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Wir flogen zu viert mit Ryanair nach Mallorca. Für unseren Rückflug nach Weeze kam wir pünktlich über 1 1/2 Stunden vor Abflug am Flughafen Palma an. Es war nur ein Schalter für alle Ryanair-Flüge geöffnet und es stand eine megalange Schlange davor. Als wir dann dran waren, sagte die Dame und salopp, dass der Check-in für unseren Flug geschlossen wäre. Sie könnte uns nicht mehr einchecken, da wir zu spät wären. Auf unsere Argumente, dass wir ja pünktlich am Flughafen waren und nun mal Gepäck einchecken mussten, kam nur ein müdes Schulterzucken. Wir mussten dann den gleichen Flug einen Tag später für 554 Euro kaufen. Dazu kommen Taxikosten, Hotelkosten und zwei Mal Essenskosten. Da wir im Hotel keine Möglichkeit hatten, etwas zu drucken, mussten wir nochmal sage und schreibe 240 euro (!!!!) am Checkin für das läppische Ausdrucken der Bordkarte zahlen. Wir fühlen uns von Ryanair komplett im Stich gelassen. Welche Rechte haben wir?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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Hallo lieber Fragesteller,

den Fall, den Sie hier schildern ist natürlich sehr ärgerlich, insbesondere, wenn man tatsächlich 1,5 h früher am Flughafen ist.

Jedoch haben Passagiere, die ihren Flug verpassen, weil die Warteschlange beim Check-In zu lang war, keinen Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. So zumindest der folgende Fall.

In einem Fall hat das BGH (Az: X ZR 83/12) folgendes entschieden:

Ein Passagier, der seinen Flug aufgrud von langer Wartezeit beim Check-In verpasst hat, hat geklagt. Um 11:15 sollte der Flug starten, den er planmäßig antreten wollte. Zu dem Zeitpunkt stand er jedoch immer noch in der Warteschlange zum Check-In. Das Flugzeug startete ohne ihn. Laut seinen Angaben war er bereits um 8 Uhr am Flughafen gewesen und konnte sein Gepäcke erst um 14 Uhr aufgeben. Der Fluggast forderte eine Entschädigung von 400 € und verweiste auf die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Der BGH wies die Klage des Passagiers jedoch zurück, sowie dies auch die vorigen Instanzen taten. Das Argument war:

- keine große Verspätung des Flugs

- keine Flugannullierung im Sinne der Verordnung

- keine "Nichtbeförderung" (diese würde vorliegen, wenn sich die Fluggesellschaft weigern würde, den Passagier, der am Flugsteig zum Abflug bereits steht, mitzunehmen)

- der Kläger habe den Flugsteig nicht erreicht und keiner hat ihn dem Mitflug verweigert

Der BGH betonte, dass die EU-Verordnung nur Mindestrechte beinhalten würde. Es wäre grundsätzlich möglich, dass der Fluggast mehr Rechte z.B. aus dem Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft gelten machen kann. Diese müssen aber ausdrücklich eingeklagt werden.

Andere Fälle zeigen jedoch, dass die Chancen auf Entschädigung in Ihrem Fall doch nicht schlecht sind.

Das Amtsgericht München (Az.: 113 C 2852/00)  hat entschieden, dass Fluggesellschaften dafür Sorgen zu tragen haben, dass Pauschalurlauber, die püntklich am Flughafen erscheinen, auch rechtzeitig abgefertigt werden. Ist dies nicht der Fall muss der Reiseveranstalter für die Kosten aufkommen, die dadurch entstehen, dass Fluggäste wegen verspäteten Check-Ins den Flug verpassen und sich einen Ersatzflug besorgen müssen. In dem Fall sind zwei Urlauber über 1,5 h vor dem planmäßigen Abflugtermin am Flughafen eingetroffen und haben sich am Check-In angestellt.Am Abfertigungsschalter wurde den Fluggästen jedoch mitgeteilt, dass der Flug ca. eine Stunde Verspätung hat und der Check-In deshalb später statt findet. Die Fluggäste waren 15 Minuten vor dem ursprügnlich geplanten Start beim Check-In, haben jedoch von dem Personal erfahren, dass der Flug bereits abgefertigt worden ist. Die Fluggesellschaft hat die noch nicht eingecheckten Passagiere nicht aufgerufen und bevorzugt abgefertigt. Aus diesem Grund muss der Reiseveranstalter für die Kosten des Ersatzfluges nach Ibiza aufkommen. Der Grundsatz des Gerichts lautete: " Ein Reisende, der frühzeitig am Abfertigungsschalter erscheint, darf darauf vertrauen, rechtzeitig abgefertigt zu werden und mitfliegen zu können" (AG München, AZ: 113 C 2852/00).

Zusätlich gilt auch: Solange die Abfertigung am Check-In noch nicht abgeschlossen ist, darf die Fluggesellschaft "die Annahme auch der verspätetet am Abfertigungsschalte erschienen Fluggastes nicht verweigern".

Ihren Fall betrachtend ist also zu sagen, dass der Check-In nicht verweigert werden durfte. Ebenfalls muss der Flug, den Sie notwendigerweise buchen mussten, entsprechend der vorliegenden Fälle entschädigt werden. Dies ist jedoch eine grobe Richtung, die eher als allgemein zu betrachten ist. Welche Rechte Sie am Ende tatsächlich haben, kann nur durch einen Anwalt kompetent geklärt werden.

Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben,

 

Viel Erfolg,

KatjaG

 

 

 

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Hallo,

Grundsätzlich ist es so, dass Fluggästen bei einem bestimmten Fehlverhalten Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zustehen können. Solche können sich entweder aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung oder aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Das Montrealer Übereinkommen befasst sich mehr mit der Gepäckverspätung und Gepäckverlust.

Dagegen werden in der europäischen Fluggastrechte Verordnung die Fälle geregelt, in denen ein Flug Verspätung hat oder annulliert wird.

Flugverspätung:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Eine Flugverspätung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da Ihr Flug pünktlich startete.

 

Flugannullierung:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Auch eine Flugannullierung scheidet aus, da der Flug stattgefunden hat.

 

Nichtbeförderung:

Weiterhin wird der Fall der Nichtbeförderung geregelt. Nichtbeförderung ist die Weigerung des Luftfahrtunternehmens, Fluggäste zu befördern, obwohl diese sich diese rechtszeitig am Flugsteig eingefunden haben und keine vertretbaren Gründen für die Nichtbeförderung gegeben sind (Gesundheit, Sicherheit, Reiseunterlagen usw.).

Auch eine Nichtbeförderung wird wohl ausscheiden, da sich die Fluggesellschaft grundsätzlich nicht geweigert hat Sie mitzunehmen.

In allen drei Fällen gibt es die Möglichkeit auf einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Leider trifft keine der drei Situationen explizit auf Ihren Fall zu.

Dennoch gab es bereits den Fall, indem ein Fluggast seinen Flug auf Grund von einer zu langen Schlange am Schalter verpasst hat. In diesem Fall forderte der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Der Fluggast hat sich nach seinen Angaben bereits um 8:00 Uhr am Flughafen befunden und konnte erst 14:00 sein Gepäck aufgeben auf Grund von einer sehr langen Schlange am Schalter.

Diesem Fluggast wurde jedoch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen verweigert. Denn Passagiere müssen selbst dafür sorgen, dass sie rechtzeitig am Flugsteig sind. Treffen sie nicht pünktlich ein, haben sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Urteil des BGH, Az.: X ZR 83/12 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen: " reise-recht-wiki.de BGH X ZR 83/12")

Eine lange Schlange am Gepäckschalter ist keine Ausrede für einen verpassten Flug. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor.

Folglich hat der Fluggast selbst dafür Sorge zu tragen pünktlich am Flughafen zu sein. Sie schildern, dass Sie bereits 1 1/2 Stunden am Flughafen von Palma waren. Es wird wohl vom Einzelfall abhängen wie viel Zeit genau eingeplant werden muss und wie Sie sich hätten in einer solchen Situation anders verhalten können.

Wahrscheinlich wird diese Situation jedoch mit großen Beweisschwierigkeiten einhergehen.

 

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