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Hallo,

Habe bei Condor online eine Flugbuchung für drei Personen für den Hinflug MUC-HER(Heraklion) 9.September 2017 gemacht.Abflugzeit in München war bei der Buchung 13:40.Nun bekomme ich eine email mit Flugzeitänderung auf 05:55 des selben Tages.Das heißt  die Flugzeit ist um 7,45 h vorverlegt worden.Das ist natürlich sehr unangenehm,da ich ca 3h Fahrzeit vom Flughafen entfernt wohne,ist eine Nächtigung in München notwendig.

Ist es mir möglich diesen Flug ohne Kosten zu stornieren,obwohl meine Ticketkategorie das nicht zulässt?

Danke für die Antworten.smiley

Nachtrag: Problem hat sich erledigt.

Habe nach Rücksprache mit Condor kurzfristig den Flug stornieren können.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (130 Punkte)
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Hallo Angelo,

 

bei eurem Flug MUC-HER für September wurde die Abflugzeit von 13:40 auf 5:50 verlegt. Dies stellt für euch ein großes Problem dar, weil Ihr nicht unbedingt in der Nähe vom Abflughafen wohnt. Ihr fragt euch jetzt, ob ihr kostenlos stornieren könnt.

 

Bei Nur-Flug-Verbindungen greifen in der Regel die Normen der europäischen Fluggastrechte-VO 261/2004.

 

Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(einfach mal in der Google-Suchleiste eingeben: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(einfach mal in der Google-Suchleiste eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Ich denke, dass ihre Verlegung somit ebenfalls als Annullierung anzusehen ist. Diesbezüglich ergeben sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten aus Art. 5 EG-VO.

Dieser Artikel beinhaltet das Recht auf Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 bzw. Art. 9 und auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO.

Letztere kommen bei euch von vorn herein nicht in Betracht, da in der Verordnung klar geschrieben steht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen diese nicht leisten muss, wenn die Information über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor Abflug erteilt wurde.

Eine alternative Möglichkeit ergibt sich aus Art. 8 EG-VO, wobei Fluggäste eine Wahlmöglichkeit zwischen einer kostenfreien Stornierung oder einer Umbuchung auf einen Alternativflug zu ähnlichen Bedingungen haben.

Die vollständige Erstattung der Flugkosten müsste binnen sieben Tagen zu leisten sein. Eine alternative Beförderung zum Endziel müsste unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze, erfolgen.

 

Ich bin froh, dass ihr euch mit Condor einigen konntet.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Angelo,

dein gebuchter Flug wurde bedauerlicherweise von 13:40 auf 5:55 vorverlegt.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In Betracht kommt eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Flugannullierung.

Wann spricht man von einer Annullierung ?

Hierzu werden verschiedene Urteile bzw. Ansichten vertreten.

Wird ein Flug soweit vorverlegt, geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass es sich dabei um eine Flugannullierung handelt.

Unter einer Annullierung versteht man im Allgemeinen die Nichtdurchführung eines Fluges, für die zumindest ein Platz vorbehalten war.

Dies bestätigen beispielsweise folgende Urteile:

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt.

Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Siehe: EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az.: C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Bei Annullierungen ist wohl Art. 5 der EG-VO einschlägig. Art. 5 I c) räumt Fluggästen dabei einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein.

Allerdings wird dieser Anspruch sofort wieder für den Fall ausgeschlossen, dass der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurde.

Diesbezüglich hast du bedauerlicherweise keine genauen Angaben gemacht Angelo.

Ich würde dich bitten mir den Zeitraum anzugeben, indem dich die Fluggesellschaft über die Vorverlegung informiert hat damit ich dir weiterhelfen kann.

Ich wünsche dir aufjedenfall bis dahin alles gute und schonmal einen guten Start in die Woche :)

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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