Euer Flug wurde von 6:30 auf 20 Uhr verschoben, und wird nun nicht mehr von TuiFly sondern von Tailwind ausgeführt. Darüber informierte dich Corendon, der türkische Reiseveranstalter bei dem du eine Pauschalreise gebucht zu haben scheinst - so entnehme ich es deiner Nachricht zumindest. Du fragst dich, welche Optionen dir offen stehen, und ob der Flug nicht auch früher gehen könnte.
Näheres zu Pauschalreisen ist meiner Meinung nach in den §§ 651 a - m BGB geregelt.
Und zwar ergeben sich meiner Meinung nach dann Ansprüche, wenn ein Mangel im Sinne von § 651 c BGB vorliegt, das heißt die Reise beispielsweise mit Fehlern behaftet ist:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Ein solcher Fehler könnte einmal die zeitliche Verschiebung sein, oder aber auch der Wechsel der Airline.
> Airlinewechsel
Bezüglich des Airlinewechsels gibt es denke ich ein hilfreiches Urteil:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Die Airline wurde von TuiFly zu Tailwind gewechselt. TuiFly ist eine deutsche Billigfluggesellschaft, Tailwind Airlines eine türkische Charterfluggesellschaft. Mir sind keine Abweichungen was Leistungen oder Sicherheitsstandards angeht bekannt. Falls du für die Airline einen Aufschlag bezahlt hast könnte sich daraus ein Mangel ergeben, aber darüber hast du erst einmal nichts geschrieben.
Außerdem gibt es noch folgende Urteile, die eine Unzumutbarkeit des Wechsels der Airline näher umschreiben können:
AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, Az.: 17a C 479/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 17a C 479/01 reise-recht-wiki.de)
Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)
Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.
AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)
Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten.
Wurde dir die Fluggesellschaft vertraglich zugesichert? Dann könnte dir den obigen Urteilen nach vielleicht wegen eines deshalb anzunehmenden Mangels ein Anspruch gegen deinen Reiseveranstalter zukommen, beispielsweise auf Minderung.
Allerdings ist deiner Nachricht auch dazu nichts zu entnehmen.
Insofern denke ich persönlich, von dem ausgehenden was du geschrieben hast, erst einmal nicht, dass der Wechsel der Airline einen Mangel begründet.
> Zeitliche Verschiebung
Vielleicht ergibt sich aber aus der zeitlichen Verschiebung ein Mangel. Dann könntest du beispielsweise einen Anspruch auf Minderung haben, oder aber eine Grundlage um nach einer alternativen Verbindung zu verlangen.
Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Dein Flug wurde um knapp 13 Stunden verschoben. Insofern dürfte die durch das OLG Düsseldorf festgelegte Zeitgrenze überschritten sein.
Fortsetzung folgt...