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3 Antworten

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Deine Abflugszeit verschob sich bedauerlicherweise um 6 Stunden.

Ob es sich bei dem technischen Defekt um einen außergewöhnlichen Umstand handelt ist deinen Schilderungen zufolge nicht ersichtlich.

Sollte es sich um einen außergewöhnlichen Umstand zugunsten der Fluggesellschaft handeln, so wäre diese im nachhinein von der Haftung dir gegenüber befreit.

Deshalb schreib der Fluggesellschaft nochmal einen Brief/e-mail oder ggf. einen Anruf um etwas mehr über diesen "technnischen Defekt" in Erfahrung zu bringen.

Ferner hast du nicht den genauen Abflugsort und den Ankunftsort angegeben.

Dies ist deshalb von Bedeutung um festzustellen, ob die Eu-FluggasrechteVO in deinem Fall anwendbar ist.

Ich würde dich freundlichst darum bitten auch diese Angaben zu ergänzen damit ich versuchen kann dir die bestmögliche Hilfe zu bieten.

Darüber hinaus wäre es auch noch hilfreich zu erfahren ob es sich bei deinem Flug um einen DIREKT FLUG/NON STOP FLUG oder um einen gewöhnlichen NUR-FLUG-VERTRAG handelt.

Aufgrund der fehlenden Angaben kann ich dir nur grobe Ansprüche nennen die ggf. für dich in Betracht kämen, soweit die EU-FLUGGASTRECHTEVO auf deinen Fall anwendbar ist.

Meines Erachtens nach könntest du ab einer Flugverspätung von 5 Stunden folgende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen:

FLUGVERSPÄTUNG ab 5 Zeitstunden

1. Entschädigung und Schadensersatz nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen / Warschauer Abkommen i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2002, MontÜG, §46 Luftverkehrsgesetz, §§631, 280 BGB

2. Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 9, 8, 6 VO (EG) Nr. 261/2004 (bei Flügen von einer Entfernung bis 1.500 Kilometer; es zählt immer die Flugstrecke vom ersten Ausgangs-/Abflughafen bis zum letzten Zielort nach der Großkreisentfernung = HIER finden Sie einen online-Rechner)

a. Kostenfreie Verpflegung, Mahlzeiten und Erfrischungen gem. Art. 9 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

b. Kostenfreie Telefongespräche und Kommunikations-möglichkeiten (Faxschreiben, Internet, E-Mail) gem. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

c. Kostenfreie Hotelunterbringung (einschließlich unentgeltlicher Fahrten vom/zum Flughafen vom/zum Hotel) gem. Art. 9 Abs. 1 lit. b und c VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. Art. 19 Montrealer Übereinkommen, §46 Luftverkehrsgesetz

d. Besondere und bevorzugte Betreuung von älteren Menschen und Familien mit Kindern

e. Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004

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Zunächts meinen herzlichen Dank füt deine ausführlichen Antworten.

Für die Verspätung wurde ich zwischenzeitlich durch die Fluggesellschaft, die ich selbst kontaktierte, mit 250 Euro entschädigt. Mein Reiseveranstalter wurde und wird in diesem Fall jedoch nicht tätig, außer dass er in seinen Schreiben sein Bedauern ausdrückt. Ist die fehlende Nachtruhe einfach so hinzunehmen?
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Gern geschehen.
Freut mich dass du schon einen Teil deiner Entschädigung soweit erfolgreich einfordern konntest.
Bezüglich der fehlenden Nachtruhe könnte man das wohlmöglich als sog. " vertane Urlaubszeit" zu bewerten ist.
In einem ähnlichen Fall hat das Gericht zugunsten des Klägers geurteilt und dem Kläger eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zugesprochen.

AG Düsseldorf, 1. Urteil vom 10. September 2004,(einfach zu finden im Volltext bei google unter  "47 C 1816/04reise-recht-wiki.de")

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen damit.
Notfalls einfach mal Rechtsrat von einem erfahrenen Anwalt einholen der sich auf dem Gebiet des Reiserechts gut auskennt.
Es gibt auch die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen falls du finanzielle Schwierigkeiten haben solltest dein Recht durchzusetzen.
Ich hoffe ich konnte dir hiermit etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel erfolg und schöne Feiertage :)
Nochmals herzlichen Dank für deine ausführlichen Antworten. Ich wünsch dir frohe Ostern!
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Meiner Meinung nach wären Ansprüche auf der Grundlage des 651 BGB begründet. Bei einem Flug, welcher Teil einer Pauschalreise wie bei Ihnen ist, gilt das allgemeine Reisevertragsrecht speziell in den §§ 651a bis 651m BGB.

Man könnte an einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651d BGB denken. Dieser besagt: „Ist die Reise im Sinne des § 651c Absatz  1 BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Absatz 3 BGB.“

Hierbei muss nur § 651c BGB, nämlich der Reisemangel, festgestellt werden. Als unzumutbar wird die Flugzeitänderung angesehen, wenn die Nachtruhe gestört wird oder ein Reisetag durch die Flugzeitänderung verloren geht. Ersteres ist hier gegeben. (Zumutbar wären Änderungen nur dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. )In diesem Fall führte die Verlegung des Fluges dazu, dass die Landung erst 2.00 Uhr nachts und das Ankommen im Hotel erst 4.00 Uhr nachts war. Dies stellt unzweifelhaft eine Beeinträchtigung der Nachtruhe dar. Mithin kann in deinem Fall davon ausgegangen werden, dass die Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. 

 

Den Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651d BGB muss man im Anschluss an die Reise, bis zu 4 Wochen nach Beendigung der Reise um den Prozentsatz des Reisepreises, um den die Verlegung des Fluges zu einer geringwertigeren Reise geführt hat, geltend machen. Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass man den Mangel gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich anzeigt hast, d.h. du ihm mitteilst, dass man mit dieser Verlegung nicht einverstanden bist.

 

Ähnliche Fälle mit Urteilen:

Das AG Rheine entschied, dass bei einer Abflugverlegung bei einer Städtreise von 5 Tagen nur dann ein Reisemangel gegeben ist, wenn durch die Verlegung die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine vier vollen Übernachtungen mehr möglich sind. (AZ: 14 C 716/02).

 

Das AG Bad Homburg entschied, dass eine Vorverlegung der Flugzeit um 8,5 Stunden bei einem Charterflug keinen Reisemangel darstellt (AZ: 2 C 3320/00)

 

Das AG Duisburg entschied, dass bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts  die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt ist. (AZ: 53 C 5163/04)

 

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