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Wir sind heute Nacht mit Air Berlin zurück nach Deutschland gekommen.
Unser Kinder Autositz war allerdings nicht mit dabei.
Dies wurde dem Lost &Found Schalter angezeigt.
Der Rückweg mit dem kleinen Kind wurde dann per Zug bestritten.

Jetzt ist die Frage, wie gehe ich weiter vor, wir benötigen diesen Sitz täglich zur Fahrt in die KITA, darauf kann nicht verzichtet werden. Morgen habe ich noch einen Tag Urlaub, die Kleine könnte zu Hause betreuut werden.

Darf ich nun morgen losziehen um einen neuen Sitz zu kaufen? Diese Rechnung dann der Airline zur Rückerstattung einreichen? Ich möchte jetzt natürlich nicht einen Sitz kaufen und hinterher auf den Kosten sitzen bleiben.

Ich bin ratlos und die Hotline konnte mir auch nicht weiterhelfen.

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe!
Gefragt in Gepäckverspätung von (140 Punkte)
Bearbeitet von
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3 Antworten

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Ja, würde ich auch so machen.

Die Airline hat euer Eigentum verschludert. Ihr benötigt es. Dann müssen die dafür aufkommen.
Beantwortet von (830 Punkte)
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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit besteht ein Anspruch auf  Schadensersatz für die Gepäckverspätung, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "4 C 7/07 reise-recht-wiki" eigeben)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dafür einfach bei Google "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Du kannst dir also wenn es nötig ist, einen neuen Autositz für dein Kind kaufen und die Kosten für diesen dann bei der Airline einfordern.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo Bibi,

Mit einem Flug mit Air Berlin ist leider euer Autositz nicht mit zurück gekommen.

Du fragst dich, welche Ansprüche du gegenüber Air Berlin hast, und ob du einen neuen kaufen sollst.

Aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens könnte sich ein Anspruch für dich deiner Airline gegenüber ergeben:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Deine Airline hat also den Schaden zu ersetzen, wenn ein Gepäckstück verloren geht.

Dabei gibt es eine Höchstgrenze der Entschädigung von 1.131 Sonderziehungsrechten, was etwa 1.330 Euro entspricht.

Für einen Anspruch auf Erstattung von maximal 1.330 Euro musst du eine Schadensanzeige vornehmen und dem ausführenden Luftfrachtunternehmen, in dessen Obhut es zu der Beschädigung kam, gegenüber anzeigen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: OLG Frankfurt Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Dies ist notwendig, um die mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Dies hast du bereits am Lost & Found schalter getan.

Ich kann mir zwar vorstellen, dass, soweit der Kindersitz derzeit nicht bei euch angekommen ist, der Fluggesellschaft eine angemessene Zeit eingeräumt werden müsste dieses Gepäckstück aufzufinden und euch zuzusenden, doch habt ihr zum Transport eures Kindes ja scheinbar keine andere Möglichkeit - wie beispielsweise sich vorübergehend einen Kindersitz zu leihen.

Die Kosten für eine solche Leihe, aber, streng genommen, auch die Kosten für einen neuen Autositz könntet ihr euch gemäß Artikel 17 MÜ von eurem Luftfrachtführer erstatten lassen. Wendet euch dazu nochmal an diesen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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