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Es würde uns erst am Flughafen die Information direkt vor Abflug mitgeteilt das unser Flug annulliert wurde. Dadurch hat sich auf unser gesamtes Programm der Rundeeise verändert und es wurden sehr viele Punkte des Programmes nicht eingehalten. Unser Ersatuflug brachte uns nach Helsinki mit Stop in München. Von Helsinki aus starteten wir die Rundreise erst am Abend. Bitte um kurze Indo wieweit vorgehen sollen um auf unsere Entschädigung zu kommen für den Entgang diverser Leistungen.
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Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, und als ihr am Flughafen ankamt wurde euch leider mitgeteilt, dass euer Flug annulliert wurde und ihr wurdet umgebucht. Deshalb habt ihr Programmpunkte eurer Reise verpasst und möchtet jetzt wissen, ob ihr Entschädigungen geltend machen könnt.

Ich meine, dass ein Blick in die §§ 651 a - m BGB helfen könnte. Du hast ja scheinbar einen Reisevertrag gebucht.

Bei einer mangelbehafteten Reise kann sich beispielsweise ein Anspruch auf Minderung des Reisespreises nach § 651d BGB ergeben:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Die Reise muss also mangelhaft sein, dann ist eine Minderung möglich:

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Die Annullierung deines Fluges, und die daraus folgende Umbuchung haben ja dazu geführt, dass du erst Abends an deinem Zielort ankommst. Ich weiß leider nicht, wann du eigentlich ankommen solltest. Möglicherweise ja morgens.

Grundsätzlich ist es nämlich so:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Verschiebung von 4 bis 8 Stunden sind dem OLG Düsseldorf nach in Ordnung. Dazu ein paar Urteile, die in etwa um diese Zeitangabe kreisen, und näher eingrenzen, wann beziehungsweise bei welchen zeitlichen Veränderungen Minderungen bisher durch Urteile bejaht wurden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Je nach der genauen Verschiebung, das kannst du ja mit den obigen Urteilen mal vergleichen, kannst du dann einen Anspruch auf Minderung haben, oder eher nicht.

Du hast ja gerade auch Reiseleistungen verpasst, die du eigentlich so gebucht und bezahlt hast. Deshalb könnte es sein, dass du darüber hinaus Schadensersatz geltend machen könntest, so § 651f:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Für entgangene Urlaubsfreuden müsste die Reise aber derart beeinträchtigt worden sein, dass du dich gar nicht erholen konntest. So wie ich es aus deiner Nachricht entnehme, wurde die Reise durch die Änderung nicht gänzlich nutzlos.

Deshalb würde ich persönlich von einem Anspruch aus § 651f absehen.

Denkbar wären vielleicht außerdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, denn dein Flug wurde deiner Aussage nach annulliert. Die EU-VO ist zwar in erster Linie auf Individualreisen anwendbar, aber manche Artikel sind auch auf Pauschalreisen anwendbar. Dann denke ich an Artikel 5 EU-VO.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Der Start deines Fluges wurde aufgegeben, so sagst du. Dann ergeben sich theoretisch Möglichkeiten nach den Artikel 7, 8 und 9. Besonders interessant ist meine ich Artikel 7 für dich. Dieser betrifft Ausgleichszahlungen. Je nach Entfernung bestimmt sich diese Ausgleichszahlung. Ich weiß nicht genau wie deine Flugstrecke liegt, aber du scheinst von Deutschland nach Helsinki zu fliegen. Möglicherweise könntest du also, bei einer Entfernung von vielleicht 2000km, einen Anspruch auf 400 Euro gegenüber deiner Airline haben.

Wichtig ist dabei das hier:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Macht also erst einmal Ansprüche eurem Reiseveranstalter gegenüber geltend würde ich sagen. 

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Guten Tag,

 

Du hast einen Flug nach Helsinki gebucht.

Bedauerlicherweise wurde Dieser besagte Flug im Nach hinein durch die Fluggesellschaft gestrichen.

Dadurch wurde deine Reisezeiten verändert sowie ein ungeplanter Zwischenstop in München eingelegt.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In Betracht kommt ein Anspruch auf Entschädigung aufgrund einer möglichen Annullierung aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Vorallem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird.

 

Vorliegend machen Sie keine genauen Zeitpunkt an, zu dem Sie über die Annullierung in Kennntnis gesetzt worden sind.

Reichen Sie die Angaben nach, dann kann ich ihnen in etwa sagen, wie hoch die Ausgleichszahlung für Sie ggf. ausfällt.

 

Darüber Hinaudass steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde

  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt

  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und einen schönen Start in die Woche :)

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