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Flugausfall in DUS, Transport nach Köln, Abflug erst am nächsten Morgen. Mangelnde Betreuung, kein Hotelangebot. Nach 6 monatiger Wartezeit Entschädigung für Flugausfall je 400,- € durch Fluggesellschaft.

Durch den Flugausfall erst 1 Tag später (17 Std) im Hotel. Steht mir für den verlorenen Urlaubstag und die entgangene Urlaubsfreude - noch 1 zusätzlicher Entschädigungsanspruch durch den Reiseveranstalter zu??  Er weigert sich bisher und schiebt alles auf den bereits gezahlten Ausgleich durch die Fluggesellschaft.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Guten Abend,

bei Ihnen steht die Frage im Raum, ob Ihnen ein zusätzlicher Entschädigungsanspruch wegen des verlorenen Urlaubstages und der entgangenen Urlaubsfreude  zusteht, obwohl Ihnen bereits eine Ausgleichszahlung für den Flugausfall seitens der Airline in Höhe von 400€ pro Person gezahlt wurde.

Ansprüche auf Entschädigung wegen des verlorenen Urlaubstages und der entgangenen Urlaubsfreude ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m des BGB geregelt wird. Damit diese entstehen können muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein.

Laut diesem Artikel ist eine Reise mangelhaft, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Meiner Meinung nach liegt in dem Verlieren eines Urlaubstages ein solcher Mangel vor, sodass für Sie tatsächlich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen könnten. Zum Einen könnte ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB und zum Anderen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 2 BGB entstehen.

Nun haben Sie jedoch bereits eine Entschädigung von der Airline erhalten. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 kann eine solche Ausgleichszahlung auf weiter gehende Schadensersatzansprüche angerechnet werden. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung sowie auf Schadensersatz wegen entfallener Urlaubsfreude sind solche weitergehenden Schadensersatzansprüche. Ob Sie daher wirklich noch Ansprüche auf die 2 eben genannten Dinge gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können, soll anhand folgender Urteile geklärt werden:

BGH, Urteil vom 30.9.2014, Az. X ZR 126/13 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de")

Hat ein Reisender bereits eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 der Verordnung erhalten, so steht ihm kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung aus dem Reisevertrag zu. Steht einem Reisenden eine Ausgleichszahlung und eine Reisepreisminderung zu, so muss er sich für eine dieser Möglichkeiten entscheiden.  Der BGH hat hier nämlich entschieden, dass es sich bei einem Anspruch auf Reisepreisminderung wegen großer Verspätung um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch nach Artikel 12 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung handelt. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude fällt laut BGH unter den Begriff "weiterführender Schadensersatz" aus Artikel 12.

AG Duisburg, Urteil vom 9.4.2014, Az. 52 C 2806/13 (bei Google zu finden unter: "52 C 2806/13 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast bekommt von seiner Airline eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 24-stündigen Flugverspätung. Zusätzlich zu der bereits gezahlten Entschädigung verlangt der Kläger eine Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Duisburg hat die Klage mit der Begründung, dass der Kläger durch die erfolgte Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung bereits ausreichend entschädigt worden sei, abgewiesen. 

Aufgrund dieser Urteile denke ich, dass Sie leider keine weiteren Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können. 

Da dieser Beitrag jedoch lediglich eine Rechtsmeinung darstellt, können Sie bei einem Anwalt für Reiserecht jederzeit einen professionellen Rechtsrat einholen.

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Im Rahmen Ihrer Pauschalreise ist es zu einer Verspätung gekommen. Sie haben dafür bereits eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft erhalten, fragen sich nun aber ob Sie zusätzlich auch einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben.

Dabei richten sich die Möglichkeiten nach dem BGB. Genauer nach den §§ 651 a - m BGB.

In Ihrem Fall schein eine Reisepreisminderung, § 651d am sinnvollsten. Dann müsste ein Mangel vorliegen, der euch nicht zumutbar ist:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können so ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Eure Verspätung von 17 Stunden überschreitet diese Grenze bei weitem. Ich kann mir deshalb sehr gut vorstellen, dass die Reise mangelbehaftet ist. Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Hier könnte aber problematisch sein, dass Sie bereits eine Entschädigung der Fluggesellschaft erhalten haben. Siehe dafür folgendes Urteil: 

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

So auch schon das LG Frankfurt im Jahre 2012.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

In Ihrem Fall ist Grund für den Mangel die Flugverspätung. Des Weiteren haben Sie bereits eine Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft bekommen. Ich denke, dass diese Zahlungen also auf Ihren Minderungsanspruch angerechnet werden. Sie haben also meines Erachtens nur dann einen Anspruch auf Minderung, wenn dieser durch die 400 EUR nicht schon gedeckt wurde. Es wäre also besser gewesen, zunächst den Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter und dann den Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen.

Da Ihr Sachverhalt jedoch relativ komplex ist, könnte es sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Um einen passenden Fachanwalt zu finden, könnten Ihnen folgender Post behilflich sein: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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