Ihr Flug von Frankfurt nach Istanbul wurde storniert. Sie konnten jedoch auf Istanbul nach Düsseldorf umbuchen.
Dadurch fallen Ihnen höhere Anfahrtkosten an, da Düsseldorf für Sie weiter ist als Frankfurt.
Fraglich ist zunächst, ob die europäischen Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet.
Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Onun Air ist eine Onur Air ist eine türkische Fluggesellschaft mit Sitz in Istanbul, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Der Abflughafen liegt in Ihrem Fall in Deutschland. Sie treten Ihre Reise demnach innerhalb der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also anwendbar.
Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung haben. Dieser entfällt gem. Artikel 5 jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Stornierung informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung ergibt sich also leider nicht.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen
zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten
nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 c) (3) muss das Flugunternehmen die Kosten für den Transport zu dem neuen Flughafen übernehmen. Dieses gilt wenn Ihnen OnurAir den Alternativflug unter Hinweis auf deinen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO angeboten hat.