Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, und als ihr am Flughafen ankamt wurde euch leider mitgeteilt, dass euer Flug annulliert wurde und ihr wurdet umgebucht. Deshalb habt ihr Programmpunkte eurer Reise verpasst und möchtet jetzt wissen, ob ihr Entschädigungen geltend machen könnt.
Ich meine, dass ein Blick in die §§ 651 a - m BGB helfen könnte. Du hast ja scheinbar einen Reisevertrag gebucht.
Bei einer mangelbehafteten Reise kann sich beispielsweise ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises nach § 651d BGB ergeben:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Die Reise muss also mangelhaft sein, dann ist eine Minderung möglich:
AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Die Annullierung deines Fluges, und die daraus folgende Umbuchung haben ja dazu geführt, dass du erst Abends an deinem Zielort ankommst. Ich weiß leider nicht, wann du eigentlich ankommen solltest. Möglicherweise ja morgens.
Grundsätzlich ist es nämlich so:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Verschiebung von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach in Ordnung. Dazu ein paar Urteile, die in etwa um diese Zeitangabe kreisen, und näher eingrenzen, wann beziehungsweise bei welchen zeitlichen Veränderungen Minderungen bisher durch Urteile bejaht wurden:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Je nach der genauen Verschiebung, das kannst du ja mit den obigen Urteilen mal vergleichen, kannst du dann einen Anspruch auf Minderung haben, oder eher nicht.
Du hast ja gerade auch Reiseleistungen verpasst, die du eigentlich so gebucht und bezahlt hast. Deshalb könnte es sein, dass du darüber hinaus Schadensersatz geltend machen könntest, so § 651f:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Für entgangene Urlaubsfreuden müsste die Reise aber derart beeinträchtigt worden sein, dass du dich gar nicht erholen konntest. So wie ich es aus deiner Nachricht entnehme, wurde die Reise durch die Änderung nicht gänzlich nutzlos.
Deshalb würde ich persönlich von einem Anspruch aus § 651f absehen.
Denkbar wären vielleicht außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, denn dein Flug wurde deiner Aussage nach annulliert. Die EU-VO ist zwar in erster Linie auf Individualreisen anwendbar, aber manche Artikel sind auch auf Pauschalreisen anwendbar. Dann denke ich an Artikel 5 EU-VO.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Fortsetzung folgt...