Ihr habt eine Pauschalreise mit FTI gebucht. Eigentlich solltet ihr um 5:30 mit Condor starten, euer Flug wurde auf 14:50 verschoben und die Airline auf Sun Express gewechselt, ebenso wie der Flughafen auf Hamburg. Auch euer Rückflug wurde verändert, ihr fliegt um 11:15 anstatt um 20:20 Uhr, ebenfalls nach Hamburg.
Du fragst nach einer kostenfreien Stornierung, weil du sehr unzufrieden bist.
1. BGB
Bei einem abgeschlossenen Reisevertrag, also einer Pauschalreise, helfen denke ich die §§ 651 a - m BGB weiter.
§ 651e BGB könnte eurem Wunsch entsprechen. Danach ist eine Kündigung möglich, wenn ein Mangel vorliegt:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
§ 651c BGB sagt dazu näher über einen Mangel:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist, ob ein Mangel vorliegen könnte. Möglich wäre ein Mangel wegen den Flugzeitenverschiebungen, dem Wechsel der Airline, oder wem Wechsel des Flughafens.
> Wechsel des Flughafens
Der Wechsel des Flughafens könnte euch nicht zumutbar, und deshalb ein Mangel sein. Du schreibst ja selbst, so hättest du den Flug nicht gebucht.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Aus den Urteilen geht denke ich hervor, dass Flughafenwechsel grundsätzlich einen Mangel darstellen können, und insofern auch eine Minderung nach § 651d BGB möglich ist. Ist eine Minderung möglich, dann ist auch eine Kündigung möglich - Voraussetzung ist in beiden Fällen lediglich ein Mangel. Ich meine es könnte also sein, dass ihr allein schon deshalb kündigen könnt. Das ihr Rail and Fly Tickets dazu bekommt könnte dies aber erschweren, da ihr die Transportkosten so nicht tragen müsste und die Airline euch die Organisation der Strecke auch abnimmt. Das könnte ich mir zumindest vorstellen.
> Wechsel der Airline
Vielleicht ist der Wechsel der Airline ein möglicher Mangel und ihnen unzumutbar.
AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, Az.: 17a C 479/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 17a C 479/01 reise-recht-wiki.de)
Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)
Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.
Aus den Urteilen entnehme ich, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob der Standard der beiden Fluggesellschaften vergleichbar ist, und auch, ob es sich um eine deutsche oder eine ausländische Airline handelt. Sunexpess ist eine türkische Airline, Condor dagegen eine deutsche.
Ich könnte mir vorstellen, dass allein wegen diesem Unterschied ganz im Sinne des Urteils des LG Kleve ein Mangel zumindest in Erwägung gezogen werden kann, und du deshalb den Vertrag kündigen könntest.
Fortsetzung folgt...