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Hallo,

 

wir haben heute eine email vom Reiseveranstalter erhalten, dass unser Flug von tegel nach Faro vom 20.07.17 auf den 19.07.17 vorverlegt wurde. Auch der Rückflug wurde dementsprechend vorverlegt. Das bereitet uns natürlich Probleme, da wir in Portugal ein Haus gemietet haben.

Wir haben bereits mit der Fluggesellschaft telefoniert. Sie bietet uns eine Stornierung der Flüge an.

Meine Frage: kann ich eine Entschädigung erhaten? Ich muss nun meine Flüge bei einer anderen Fluggesellschaft buchen. Auch da bin ich mit den Flugzeiten nicht zufrieden ( wir reisen mit Kindern) , aber ich kann am ursprünglichen Datum fliegen.

 

herzlichen Dank,

 

katrin
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hei Katrin,

euer Flug von Tegel nach Faro im Juli wurde um einen Tag vorverlegt, ebenso wie der entsprechende Rückflug. Die Fluggesellschaft bietet euch eine Stornierung der Flüge an, und du fragst dich, wie es um eine Entschädigung steht.

Da du keine Pauschalreise gebucht hast ist mein erster Gedanke, dass du mögliche Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben könntest.

Bei einer Annulierung sind Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO möglich.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Euer Flug wurde auf einen anderen Tag verlegt, und euer ursprünglicher Flug scheint ja nicht mehr verfügbar zu sein. Ich würde deshalb denken, dass eine Annulierung vorliegt.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Ihr wurdet schon einmal 2 Wochen im Voraus informiert, nämlich jetzt im März für einen Flug im Juli. Insofern sind denke ich Entschädigungen, also Ausgleichszahlugen, nach Artikel 7 EU-VO ausgeschlossen. Und das war es ja eigentlich, wonach du in erster Linie gefragt hast.

Entschieden habt ihr euch ja scheinbar für den Weg nach Artikel 8, der euch nach Artikel 5 auch offen stehen könnte - und den eure Airline ja wohl auch bestätigt hat:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

So wie ich das sehe sind Ansprüche auf Ausgleichszahlungen leider nicht ersichtlich, und sich die Flugscheinkosten vollständig erstatten zu lassen ist eine der übrig bleibenden Möglichkeiten nach einer Annulierung. Ihr scheint diese auch schon in Anspruch genommen zu haben, da du schon Flüge bei einer anderen Airline buchst. Ich persönlich sehe leider keine weiteren Möglichkeiten. 

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