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Hallo, habe heute eine E-Mail bekommen für einen Flug am 25.04.17 von Corendon welcher von TuiFly ausgeführt wird. Normalerweise wäre der Flug um 6:30 , Jetzt steht aber in der E-Mail das mein Flug sich geändert hat und nun einen Flug von Tailwind bekommen habe welcher erst um 20 Uhr stattfindet. Nun muss ich aber an dem Tag schon früher zurück sein. Kann ich dagegen vorgehen oder habe ich irgendwelche Optionen? Eine änderung wo der Flug früher stattfinden würde , würde mich nicht stören. Freue mich auf jede Antwort.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Euer Flug wurde von 6:30 auf 20 Uhr verschoben, und wird nun nicht mehr von TuiFly sondern von Tailwind ausgeführt. Darüber informierte dich Corendon, der türkische Reiseveranstalter bei dem du eine Pauschalreise gebucht zu haben scheinst - so entnehme ich es deiner Nachricht zumindest. Du fragst dich, welche Optionen dir offen stehen, und ob der Flug nicht auch früher gehen könnte.

Näheres zu Pauschalreisen ist meiner Meinung nach in den §§ 651 a - m BGB geregelt.

Und zwar ergeben sich meiner Meinung nach dann Ansprüche, wenn ein Mangel im Sinne von § 651 c BGB vorliegt, das heißt die Reise beispielsweise mit Fehlern behaftet ist:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ein solcher Fehler könnte einmal die zeitliche Verschiebung sein, oder aber auch der Wechsel der Airline.

> Airlinewechsel

Bezüglich des Airlinewechsels gibt es denke ich ein hilfreiches Urteil:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Die Airline wurde von TuiFly zu Tailwind gewechselt. TuiFly ist eine deutsche Billigfluggesellschaft, Tailwind Airlines eine türkische Charterfluggesellschaft. Mir sind keine Abweichungen was Leistungen oder Sicherheitsstandards angeht bekannt. Falls du für die Airline einen Aufschlag bezahlt hast könnte sich daraus ein Mangel ergeben, aber darüber hast du erst einmal nichts geschrieben.

Außerdem gibt es noch folgende Urteile, die eine Unzumutbarkeit des Wechsels der Airline näher umschreiben können:

AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, Az.: 17a C 479/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 17a C 479/01 reise-recht-wiki.de)

Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)

Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.

AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)

Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten. 

Wurde dir die Fluggesellschaft vertraglich zugesichert? Dann könnte dir den obigen Urteilen nach vielleicht wegen eines deshalb anzunehmenden Mangels ein Anspruch gegen deinen Reiseveranstalter zukommen, beispielsweise auf Minderung.

Allerdings ist deiner Nachricht auch dazu nichts zu entnehmen.

Insofern denke ich persönlich, von dem ausgehenden was du geschrieben hast, erst einmal nicht, dass der Wechsel der Airline einen Mangel begründet.

> Zeitliche Verschiebung

Vielleicht ergibt sich aber aus der zeitlichen Verschiebung ein Mangel. Dann könntest du beispielsweise einen Anspruch auf Minderung haben, oder aber eine Grundlage um nach einer alternativen Verbindung zu verlangen.

Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Dein Flug wurde um knapp 13 Stunden verschoben. Insofern dürfte die durch das OLG Düsseldorf festgelegte Zeitgrenze überschritten sein.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Außerdem:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Ihr dürftet durch diese Zeitverschiebung diesen kompletten Urlaubstag verlieren. Da man normalerweise davon ausgeht, dass der erste und letzte Reisetag der Reise an sich vorbehalten sind könnte dies aber unerheblich sein.

Ich kann mir persönlich deshalb vorstellen, dass die zeitliche Verschiebung des Fluges derart gravierend ist, weil die Überschreitung der Grenze des OLG Düsseldorf, dass ein Mangel vorliegt.

Dabei ist es denke ich wichtig, dass dieser Mangel im Sinne von § 651 d Abs. 2 alsbald, das heißt unverzüglich, deinem Reiseveranstalter angezeigt wird. Dabei muss ein Abhilfeverlangen gemäß § 651 c Abs. 2 ausgesprochen werden - so beispielsweise das Verlangen nach einer anderen Verbindung. Außerdem könntest du ob des Reisemangels eine Minderung nach § 651 d BGB verlangen.  

Das wären erst einmal die Ansprüche aus dem BGB die ich mir vorstellen könnte. Das ist aber nur meine persönliche Meinung.

Außerdem könnte an Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu denken sein. Ob der gravierenden Verschiebung könnte eine Annulierung deines Fluges im Sinne dieser Verordnung nach Artikel 5 EU-VO vorliegen, und dies Ansprüche eröffnen:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dein Flug wurde um über 13 Stunden verschoben. Ich persönlich bezweifle, dass dein ursprünglicher Flug in die Abendstunden verlegt wurde, oder dies als eine planmäßige Durchführung deines Fluges zu werten ist.

Insofern kann eine Annulierung vorliegen. Dann sind Ansprüche für dich aus Artikel 7 und 8 interessant.

Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen, das heißt Entschädigungen entfallen, soweit man, siehe Artikel 5, früh genug informiert wurde. Und zwar mindestens 2 Wochen im Voraus.

So wie ich dich verstehe wurdest du am 13. 04. informiert, wobei dein Flug auf den 25.04. gebucht ist. Du wurdest nur knapp 10 Tage vor Abflug informiert, insofern wurde diese Grenze nicht eingehalten, und ein Anspruch aus Artikel 7 könnte entfallen. Nach Artikel 5 c) bleibt er aber erhalten, wenn:

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

Eine dergestalte Alternativverbindung wurde dir nicht angeboten. Ein Anspruch bleibt deshalb denke ich erhalten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Über deine Flugverbindung weiß ich nichts, aber du kannst die Entfernung ja selber überprüfen, und dich dann mit einem Begehren auf Ausgleichszahlungen bei deiner Airline melden.

Darüber hinaus können sich bei einer Annulierung im Rahmen einer Pauschalreise Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO ergeben:

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Insofern kannst du dich denke ich auch bei deiner Airline melden und eine anderweitige Beförderung erfragen.

Ob deiner recht knappen Nachricht und da ich außerdem keinerlei Reiseunterlagen vor mir sehe ist dies lediglich eine vage Einschätzung deiner Möglichkeiten und nur meine Meinung. Sichere Antworten kann dir denke ich nur ein Anwalt geben.

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Erstmal danke für diese Ausführliche Antwort, muss mich aber für das Missverständnis entschuldigen es handelt sich allein um ein Rückflug und ist nicht teil einer Pauschalreise. Habe diesen Flugticket einzeln über die Homepage der Fluggesellschaft gebucht
https://www.corendonairlines.com/de

Mit freundlichen grüßen
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