Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden. In Ihrem Fall scheint die Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten zu sein. Zunächst müssen dafür grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.
2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so ist jede Änderung unzulässig. Doch auch wenn der Reiseveranstalter sich Änderungen vorbehalten haben, können Änderungen der Flugzeiten trotzdem einen Mangel darstellen, der zur Reisepreisminderung berechtigen würde. Dieses ist der Fall, wenn Sie eine erhebliche Änderung darstellen und für den Fluggast unzumutbar sind. Hier geht die herrschende Meinung davon aus, dass der erste und letzte Urlaubstag grundsätzlich für die An- bzw. Abreise eingeplant werden sollen. Änderungen die nur diese Tage betreffen, könnten also zulässig sein. Ein weiterer Anhaltspunkt ist die Störung der Nachtruhe. Eine solche ist nämlich ein Indiz für einen Reisemangel.
OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)
Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen.
AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)
„Hier wurde entschieden, dass eine Flugzeitenverschiebung die einen Urlaubstag durch Störung der Nachtruhe beeinträchtigt, als unzulässig anzusehen ist.“
Auch in den folgenden Fällen hat das Gericht einen Mangel bejaht:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)
„Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.“
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki.de BGH X ZR 76/11“ eingibst)
„Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.“
In folgenden Fällen wurde ein Mangel hingegen abgelehnt:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter „519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“)
„Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.“
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “18 C 14/96 reise-recht-wiki.de")
„Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.“
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach zu finden unter “53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de")
„Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts sei die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.“
In Ihrem Fall ist jedoch immernoch der erste und der letzte Urlaubstag betroffen und auch Ihre Nachtruhe wird nicht beeinträchtigt. Es erscheint also fraglich, ob in Ihrem Fall von einem solchen erheblichen Mangel der zur Reisepreisminderung berechtigt auszugehen ist. Diese Beurteilung ist jedoch stets für den konkreten Einzelfall vorzunehmen. Es ist also schwer zu sagen, ob die Änderungen Ihrer Flugzeiten bereits einen Anspruch auf Reisepreisminderung berechtigt. Falls in Ihrem Fall eine Reisemangel zu bejahen ist, muss dieser fristgerecht nämlich innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend gemacht werden.