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4 Antworten

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Hallo,

die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich allein anhand der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen.

Der gebuchte Tarif spielt keine Rolle.

Grüße!
Beantwortet von (440 Punkte)
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Hallo Sabrina80,

 

Ob der Ticketpreis sich auf die Ausgleichszahlungen auswirkt ist abhängig vom Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 261/2004.

 

Die Ausgleichsanspruchsregelung der VO (EG) Nr. 261/2004 dient in erster Linie der Abschreckung der Fluggesellschaft und der Genugtuung des betroffenen Fluggastes. Die Verlegung eines Flughafens, die Flugannullierung oder die Flugverspätung soll sich für die Fluggesellschaften wirtschaftlich nicht lohnen. Gleichzeitig werden so die Fluggesellschaften motiviert, ihre Flüge korrekt und ohne Zwischenfälle durchzuführen.

Darüber hinaus ist ja der Ärger des Fluggastes nicht vom Ticketpreis abhängig ist, sondern von dem Beförderungsmangel an sich. Die Abschreckungswirkung ist dabei umso größer, wenn der ausgleichsberechtigte Passagier ein „Billigticket“ gebucht hatte.

Eine Begrenzung der Ausgleichsansprüche durch den Flugpreis, wie sie in der Vorgängerverordnung VO (EWG) Nr. 295/91 noch festgelegt war, besteht daher für die Rechte aus der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht mehr. Der Ticketpreis wirkt sich nicht auf die Forderungshöhe aus. Stattdessen wird die Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) 261/04 anhand der Flugentfernung berechnet:

  • 250 EUR bei allen Flügen bis zu eine Entfernung von 1 500 km
  • 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km
  • 600 EUR bei allen anderen Flügen

 

Anmerkung: Eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung ist nur bei einer erheblichen Verspätung gerechtfertigt. Eine solche wird ab einer Verspätung von 3 Stunden angenommen.

Vgl. hierzu AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste).

Beantwortet von (1,650 Punkte)
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Hallo Sabrina80,

Die Ausgleichszahlungen bei Verspätungen der Flüge sind abhängig von der Verspätung und von der Entfernung des Fluges. Wie viel der Flug gekostet hat interessiert nicht und zählt nicht. Die Verordnung (EG) 261/04 legt dieses eindeutig fest. Zusätzlich dazu haben mehrere Instanzen dies bereits entschieden und zu Gunsten des Flugpassagiers entschieden.

 

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu. (Googlen sie einfach „Xa ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

 

BGH, Urteil v. 14.10.2008, X ZR 35/08

Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte? (Googlen Sie einfach „X ZR 35/08 reise-recht-wiki.de“)

 

Achten Sie nur darauf, Fluggesellschaften können auch außergewöhnliche Umstände als Ausschließungsgründe für Ausgleichszahlungen angeben. Diese müssen Sie vor Gericht aber bezeugen.

Hier  können Sie alles Weitere nachlesen.

Flugverspätung

Außergewöhnliche Umstände

 

Viel Erfolg!

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Hallo,

Ihr durchgeführter Flug, war stark verspätet. Der Flug wurde zum Toursitiker-Tarif vergünstigt gebucht. Nun wollen Sie wissen, ob die Ausgleichszahlung hier abhängig vom gebuchten Tarif ist.

Ich kann Sie beruhigen- die Höhe der Ausgleichszahlungen ist nicht vom Tarif abhängig. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist lediglich von der Entfernung abhängig und bestimmt sich demnach wie folgt:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider schildern Sie Ihren Sachverhalt nur sehr knapp, so dass ich keine weiterführenden Informationen geben kann, ob Ihre Flugverspätung eine Ausgleichszahlung auslöst oder nicht. Da Sie jedoch von einer starken Verspätung reden, ist davon auszugehen.

Beachten Sie bitte weiterhin, dass es auf die Verspätung am Endziel ankommt.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Beachten Sie weiterhin, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch dann entfallen kann, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Einen solchen können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals darstellen.

Ist dies nicht der Fall, dann steht Ihnen unproblematisch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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