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Hallo,

meine Frau und ich haben über die Fluggesellschaft Eurowings einen Hin-und Rückflug von Dubai nach Köln gebucht. 

Der Flug wurde erst annulliert 10 Wochen vor dem Abfluf und wir wurden per E-Mail informiert, aber Eurowings hat uns erst nach 3 Wochen eine E- Mail gesendet mit einer Umbuchung auf eine Lufthansa Maschine, die aber nicht in Köln landet, sondern in Frankfurt. Das ist schon sehr ärgerlich, wenn plötzlich der Flughafen geändert wird.

Außerdem wurden die Flugzeiten jeweils nach vorne verschoben. Bei dem Hinflug um ca. 2 Std und bei dem Rückflug um ca. 2:15 Std. Durch die Verschiebung der Uhrzeit, können wir aus persönlichen Gründen den Flug eventuell ohne weitere Umplanungen nicht antreten (wäre mit Umplanung möglich, aber eher ungern). 

Meine Frage ist: Wie sehen da unsere Chancen auf Entschädigungen aus? 

Ich danke allen schonmal im Voraus.

Gefragt in Flugannullierung von (150 Punkte)
Bearbeitet von
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6 Antworten

+1 Punkt

Liebe Shah.a,

Sie haben einen Flug mit Eurowings mit der Route Dubai nach Köln gebucht.

Sie haben nun erfahren, dass sich die Zeiten ihres Rückfluges verschoben haben.

Sie fragen sich, ob Ihnen aufgrund der Änderungen Ansprüche zustehen und ob die Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt greift.

I. Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung

Gesetzliche Grundlage könnte die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 sein.

Diese stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet immer dann aus, wenn der Fluggast langfristig über die Annullierung informiert worden ist.

Gemäß Art. 5 VO kann der Fluggast keine Zahlung verlangen, wenn dieser über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde.

Sie wurden hier 10 Wochen vor der anstehenden Reise informiert.

Demnach scheidet meines Erachtens nach ein sog. Ausgleichsanspruch aus.

Urteile im einzelnen:

AG Erding, Urt. v. 17.04.2013, (zu finden bei google unter "2 C 228/13reise-recht-wiki".)

LG Darmstadt, Urt. v. 12.07.2006,(zu finden bei google unter "21 S 20/06reise-recht-wiki".)

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Guten Tag,

Zunächst einmal könnten sie vom Reiseveranstalter eine sog. Entschädigung fordern mit der Begründung, dass ein Reisemangel nach §651 c BGB vorliegt.
In ihrem Fall ist es etwas fraglich, ob eine Verschiebung von 2 Stunden schon ausreichend sind einen Reisemangel zu begründen.
Jedoch ist Ihnen durch die Änderung des Zielflughafens für den Rückflug ein Umstand entstanden der auch mit Kosten verbunden sein aufgrund der Tatsache, dass Sie möglicherweise eine Umbuchung zu einem etwas teureren Preis als urprünglich eingeplant hatten vornehmen müssen.
Sie könnten eine Reisepreisminderung in Höhe des Reisepreisees für einen Tag fordern.
Darüber hinaus könnten Sie  eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 fordern hinsichtlich der Verschiebung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.
Die von der Reiseveranstalterin veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.
Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.
Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.
Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.
Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.
Demnach währen Sie meines Erachtens nach berechtigt eine Ausgleichszahlung zu fordern.
Urteile im einzelnen:
-AG Erding, Urt. v. 17.04.2013 (leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "2 C 228/13 reise-recht-wiki")
-AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Sie haben über die Fluggesellschaft Eurowings einen Hin-und Rückflug von Dubai nach Köln gebucht. 

Der Flug wurde10 Wochen vor dem Abflug annulliert. Nach 3 Wochen hat Eurowings Ihnen dann eine E- Mail gesendet mit einer Umbuchung auf eine Lufthansa Maschine, die aber nicht in Köln landet, sondern in Frankfurt. Zudem wurden die Flugzeiten jeweils nach vorne verschoben. Bei dem Hinflug um ca. 2 Std und bei dem Rückflug um ca. 2:15 Std.

Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten.

Durch die Umbuchung ist in Ihrem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Tatsächlich kann dem Fluggast im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung entstehen. Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden mehrere Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert. Sie wurden also rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und haben daher leider keinen Anspruch aus Ausgleichszahlungen.

Ihnen steht dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

 

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo shah.a,

dein Flug mit Eurowings von Dubai nach Köln wurde 10 Wochen vor Abflug annuliert. Sie wurden auf eine Lufthansa Maschine umgebucht, sollten dann aber nicht mehr in Köln, sondern in Frankfurt landen. Darüber hinaus sollen Hin- und Rückflug je etwa 2 Stunden früher starten.

Du fragst dich, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.

Im Fall einer Annulierung kannst du einen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 9 EU-VO.  

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Von außergewöhnlichen Umständen ist deiner Nachricht nichts zu entnehmen.

Aber, siehe Artikel 5 c i):

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du wurdest 10 Wochen vor Abflug informiert, insofern steht dir kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

> Aber infrage kommt ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit Eurowings in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.

Falls dir deine Umplanungen also zu viel sind, dann ist ja vielleicht eine Erstattung der Flugkosten eine Option für dich.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
0 Punkte
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