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Hallo zusammen,

mein Mann und ich haben einen Direktflug vom Hamburg nach New York gebucht. Dieser war teurer als ein Flug mit Umsteigen. Nun hat Lufthansa uns mitgeteilt, dass der (von uns bereits gezahlte) Direktflug gestrichen wurde und wir nun auf eine andere Verbindung umgebucht worden sind.

Die neue Verbindung ist günstiger als unsere bezahlte. Trotzdem will uns Lufthansa kein Geld erstatten - obwohl uns nun zeitliche Nachteile entstehen. Wir werden immer mit Standardabsagen abgespeist.

Der absolute Hammer ist zusätzlich, dass wir für den neuen Flug noch 25 € pro Person draufzahlen sollen, um unsere Plätze zu reservieren. In unserem zuvor gebuchten Direktflug war die Reservierung inklusive.

Wie kann es sein, dass wir

1. für eine schlechtere Verbindung den teuren Direktpreis zahlen sollen und

2. noch 50 € nachzahlen müssen, damit wir Plätze reserviert bekommen?

Was ist das nur für ein Drecksladen?!?angry

Ist das rechtens? Hat jemand Erfahrung und kann uns einen Tipp geben?

Vielen Dank.

Frau B.

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1 Antwort

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Möglicherweise begründet die spätere Ankunft einen Reisemangel.

Wenn ein Reisemangel bejaht wird, muss dieser auch von dem Reiseveranstalter zu vertreten müssen sein.

Das Vertretenmüssen richtet sich nach den §§ 276 ff BGB.

Maßstab ist die einem ordentlichen Reiseveranstalter obliegende Sorgfaltspflicht zur gewissenhaften Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Reise.

Für die von ihm eingeschalteten Leistungsträger muss er gemäß § 278 BGB einstehen, weil diese als seine Erfüllungsgehilfen tätig werden.

Daher ist das Luftfahrtunternehmen, welches eine verspätete Ankunft zu verantworten hat, Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.

Dabei liegt es in der Pflicht des Reiseveranstalters nachweisen, dass er die schädigenden Umstände nicht zu vertreten hat.

Hat die Fluggesellschaft Ihrerseits den Reisemangel zu vertreten ergeben sich für Sie folgende Ansprüche.

1. Minderung, §651 d

Zunächst wäre eine Minderung des Reisepreises denkbar.

Voraussetzungen für eine Minderung nach § 651 d BGB ist zum einen der bereits genannte Reisemangel i.S.d. § 651 c I BGB.

Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden.

Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis.

Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

2. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651 f II BGB

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Danach kann auch eine Entschädigung für eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit angemessen in Geld verlangt werden.

Hier ist zu beachten, dass die Reise in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sein muss.

Dies wird ab einer Minderung von 50 % angenommen.

Dafür lassen sich in Ihrem Fall jedoch, meiner Ansicht nach, keine Hinweise finden.

Es mangelt hier an einer erheblichen Beeinträchtigung.

Sie könnten noch einen Rücktritt vor Reisebeginn, § 651 i in Erwägung ziehen.(dieser ist regelmäßig mit Kosten verbunden!)

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