Hallo,
in Ihrem Fall handelt es sich um eine Gepäckverspätung wofür sich im Montrealer Übereinkommen gesetzliche Regelungen finden lassen, vgl. AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (zu finden im Volltext unter der Google-Suche „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“).
Da Sie die genauen Flugdaten nicht genannt haben, werde ich nun versuchen, einen allgemeinen Überblick wiederzugeben.
In Art. 1 des MÜ ist der Anwendungsbereich geklärt. In Art. 1 I MÜ steht:
Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Wichtig ist hier der Begriff „Internationale Beförderung“, der sogleich in Abs. II geschildert wird:
Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.
Nun geht es in Ihrem Fall um verspätet geliefertes Gepäck. Einschlägig ist diesbezüglich wohl Art. 19 MÜ, wonach ein Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Wichtig ist hier, dass Sie die notwendigen Fristen gewahrt haben. Die Schadensanzeige sollte in jedem Fall spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks erfolgen, so Art. Art. 31 II MÜ. Dies sollte auch schriftlich erfolgen.
Aus ihrem Bericht ergibt sich leider nicht genau, ob das Gepäckstück derzeit wiederaufgetaucht ist oder dauerhaft verloren gegangen ist.
Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes, sollte man einen Blick auf Art. 22 MÜ werfen. Derzeit liegt die Haftungshöchstgrenze von Gepäckschäden bei ca. 1.131 Sonderziehungsrechten, was ca. 1.300 -1.400 Euro entspricht. Im Internet finden Sie diesbezüglich einige Umrechnungstabellen.
Ersetzt werden in jedem Fall die Kosten für die Aufwendungen, die Sie am Urlaubsort getätigt haben, solange diese als notwendig erscheinen. Meines Dafürhaltens sollte dies bei Kleidung und Hygieneartikel davon umfasst sein. Dies kann man auch dem Folgenden Urteil entnehmen:
AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)
Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
Sie sollten sich demnach an an den Luftfrachtführer wenden, in dessen Obhut das Gepäckstück verloren ging. Wenn Sie selbst nicht genau wissen an welcher Stelle der Verlust geschah, würde ich Ihnen raten sich vorerst an beide Fluggesellschaften zu wenden.
Generell wäre es ratsam einen Anwalt für Fluggastrechte einzuschalten, wenn sich die Airlines wenig kooperativ zeigen.