Sie haben einen Flug von Stuttgart über Berlin nach Abu Dhabi und von da aus nach Bangkok bei Etihad gebucht.
Da in Berlin jedoch Nebel war, wurde Ihnen schon in Stuttgart mitgeteilt, dass der Flug mit einer Verspätung in Berlin ankommen wird und Sie dadurch wahrscheinlich Ihren Anschlussflug nach Abu Dhabi verpassen würden.
Auf Ihren Vorschlag, Sie auf einen anderen Flug umzubuchen wurde nicht reagiert. Sie sind dann letztendlich doch nach Berlin geflogen wo Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie mussten dann eine Nacht im Hotel verbringen und sind nächsten Tag in Bangkok angekommen.
Sie fragen sich nun, ob Sie Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Ihr Flug von Stuttgart nach Berlin kam mit einer so erheblichen Verspätung in Berlin an, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie wurden dann für nächsten Tag auf einen Alternativflug umgebucht. Da Sie Ihren ursprünglichen Flug nicht wahrnehmen konnten, ist darin eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges zu sehen
Dazu für Sie folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung
Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt, Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.
Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Es handelt sich um eine Flugstrecke von über 3500 km, Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR geltend zu machen.
Besteht ein solcher Anspruch, muss dieser gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Sie haben Ihre Flüge bei Etihad gebucht. Daher sollten Sie sich meiner Ansicht nach auch an diese Fluggesellschaft wenden.
Zu beachten ist jedoch, dass die FLuggesellschaft von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Grund für die erste Verspätung war Nebel. Also widrige Wetterbedingungen.
Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:
1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
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