Guten Tag,
Sie haben einen Direktflug mit Airberlin von Sofia nach Frankfurt gebucht. Dieser wurde für Sie wegen Überbuchung gestrichen, wie Ihnen am Schalter mitgeteilt wurde. Sie sind schließlich umgebucht worden, auf eine Verbindung von Sofia nach Frankfurt über London mit einer anderen Fluggesellschaft. Anstatt morgens um 11 kamen Sie durch diese Komplikationen erst abends um 8 in Frankfurt an.
Sie fragen sich jetzt, ob Sie wegen dieser drastischen Umbuchung eine Entschädigung erhalten können.
Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie konnten Ihren Flug nicht wahrnehmen, stattdessen wurden Sie umgebucht - eine Annulierung liegt vor, und nach Artikel 5 EU-VO haben Sie dieshalb verschiedene Möglichkeiten. Besonders interessant ist für Sie wahrscheinlich Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann sich Airberlin dann befreien, wenn Sie beweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand zur Annulierung Ihres Fluges geführt hat. Eine "Überbuchung" qualifiziert sich sehr wahrscheinlich nicht als ein solcher. Wie viele Passagiere auf einen Flug gebucht werden liegt im Verantwortungsbreich der Fluggesellschaft, und eine "Überbuchung" ist für diese insofern verhinderbar.
Ein Anspruch scheint insofern also nicht ausgeschlossen, Urteile dazu sind aber leider nicht zu finden.
Vermutlich haben Sie, in Anbetracht der Entfernung zwischen Sofia-London-Frankfurt, einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro.
Es kann aber sein, dass in Ihrem besonderen Fall, auch weitere Möglichkeiten bestehen, die Sie aber vermutlich am ehesten mit Hilfe eines Anwalts gegenüber Airberlin geltend machen können. Dass Sie nämlich erst einmal wegen "Überbuchung" umgebucht wurden, und dann auf eine Maschine, die erst nach London, und schließlich wieder "zurück" an Ihren eigentlich Zielort flog, erscheint im ersten Moment nicht hinnehmbar.
Außerdem interessant für Sie könnte Artikel 9 EU-VO sein. Sie sprachen das Stichwort "Verpflegung" ja bereits an, und in der Tat ist es so, dass eine Fluggesellschaft im Falle einer Annulierung folgende Dinge unentgeltlich anzubieten hat:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Vor allem ersteres wäre für Sie sicher durchaus von Nutzen gewesen. Sollten Sie also Mahlzeiten und Erfrischungen erstanden haben haben Sie die Möglichkeit sich die Kosten von Airberlin erstatten zu lassen.
Sollte Ihnen eine Entschädigung über 400 Euro und eine Erstattung der Betreuungsleistungen erst einmal genügen, dann sei Ihnen zu Raten sich zur Geltendmachung Ihres Anspruchs alsbald bei Airberlin zu melden. Sollten diese sich weiterhin nicht zurückmelden sei wieder auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Anwalts hingewiesen.
Für das scheinbar sehr unfreundliche und semikompetente Verhalten des Personals am Schalter ergibt sich kein gesonderter Anspruch auf Entschädigung, war dies doch im Zweifel außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft und so vermutlich und hoffentlich nicht die Regel.