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Hallo zusammen,

 

Ich hatte folgendes Routing mit Abflug am 04.12. bei Etihad gebucht:

STR - TXL AB 6556
TXL - AUH EY 1402 (durchgeführt durch AirBerlin)
AUH - BKK EY 408

Da in Berlin allerdings ordentlich Nebel war, wurde bereits früh kommuniziert, dass der Flieger Verspätung haben wird. (er war zur geplanten Abflugzeit in STR noch nichtmal in TXL losgeflogen)

Ein Blick in Internet zeigte mir, dass es an besagtem Abend mit einem anderen Etihad-Partner (Air Serbia) über Belgrad nach Abu Dhabi gehen würde und wir mit dem EY 408 pünktlich in BKK ankommen würden.

Also sind wir wieder aus dem Sicherheitsbereich raus und zum Ticketschalter. Hier wurde uns gesagt, dass AirBerlin nur umbucht, wenn sie aus Abu Dhabi den Befehl dazu bekommen. Das selbe wurde mir dann auch an der Hotline von AirBerlin gesagt.

Als nächstes habe ich es dann bei Etihad probiert. Da es Sonntag Abend war, gab es leider nur die englische Hotline. Sowohl ich als auch mein Kumpel haben es jedoch in je ca. 10 minütigen Gesprächen nicht hinbekommen, eine Umbuchung zu veranlassen. Es wurde jeweils auf einen "Duty Manager" in Berlin verwiesen, der das regelen würde.

Damit unser Ticket nicht verfällt, sind wir dann nach TXL geflogen, wo wir unseren Anschlussflug erwartungsgemäß verpasst haben.
Da in Berlin viele Flüge ausgefallen bzw. aufgelaufen sind, war die Schlange am Umbuchungsschalter entsprechend lang und Personal an einem Sonntagabend auch nicht im Überfluss vorhanden.
Also habe ich in der Schlange stehend wieder die AirBerlin Hotline angerufen und auf einmal konnten die uns (nach einem Telefonat mit den Kollegen von Etihad) auf den nächsten Tag umbuchen.

Also noch schnell zu dem Mitarbeiter mit dem Stapel von Hotelgutscheinen und ab ins Bett.
Am nächsten Tag ging es dann glatt nach BKK - jedoch ließ das Gepäck noch 3 Tage auf sich warten. (da war wohl ordentlich viel Gepäck in TXL aufgelaufen). Hier haben wir von Etihad am Flughafen immerhin je 40$ für Einkäufe bekommen.

FAZIT: AirBerlin oder Etihad hätten sich eine Hotelübernachtung, zwei Taxifahrten sowie Erstattungszahlungen für Ersatzklamotten in BKK sparen können, wenn sie uns einfach 3 Stunden früher auf den AirSerbia-Flug umgebucht hätten.

Bestehen hier Erfolgsaussichten auf eine Entschädigungszahlung, da die Airline nicht "alle zumutbaren Maßnahmen" ergriffen hat?
- Falls ja, wende ich mich da an Airberlin oder Etihad?

 

Vielen Dank und viele Grüße
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Ungünstige Wetterverhältnisse werden regelmäßig als ein Entlastungsgrund anerkannt.

Es sei gesagt, dass ungünstige Wetterverhältnisse zwar für moderne Flugzeuge inzwischen keine unmittelbare Gefahr mehr ausmachen, da sowohl Flugzeuginsassen durch die Bauweise des Flugzeuges geschützt sind, als auch das Außenmaterial robust genug ist, der Belastung standzuhalten. 

Dennoch ist es nicht unumgänglich die Maschinen danach zu überprüfen um schwerwiegende Schäden auszuschließen.

Meines Erachtens sieht es bei Nebel nicht viel anders aus.

Aufgrund der Tatsache, dass die Fluggesellschaft an sich selber keinen Einfluss auf das Wetter hat bzw. die Witterungsverhältnisse nicht kontrollieren oder auf sonstige Weise verhindern kann zu Ihren gunsten, ist wohl mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die meisten Gerichte ein sog. außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft anerkennen werden.

Dieser wirkt sich in aller Regel wie sie schon richtig erkannt haben, Haftungsbefreiend für die Fluggesellschaft aus.

Ob ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in solchen Fällen besteht hängt davon ab, ob die Fluggesellschaft alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen im Rahmen des technisch, personell und wirtschaftlich Zumutbaren in Erwägung gezogen hat, um den Flug dennoch pünktlich stattfinden zu lassen.

Erst wenn es keine solchen Möglichkeiten (mehr) gegeben hat, oder solche waren nicht zumutbar, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten.

Vgl. AG Erding, Urt. v. 23.07.2012, (einfach zu finden bei google unter "3 C 719/12reise-recht-wiki.de".de)

Ich weiß dies ist vielleicht nicht die Antwort die Sie gehofft haben zu hören, aber meines Erachtens ist dies jedoch die nüchterne Wahrheit.

Ich wünsche Ihnen dennoch ein schönes Wochenende und weiterhin alles gute :)

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Stuttgart über Berlin nach Abu Dhabi und von da aus nach Bangkok bei Etihad gebucht.

Da in Berlin jedoch Nebel war, wurde Ihnen schon in Stuttgart mitgeteilt, dass der Flug mit einer Verspätung in Berlin ankommen wird und Sie dadurch wahrscheinlich Ihren Anschlussflug nach Abu Dhabi verpassen würden.

Auf Ihren Vorschlag, Sie auf einen anderen Flug umzubuchen wurde nicht reagiert. Sie sind dann letztendlich doch nach Berlin geflogen wo Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie mussten dann eine Nacht im Hotel verbringen und sind nächsten Tag in Bangkok angekommen.

Sie fragen sich nun, ob Sie Entschädigungsansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Ihr Flug von Stuttgart nach Berlin kam mit einer so erheblichen Verspätung in Berlin an, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie wurden dann für nächsten Tag auf einen Alternativflug umgebucht. Da Sie Ihren ursprünglichen Flug nicht wahrnehmen konnten, ist darin eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges zu sehen

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt,  Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Es handelt sich um eine Flugstrecke von über 3500 km, Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR geltend zu machen.

Besteht ein solcher Anspruch, muss dieser gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Sie haben Ihre Flüge bei Etihad gebucht. Daher sollten Sie sich meiner Ansicht nach auch an diese Fluggesellschaft wenden.

Zu beachten ist jedoch, dass die FLuggesellschaft von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Grund für die erste Verspätung war Nebel. Also widrige Wetterbedingungen.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Fortsetzung im nächsten Beitrag...

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Fortsetzung...

Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Die Fluggesellschaft muss meiner Ansicht nach also auch nachweisen, dass nicht nur widrige Wetterbedingungen vorlagen, sondern dass Sie weiterhin auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben. Kann Sie dieses nicht, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Kann die Fluggesellschaft jedoch nachweisen, dass Sie nicht Schuld war an der Verspätung, stehen Ihnen trotzdem noch Betreunngsleistungen zu.

Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Sie geben an, dass die Fluggesellschaft Ihnen sowohl Taxikosten, als auch Hotelkosten übernommen haben. Es ist also davon auszugehen, dass Ihnen die Betreuungsleistungen aus Artikel 9 gewährleistet wurde.

 

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Hallo zusammen,

vielen Dank für die Rückmeldungen. In der Zwischenzeit ist der Fall abgeschlossen und ich möchte an dieser Stelle noch kurz das Ergebnis berichten:

Nach der Beschwerde wurde mir zunächst ein Fluggutschein i.H.v. 518€ von Airberlin angeboten. In dem Schreiben wurde sich nicht auf höhere Umstände berufen.

Ich lehnte dieses Angebot ab und erhielt die vollen 600€ Entschädigung ausgezahlt.

Viele Grüße
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