Du hast einen Flug von Wien über Zürich nach New York mit American Airlines gebucht. Wegen Problemen mit dem Zubringerflug von Airberlin nach Zürich wurdest du umgebucht und bist schließlich von Wien über London nach New York geflogen. Du kamst deshalb 4 Stunden später an.
American Airlines informierte dich auf Nachfrage, dass sie dir gesagt hätten dass der Airberlin Flug entfällt. Du fragst dich jetzt, wie so eine Information ausfallen muss.
Als Antwort auf deine Frage könnte Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung weiterhelfen. Dieser Artikel informiert über die Ansprüche die bei einer Annulierung entstehen können.
Neben Ansprüchen aus Artikel 7, 8 und 9, die in Absatz 1 von Artikel 5 genannt werden, gibt es noch Artikel 5 Absatz 2:
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
Bei einer Annulierung hat die Airline also im Sinne dieses Absatzes den Fluggast über andere Möglichkeiten der Beförderung zu informieren.
Aus dem Recht der Pauschalreisen gibt es dazu außerdem ein Urteil:
AG Bad Homburg, Urteil vom 08.11.2000, Az.: 2 C 2165/21 (einfach zu finden wenn du bei Google AG Bad Homburg 2 C 2165/21 reise-recht-wiki.de eingibst)
Eine Information 5 Tage vor Reisebeginn soll ausreichend sein.
Du schreibst, dass du weder über die Annulierung informiert wurdest, noch das ein Angebot alternativer Transportmöglichkeiten oder eine Umbuchung vorlagen welche einen Hinweis auf eine solche Annulierung hätten liefern können.
Mir sind keine Vorgaben was den Wortlaut oder den Inhalt einer Information über eine Annulierung angeht bekannt, doch denke ich das klar ist, dass sich die Annulierung aus dem Text ergeben muss. Natürlich sehe ich das Schriftstück nun nicht, und kann dazu näher nichts sagen.
Aus Absatz 2 ergibt sich aber auch, dass mögliche anderweitige Beförderungen dem Fluggast vorgeschlagen werden sollen, nicht dass auf eigene Faust der AIrlnie eine Umbuchung vorgenommen wird. Das ergibt sich denke ich weiterhin auch aus Artikel 8, wonach bei einer Annulierung der Fluggast sich bei der Airline melden kann und entweder die Flugscheinkosten zurückverlangen kann, oder aber anderweitige Beförderungen als die bereits vorgeschlagenen Verbindungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Notwendig ist dafür aber wie gesagt eine Annulierung, siehe Artikel 5.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Deine komplette Verbindung wurde umgestellt, sodass du anstatt über Zürich über London geflogen bist, und der ursprüngliche Zubringerflug wurde laut Airline annuliert. Insofern denke ich, dass eine Annulierung auf der Hand liegt.
Ansprüche aus Artikel 8, siehe oben, waren deshalb möglich, und eine anderweitige Beförderung fand auch statt.
Darüber hinaus könnten dir vielleicht Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf eine Entschädigung zukommen. Dies aber nur, falls die Annulierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (siehe Artikel Abs. 3), oder diese Ausnahmen aus Artikel 5 nicht greifen:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Du wurdest weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, siehe iii). Das Angebot was dir dann unterbreitet werden müsste müsste dich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit an dein Ziel bringen. Du kamst vier Stunden später an.
Insofern könntest du einen Anspruch aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen wegen dieser Annulierung haben. Problematisch scheint aber hier, dass American Airlines der Meinung ist dich im Januar informiert zu haben. Ob dies nun so richtig ist oder nicht kann ich nicht sagen, und ich denke, dass es erst vor Gericht sicher festgestellt werden kann, oder wenn sich jemand deine Reiseunterlagen näher anschaut. Dafür qualifiziert ist meiner Meinung nach ein Anwalt, dieser kann dir auf deine Fragen wohl auch Antworten geben und dir im Kontakt mit American Airlines helfen.