ansicht zu beiden Varianten. Dies schon einmal vorab: In beiden Fällen richten sich Ihre Ansprüche wohl nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), ein internationales Übereinkommen, das die Haftungsfragen des zivilen Luftverkehrs regelt.

 

1. Das Gepäck ist in Salzburg

 

Wenn das Gepäck in Salzburg wieder aufgetaucht ist, so steht Ihnen gegen die Fluggesellschaft der Anspruch zu, dass das Gepäck bis zu Ihnen vor die Haustür geliefert wird. Sie müssen sich also nicht zu dem Flughafen bemühen, an dem Ihre Tochter gestartet ist oder zu sonst einer Gepäckstelle der Fluggesellschaft.

 

Im Fall einer Gepäckverspätung müssen Fristen eingehalten werden. Wenn Sie den Schaden, der aus einer Gepäckverspätung resultiert, gelten machen möchten, so müssen Sie innerhalb von 21 Tagen (Artikel 31 Absatz 2 MÜ) eine schriftliche Schadensmeldung aufgeben. Wird dies versäumt, stehen keine Ersatzansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, bei Interesse kann das Urteil durch googeln gefunden werden: 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

 

Die Frage ist nun, welche Ausgaben Ihre Tochter von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen kann. Natürlich ist es im Falle eines Wanderurlaubs besonders ärgerlich, wenn das Gepäck nicht am Zielflughafen ankommt, weil die Ausrüstung für den Urlaub essentiell ist.

 

Grundsätzlich haftet die Fluggesellschaft für Schäden, die entstehen, weil Reisegepäck verspätet oder gar nicht am Zielort ankommt. Das ergibt sich aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens. Beachten Sie aber die Haftungsbeschränkung, geregelt in Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Hier steht, dass die Fluggesellschaft nur bis zu einer Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten haftet. Derzeit betragen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Der Fluggast kann grundsätzlich nur Schäden bis zu einer Höhe von knapp 1400 € geltend machen.

 

Das AG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 13.06.2013, entschieden, dass notwendige Anschaffungen ersatzfähig sind, (bei Interesse einfach googeln: 29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de). Darunter hat das Gericht Ausgaben für Toilettenartikel und Ersatzkleidung verstanden. Diese Ausgaben wird ihre Tochter also wahrscheinlich erfolgreich geltend machen können. Anders sieht es wohl mit den Kosten für Leihauto und Bus aus. Sie würden nach meiner Einschätzung wohl eher nicht als notwendige Kosten anerkannt werden.

 

2. Gepäck nicht mehr aufzufinden

 

Auch in dem Fall, dass das Gepäck Ihrer Tochter gar nicht mehr aufzufinden ist, stehen Ihnen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen zu. Auch diese ergeben sich wiederum aus Artikel 19 und auch hier gilt wieder die Haftungsbeschränkung des Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Beachten Sie, dass in diesem Fall genau dargelegt werden muss, was verloren gegangen ist und welchen Wert es hatte. Das ist natürlich am einfachsten, wenn man noch Quittungen für die verlorenen Gegenstände hat (in Ihrem Fall wahrscheinlich Rucksack, Schlafsack, etc.). Aber auch, wenn keine Quittungen mehr vorliegen, gibt es andere Möglichkeiten, einen Nachweis zu erbringen, zum Beispiel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

 

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen ein wenig weiter geholfen.

 

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