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Guten Tag,

ich weiß nicht so genau, ob mein Fall eine "Umbuchung" ist oder eine "Annulierung", darum schilder ich einfach mal was passierte:

am Montag, 22.8.16, sollte ich mit dem Flugzeug Direktflug 9.40Uhr von Sofia nach Frankfurt fliegen. Erst beim Checkinn wurde mir berichtet, dass der Flug für mich gestrichen ist, aufgrund Überbuchungen. Ich wurde zu einem anderen Schalter geschickt, um dort weiteres zu klären.

Als ich nach einer 3/4h warten endlich dran kam, wurde ich von der Dame angemacht, was ich bei ihr will, wenn ich "doch nur nach Frankfurt will" und sie für Langstreckenflüge zuständig war.

Ohne auch nur den kleinsten Hinweis was meine Rechte sind oder wie ich zu verfahren habe in der Situation, hat sie mir einen Zettel ausgedruckt mit den neuen Reisedaten: Sofia nach London und London nach Frankfurt; andere Fluggesellschaften. Ich fragte, wieso ich keinen Direktflug kriegen kann und genervt sagte sie "alles voll" . Jaa toll ehh, für meinen Flug war sicher auch "alles voll" und ich dachte immer, dass bei Überbuchungen man eine spätere Maschine mit der selben Distance erhält? Quasi als "Entschädigung"??

Ich bekam keinerlei Service oder Auskünfte und es gab auch keinen airberlin Schalter vor Ort. Essen, Trinken, Telefonate führen, habe ich alles später erst im Internet erfahren, dass mir das zusteht. Ich war sehr verärgert darüber, dass einmal die Kommunikation nicht stattgefunden hat und die Tatsache, dass ich eine längere Flugstrecke antreten musste, um am Ende wieder zurück nach Frankfurt zu fliegen. Hätte die überforderte Frau montagsmorgens vllt besser geguckt, hätte es vllt auch Zwischenlandungen VOR dem Zielflughafen gegeben, wenn ich schon KEINEN Direktflug bekam!? Bzw hätte sie mich ja auch zu dem RICHTIGEN Schalter weiterschicken sollen, wenn sie nicht dafür zuständig ist. Ich bin mir nämlich auch etwas unsicher, ob die mir nicht eins reinwürgen wollte, weil ich Terror machte aber das spielt weiter keine Rolle.

Ich hab schon auf finanztip.de und luftlinie.org alles eingegeben und ausgerechnet. Für 5h warten, 2 1/2h fliegen, umsteigen und 1h nochmal warten, um danach wieder 1h zurückzufliegen, halte ich die 250,- für wenig?? statt morgens 11 kam ich abends um 8 an. Desweiteren habe ich acuh schon 2 Beschwerden und 1 Email an Airberlin geschickt, bisher unbeantwortet.

Ich würde gerne wissen, ob eine Zwischenlandung und ein Flug an einen Flughafen, der weiter weg ist als der eigentliche Zielflughafen, zu berücksichtigen ist?
Mir ist bewusst, dass sowas immer mal passieren kann, jedoch ist mir das zum ersten Mal passiert und ich kann mir nicht vorstellen, dass sowas normal ist, dass der Fluggast vollkommen auf sich allein gestellt ist und keiner ihm sagt, dass es Verpflegung etc gibt?
 

Danke fürs lesen
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Guten Tag,

Sie haben einen Direktflug mit Airberlin von Sofia nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde für Sie wegen Überbuchung gestrichen, wie Ihnen am Schalter mitgeteilt wurde. Sie sind schließlich umgebucht worden, auf eine Verbindung von Sofia nach Frankfurt über London mit einer anderen Fluggesellschaft. Anstatt morgens um 11 kamen Sie durch diese Komplikationen erst abends um 8 in Frankfurt an.

Sie fragen sich jetzt, ob Sie wegen dieser drastischen Umbuchung eine Entschädigung erhalten können.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie konnten Ihren Flug nicht wahrnehmen, stattdessen wurden Sie umgebucht - eine Annulierung liegt vor, und nach Artikel 5 EU-VO haben Sie dieshalb verschiedene Möglichkeiten. Besonders interessant ist für Sie wahrscheinlich Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann sich Airberlin dann befreien, wenn Sie beweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand zur Annulierung Ihres Fluges geführt hat. Eine "Überbuchung" qualifiziert sich sehr wahrscheinlich nicht als ein solcher. Wie viele Passagiere auf einen Flug gebucht werden liegt im Verantwortungsbreich der Fluggesellschaft, und eine "Überbuchung" ist für diese insofern verhinderbar.

Ein Anspruch scheint insofern also nicht ausgeschlossen, Urteile dazu sind aber leider nicht zu finden.

Vermutlich haben Sie, in Anbetracht der Entfernung zwischen Sofia-London-Frankfurt, einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro.

Es kann aber sein, dass in Ihrem besonderen Fall, auch weitere Möglichkeiten bestehen, die Sie aber vermutlich am ehesten mit Hilfe eines Anwalts gegenüber Airberlin geltend machen können. Dass Sie nämlich erst einmal wegen "Überbuchung" umgebucht wurden, und dann auf eine Maschine, die erst nach London, und schließlich wieder "zurück" an Ihren eigentlich Zielort flog, erscheint im ersten Moment nicht hinnehmbar.

Außerdem interessant für Sie könnte Artikel 9 EU-VO sein. Sie sprachen das Stichwort "Verpflegung" ja bereits an, und in der Tat ist es so, dass eine Fluggesellschaft im Falle einer Annulierung folgende Dinge unentgeltlich anzubieten hat:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Vor allem ersteres wäre für Sie sicher durchaus von Nutzen gewesen. Sollten Sie also Mahlzeiten und Erfrischungen erstanden haben haben Sie die Möglichkeit sich die Kosten von Airberlin erstatten zu lassen.

Sollte Ihnen eine Entschädigung über 400 Euro und eine Erstattung der Betreuungsleistungen erst einmal genügen, dann sei Ihnen zu Raten sich zur Geltendmachung Ihres Anspruchs alsbald bei Airberlin zu melden. Sollten diese sich weiterhin nicht zurückmelden sei wieder auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts hingewiesen.

Für das scheinbar sehr unfreundliche und semikompetente Verhalten des Personals am Schalter ergibt sich kein gesonderter Anspruch auf Entschädigung, war dies doch im Zweifel außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft und so vermutlich und hoffentlich nicht die Regel.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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hey!

super für die antwort! ich bin aktuell etwas "abgeschreckt", da ich weiter geforscht habe um den reisevermittler ausfindig zu machen und dieser (leider) UNISTER ist.
Die sind doch Insolvenz gegangen, hab ich trz noch das recht auf irgendeine Entschädigung? welche strecke muss ich denn angeben?
zw sofia und Frankfurt liegen weniger als 1500km aber zw sofia-london liegt mehr und muss ich dann auch nochmal die Entfernung zwischen London-Frankfurt berechnen?
habe bisher nur unterschiedliche aussagen dazu bekommen und weiß es deshalb nicht.

sollte dieses UNISTER tatsächlich für meinen fall nicht mehr aufkommen und auch kein anderer und es dann nurnoch über Anwalt geht, weiß ich nicht ob sich das noch lohnt? Anwalt ist sicher teurer als 400^^
Liebe Badewanne007,

Sie fragen sich in welcher Höhe Sie Ansprüche geltend machen können und ob es ein Problem darstellt, dass die Flüge bei UNISTER gebucht wurden und dieses Unternehmen bereits insolvent ist.

Bezüglich der ersten Frage kann leider niemand außer der zuständige Richter selbst eine zuverlässige Aussage tätigen. Die Berechnungsmethode der Großkreisentfernung ist gesetzlich leider nur relativ abstrakt geregelt, sodass diese viel Intepretationsspielraum lässt. Dies hat wiederum zur Folge, dass es (noch) keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt. Daher kann niemand mit Sicherheit sagen, ob nun 400 Euro oder 250 Euro geltend zu machen sind.

Bezüglich der zweiten Frage kann ich Sie beruhigen. Nicht der Reisevermittler, sondern das ausführende Luftfahrtunternehmen selbst ist als Anspruchsgegener zu wählen.
So steht es auch in Art. 4  Abs. 3 der Fluggastrechte Verordnung geregelt.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Falls Sie sich vor eventuellen Anwaltskosten scheuen, könnte Sie zudem folgendes Urteil interessieren.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.
Guten Tag Badewanne007,
Sie haben einen Direktflug gebucht, welcher schließlich gestrichen wurde und Sie umgebucht wurden. Vermutlich haben Sie deshalb einen Anspruch auf Entschädigung. Sie fragen sich nun aber, ob Sie diesen wirklich haben, da Sie über den Reisevermittler UNISTER gebucht haben, und diese insolvenz gegangen sind, was Ihnen Unbehagen bereitet.
Ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Entschädigung haben, wie Sie es sich fragen, ist keine klare Antwort zu geben. Bleibt Air Berlin unkooperativ, dann bleibt lediglich der Weg über einen Anwalt vor Gericht, und dort liegt die Entscheidung dann beim streitentscheidenden Richter. Diese Entscheidung kann niemand vorhersagen und ist Einzelfallabhängig, sowohl was eine Entschädigung an sich, als auch die Höhe derselben anbelangt. Einschlägige Rechtsprechung ist dazu deshalb auch nicht zu finden.

Als Anspruchsgegner, und dies könnte Sie beruhigen, haben Sie sich an Ihr Luftfahrtunternehmen (Air Berlin) zu wenden, nicht an UNISTER (Ihren Reisevermittler). Das heißt, ob UNISTER nun insolvent ist oder nicht ist völlig unerheblich. Schauen Sie dazu in Artikel 5 EU-VO, dort ist immer die Rede vom "ausführenden Luftfahrtunternehmen", nicht vom Reisevermittler.

Die Anwaltskosten betreffend kann ich verstehen, dass dies ein kritischer Punkt sein kann, vor allem, soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung für diese Belange abgeschlossen haben. Es existiert jedoch ein Urteil, dass Ihnen diesbezüglich weiterhelfen könnte:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74)
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „AG Frankfurt, Az.: 31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki.de“): Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Air Berlin meldete sich bisher nicht bei Ihnen zurück. Versuchen Sie es doch noch einmal, und konsultieren Sie ansonsten vielleicht zumindest einmal einen Anwalt, gerade auch um sich über die finanziellen Aspekte beraten zu lassen. Dies ist nur meine Meinung, und soll Ihnen lediglich eine Orientierung geben.
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Liebe Badewanne007,

du hast einen Direktflug mit Air Berlin von Sofia nach Frankfurt gebucht und musstest am Flughafen in Sofia erfahren, dass deine Maschine überbucht wurde und du daher auf eine andere Maschine umgebucht werden müsstest. Nach einigen Schwierigkeiten wurde dir dann ein Ersatzflug zugewiesen welcher jedoch mit einer Zwischenlandung und immenser Zeitaufwendung verbunden war. Du hast bereits recherchiert und bist zu dem Ergebnis gelangt, dass du einen Anspruch in Höhe von 250 Euro gegen Air Berlin geltend machen kannst. Du empfindest dies jedoch als unverhältnismäßig und fragst dich daher, ob dir nicht ein höherer Anspruch zustehen könnte. Dies begründest du mit dem enormen Zeitverlust in Höhe von 9 Stunden und den zusätzlichen Strapazen einer Zwischenlandung. Im speziellen fragst du dich, ob die Zwischenlandung in London in die Entfernungsberechnung und somit die finanzielle Berechnung mit einbezogen werden kann.

In einem Fall der Überbuchung kann in der Regel von einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Fluggastrechte Verordnung ausgegangen werden.

Vgl. EuGH, Urteil vom 4.10.2012, Az. C-321/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki-EuGH C-321/11“ eingibst)

Hier hat der EuGH entschieden, dass Fluggäste aufeinander folgender Flüge einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung haben, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Flugs zurückzuführen sind. Hierunter fallen nicht nur Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, sondern auch solche der Nichtbeförderung aus anderen - etwa betrieblichen - Gründen.

Art. 4 Nichtbeförderung

„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.“

In deinem Fall wurde dir die Beförderung gegen Willen verweigert, sodass Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechte Verordnung greift und du Ansprüche aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung geltend machen kannst.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.“

Du wurdest während der Wartezeit weder mit Mahlzeiten und Erfrischungen versorgt, noch wurden dir die zustehenden Telefongespräche angeboten. Mithin kann die Zahlung dieser Ausgaben geltend gemacht werden. Nützlich wäre in diesem Zusammenhang die Aufbewahrung der Quittungen und Telefonrechnungen.

Ein Anspruch aus Art. 8 der Verordnung entfällt, da du den Alternativflug angenommen hast.

Ferner kommt ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 der Verordnung in Betracht.

Fortsetzung folgt...

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...

Art. 7 Ausgleichsanspruch (gekürzt)

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

…               

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung ist nun eine weitere Problematik zu beachten. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt (§ 7 Abs. 1, S. 2 VO). Über den Ort, an dem die Berechnung beginnen soll, sagt die Verordnung jedoch nichts. Berechnet man die Entfernung lediglich von Sofia nach Frankfurt ist festzustellen, dass diese nur 1391 KM beträgt. Da die Entfernung unter 1500 KM liegt, stünde dir gemäß Art. 7 Abs. 1 Bust. a VO ein Anspruch in Höhe von 250 Euro zu. Addiert man hingegen die Strecken der einzelnen Flüge, nämlich von Sofia nach London (2018 KM) und von London nach Frankfurt (639 KM) kommt man zu einem anderen Ergebnis. Die Summe ergibt dann 2657 KM und liegt damit deutlich über der 1500 KM Marke. Demnach würde dir in diesem Fall ein Anspruch in Höhe von 400 Euro zustehen (Art. 7 Abs. 1 Bust. b VO). Wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, ist höchst umstritten. Teilweise wird verlangt auf den  Ort abzustellen, an dem der Fluggast infolge der Annullierung nicht (weiter) befördert wurde. Begründet wird dies mit der Gesetzessystematik.

Landgericht Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15

Das Landgericht Landshut hat entschieden, dass für die Ermittlung der Entfernung, welche Grundlage für eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung ist, nicht die einzelnen Teilstrecken eines aus mehreren Flugsegmenten bestehenden Fluges zusammenaddiert werden dürfen. Bei der nach der Großkreismethode zu berechnenden Entfernung, ist vielmehr lediglich die Entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen maßgebend. Da diese Frage von den deutschen Gerichten aber nicht einheitlich entschieden wird, hat das Landgericht Landshut die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Entscheidungen in welchen eine Addition der Teilstrecken angenommen wurde.

AG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2013, Az: 29 C 1952/13 (81) (einfach mal bei Google eingeben)

Bei einem Zwischenstopp müssen nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die einzelnen Teilstrecken addiert werden. Im verhandelten Fall war dies von erheblicher Bedeutung, da der Kläger einen Flug von Luxor nach Frankfurt mit Zwischenstopp in Hurghada gebucht hatte. Der Flug wurde erst mit großer Verspätung durchgeführt. Nach der üblichen Berechnungsmethode beträgt die Flugstrecke zwischen Luxor und Frankfurt 3408 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 Euro ergibt. Wenn man jedoch die Teilstrecken von Luxor nach Hurghada und von Hurghada nach Frankfurt addiert, ergibt sich eine Flugstrecke von über 3500 Kilometer, was eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro ergibt.

In deinem Fall müssen die Strecken jedoch nicht einmal addiert werden. Ausreichend ist es schon die Teilstrecke von Sofia nach London heranzuziehen, da diese die 1500 KM bereits überschreitet. Meiner Ansicht nach wäre es zu unflexibel sich an der ursprünglichen Route festzuklammern. Gerade diese wurde ja nicht eingehalten, sodass vielmehr auf den gegebenen Sachverhalt, als auf den geplanten abgestellt werden sollte. Folglich kannst du meiner Ansicht nach einen Anspruch in Höhe von 400 Euro gegenüber Air Berlin geltend machen. Da dies jedoch noch höchst umstritten ist, könnte die tatsächliche Durchsetzung dieses Anspruches mit einer Vielzahl von Problemen behaftet sein. 

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Du fragst dich, ob sich die unplanmäßige Zwischenlandung auf deine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auswirkt. Ich entnehme deinem Post, dass du mit „Direktflug“ meinst, dass es auf dem Weg zwischen Start- und endgültigem Zielflughafen keine Zwischenlandung gibt. Tatsächlich bezeichnet man einen solchen Flug aber als „Nonstop-Flug“, nicht als Direktflug.

 

Die Zwischenlandung wirkt sich nur dann auf deine Ansprüche aus, wenn ein Nonstop-Flug Teil des zwischen dir und der Fluggesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrages geworden ist. Siehe dazu auch das Urteil des Amtsgericht Rostocks vom 13.08.2011:

 

Eine Zwischenlandung bei einem geschuldeten Direktflug stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung. (Bei Interesse einfach mal googeln: Amtsgericht Rostock 47 C 241/10 reise-recht-wiki.de)

 

Ob auch in deinem Fall der Nonstop-Flug geschuldet war, also Vertragsbestandteil geworden ist, ist im Rahmen der Auslegung zu ermitteln. Das heißt, man schaut sich den Vertrag an, den du mit der Fluggesellschaft geschlossen hast und legt fest, was ihr genau meintet: Nonstop-Flug oder Direktflug? Dabei bildet der sogenannte „objektive Empfängerhorizont“ den Maßstab. Das bedeutet, der Auslegende fragt: Wie hätte ein verständige Dritter in der Situation des Vertragsschließenden den Text verstanden. In deinem Fall ist also höchstwahrscheinlich auf einen „durchschnittlichen Reisenden abzustellen“. Dazu hat das Amtsgericht Rostock in einer anderen Entscheidung Folgendes gesagt:

 

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen. (Amtsgericht Rostocks 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Daraus schließe ich: Ein „durchschnittlicher Reisender“ muss die Unterscheidung von Direkt- und Nonstop-Flug nicht kennen. Wenn in deinem Vertrag nur von „Direktflug“ die Rede ist, so ist ein Flug ohne Zwischenlandungen Vertragsbestandteil geworden. Da ein solcher nun nicht durchgeführt wurde, sondern du über London geflogen bist, kannst du nun dafür Schadensersatz verlangen. Problematisch ist dabei aber, dass die Fluggesellschaften in der Regel im Kleingedruckten darauf hinweisen, was ein Direktflug ist und was ein Nonstop-Flug ist. Wenn man dem dann (unwissentlich) zustimmt, so ist ein Nonstop-Flug leider nicht geschuldet, weil der Passagier ja theoretisch „weiß“ was ein Direktflug ist.

 

Natürlich kann ich dir nicht sagen, ob das alles so richtig ist, aber ich hoffe, ich konnte dir trotzdem ein bisschen weiterhelfen!

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