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Guten Tag,

ich bin vor zwei Wochen mit meiner Mutter von DUS nach LHR und anschliessend von LHR nach SFO geflogen (LH9374 vom 19.03.2017).

Am Flughafen von LHR wurde uns mitteilt, dass sich einer der drei Piloten krank gemeldet hat und die Crew aus diesem Grunde in Newark getauscht werden muss.

Aufgrund der ungeplanten Zwischenlandung erreichten wir erst 3 Stunden und 34 Minuten später unseren Zielflughafen.

Steht uns in diesem Falle eine Entschädigung zu? Wenn ja mit welcher Höhe ist hier zu rechnen?

Danke und viele Grüße,

Moritz
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Hallo Moritz,

du bist mit deiner Mutter einen Flug von London (Heathrow) nach Sand Francisco angetreten.

Bedauerlicherweise musstet Ihr einen Zwischenstopp einlegen und kamt erst mit einer Verspätung von 3 Stunden und 34 Minuten am Zielflughafen an.

Du fragst dich jetzt natürlich welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich davon aus, dass es sich bei euch um einen sog. NUR-FLUG-Vertrag handelt.

(Sollte es sich um einen sog. NON-Stopflug handeln würde ich dich freundlichst darum bitten, dies mir im Nachhinein zu schreiben, damit ich Ansprüche auf deine Situation anpassen kann.)

AG Würzburg, Urt. v. 12. März 1997, (einfach zu finden bei google unter "3 C 1128/95reise-recht-wiki.de“)

Sofern man nur einen Flug gebucht hat, sollte es in der Regel schon bei der Buchung ersichtlich sein, dass der Flug Zwischenlandungen beinhaltet.

Kommen weitere, ungeplante Zwischenhalte hinzu, oder muss ein Nonstop-Flug zwischenlanden, so führen sie meist zu einer Flugverspätung.

Je nach der Flugstrecke, der Dauer und dem Grund der Verspätung, könnte ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- bis 600,- € p. P. Entstehen.

Darüber hinaus kommen dann weitere Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 in Betracht

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, (einfach zu finden bei google unter "5 S 165/00reise-recht-wiki.de“)

Ab einer Verspätung von 3 Stunden können Sie folgende Ansprüche meines Erachtens nach gegen die Fluggesellschaft geltend machen:

-Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

-Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung 

-Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

fortsetzung folgt....

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-Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

-Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

-Reisepreisminderung (bei Pauschalreisen – vgl.: Wann liegt eine Pauschalreise vor?) gemäß §§651d Abs. 1 i.V.m. 651c, 638 BGB.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch weiterhin viel Erfolg, alles gute und frohe Ostern :)

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Hallo Moritz,

auf deinem Flug von London wurde eine Zwischenlandung in Newark eingefügt, wegen der ihr erst knapp 4 Stunden später als geplant euren Zielflughafen erreicht habt. Du fragst dich, ob dir und deiner Familie eine Entschädigung zusteht.

Vielleicht stehen dir Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

Es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Hast du einen Direktflug gebucht, dann ist das in Ordnung, denn Direktflüge könnten einen oder mehrere Zwischenlandungen enthalten. Allein bei einem gebuchten Nonstop-Flug sind Zwischenlandungen nicht vorgesehen.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Hast du einen Non-stop-Flug gebucht, dann liegt wohl allein wegen der eingefügten Zwischenlandung eine Annulierung vor. Hast du dagegen einen Direktflug gebucht könnte beispielsweise ein Blick auf die Flugnummer helfen - hat sich diese geändert? Auch bei Direktflügen und den Zwischenlandungen hat die Flugnummer nämlich gleich zu bleiben.

Nehmen wir also einmal an, dass eine Annulierung gegeben ist, und dir dann möglicherweise nach Artikel 5 EU-VO verschiedene Ansprüche zukommen könnten:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Schauen wir uns erst einmal Artikel 7 EU-VO über Entschädigungen an, das ist es ja wonach du auch explizit gefragt hast.

Entschädigungen, die sich nach Artikel 7 richten, können aber entfallen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen die die Annulierung begründen.

Die Erkrankung von Piloten, und gleich von dreien, könnte so ein Umstand sein. Dazu gibt es ein paar Urteile, die wie ich denke wichtig sein könnten:

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 -  Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011 , Az.: 31 C 245/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Frankfurt, Az.: 31 C 245/11)

Ausfall von Personal ist ein typisches und gewöhnliches Unternehmerrisiko.

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2011 , Az.: 122/10 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Darmstadt, Az.: 122/10)

Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen.

LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012 , Az.: 7 S 250/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Darmstadt, Az.: 7 S 250/11)

Es ist der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt.

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 01.06.2012 , Az.: 9 C 138/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Königs Wusterhausen, Az.: 9 C 138/12)

Die Erkrankung eines Crewmitglieds ist dem Flugbetrieb immanent. Die Fluggesellschaft hat für Ersatz zu sorgen.

All diesen Urteilen ist meiner Meinung nach zu entnehmen, dass Erkrankungen von Crewmitgliedern in der Regel keine außergewöhnlichen Umstände sind.

Insofern kann ich mir persönlich vorstellen, dass ein Anspruch nach Artikel 7 nicht schon deshalb ausgeschlossen wäre, und dir vielleicht zukommen könnte. Die Dimensionen dieser Entschädigung bemessen sich dann nach der Entfernung, und könnten bei dir womöglich 400 Euro pro Person betragen.

Artikel 8 und 9 sind für dich vermutlich nicht interessant. Aber falls du Betreuungsleistungen in Anspruch genommen hast, dann kannst du diese, wie beispielsweise Verpflegung, gemäß Artikel 9, deiner Airline per Vorlage von Quittungen in Rechnung stellen.

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Hallo Moritz, 

Sie haben einen Flug von Düsseldorf über London nach San Francisco mit Lufthansa wahrgenommen. Der Flug von London nach San Francisco lief aber nicht wie geplant. Da ein Pilot krank geworden ist, musste ein zwischenplanmäßiger Stopp eingelegt werfen. Daher kam es im Endeffekt zu einer Verspätung von 3 Stunden und 34 Minuten. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegen Lufthansa erheben können.  Dafür müsste eine Annullierung oder große Verspätung vorgelegen haben. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. Hier ein Urteil zur Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Eine Annullierung liegt in Ihrem Fall nicht vor, da der Flug ja ordnungsgemäß los geflogen ist. Es könnte aber eine große Verspätung vorliegen. Sie sind mit einer Verspätung von 3 Stunden und 34 Minuten angekommen. Eine große Verspätung  wird ab einer Verspätung von 3 Std angenommen. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 19.10.2007, Az: C-402/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C-402/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Europäische Gerichtshof hat dem Kläger Recht zugesprochen. Gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung stehe Fluggästen bei einer Abflugverzögerung von mehr als 3 Stunden eine Ausgleichszahlung zu.

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen.

Da Sie mit einer Verspätung von über 3 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind, könnten Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung leisten zu müssen. Dies ist dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 5 Absatz 3 Grund für die Verspätung war. Außergewöhnliche sind die Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Das heißt, dass die Fluggesellschaft für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb ihres Machtbereichs stehen. Solche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals. Fraglich ist, ob auch die Erkrankung eines Piloten einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dazu folgende Urteile: 

LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.2012, Az: 7 S 250/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 7 S 250/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Erkrankung des Piloten, die zur Nichtdurchführung eines geplanten Fluges führt, begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.2012, Az: 9 C 138/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 C 138/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung.

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2011 , Az.: 122/10 

Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen.

AG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2011, Az: 31 C 245/11 (16) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 31 C 245/11 (16) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Verspätete sich der Flug aufgrund der Erkrankung des für den Flug verantwortlichen Piloten, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, da dies zum Unternehmensrisiko gehört.

Daher denke ich, dass in Ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen ist und Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa haben.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung meinerseits darstellt und Sie einen verbindlichen Rechtsrat nur von einem Anwalt für Reiserecht erhalten können. 

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