Hallo,
du möchtest wissen, ob du einen Teil des Ticketpreises zurückbekommen kannst, wenn dein Gepäck auf einem Flug verloren gegangen ist.
Im Falle eines Gepäckverlustes kann dir das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Dieses Übereinkommen ist ein internationales Abkommen, das sehr viele Staaten dieser Welt unterzeichnet haben und das dazu dient, das weltweite Flugrecht zu harmonisieren. Auch wenn ich nicht weiß, welche Strecke du geflogen bist, so gehe ich davon aus, dass dieses Abkommen auch in deinem Fall Anwendung findet. Du kannst ja selbst mal nachschauen, ob die Länder in denen du gestartet und gelandet bist, das Abkommen ratifiziert haben.
Artikel 17 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens gewährt dem Reisenden einen Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft, wenn es zu einem Gepäckverlust kommt. Dass die Fluggesellschaft Schuld an dem Verschwinden des Gepäcks trägt, wird vermutet, du musst das also nicht nachweisen. Was du aber nachweisen musst, ist der Schaden, der dir durch den Verlust entstanden ist. Du solltest also irgendwie beweisen können, was in dem Koffer war und wie viel es wert war. Auch wenn du keine Quittungen mehr hast, werden sich bestimmt Mittel und Wege finden. Gegebenenfalls musst du vielleicht eine eidesstattliche Versicherung abgeben.
Beachte aber, dass die Haftung der Fluggesellschaft begrenzt ist. Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens legt für den Fall des Verlustes einen sogenannten „Haftungshöchstbetrag“ fest. Er beträgt 1131 Sonderziehungsrechte. Da das Montrealer Übereinkommen ein internationales Vertragswerk ist und Menschen aus aller Welt sich darauf beziehen, hat man sich entschieden, eine künstliche Währung in den Vertragstext zu übernehmen: Sonderziehungsrechte. Der Umrechnungskurs in Euro wird vom Internationalen Währungsfonds täglich neu festgesetzt. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Das bedeutet, mehr als diesen Betrag muss die Fluggesellschaft auch dann nicht zahlen, wenn die Gegenstände in deinem Koffer tatsächlich wertvoller als 1400 € waren. Diese Haftungsgrenze gilt nur dann nicht, wenn der Fluggesellschaft ein besonderes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Da es sich hierbei um ein qualifiziertes Verschulden handelt und nicht um ein einfaches, müsstest du das deiner Airline nachweisen.
Wenn man Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen möchte, muss man aber unbedingt Artikel 31 beachten. Hier steht, dass die Schadensanzeige schriftlich gegenüber der Fluggesellschaft abgegeben werden muss und das dies im Falle eines Verlustes innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen hat.
Wenn das nicht beachtet wird, dann gibt es leider auch keinen Schadensersatz. Das hat zum Beispiel das Amtsgericht Hamburg am 01.06.2011 entschieden (bei Interesse am gesamten Text einfach googeln Amtsgericht Hamburg, 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de)
Ein Anspruch der Kläger auf Schadensersatz für aufgewandte Telefonkosten und angeschaffte Ersatzkleidung besteht ebenfalls nicht. Die Kläger nämlich haben den Schaden nicht fristgerecht nach Art. 31 Abs. 2 S. 2 des Montrealer Übereinkommens angezeigt.
Du kannst also vielleicht nicht einen Teil des Ticketpreises zurückverlangen, aber wahrscheinlich den dir entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben ein bisschen weitergeholfen!