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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir sind soeben (26.04) darüber informiert worden, das unser Hinflug um mehr als 12h nach hinten verschoben wurde. (Hinflug am 30.04)

(Pauschalreise Ägypten- Hurghada).

Haben wir hier Anspruch auf Ausgleichzahlungen weil quasi 1 Urlaubstag verloren geht?

Wenn ja, gegenüber dem reiseveranstalter der Pauschalreise oder gegenüber der Fluggeselschaft?

 

Herzlichen Dank für Ihre Anworten
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sie wurden am 26.04.17 darüber informiert, dass Ihr Flug, der schon am 30.04 abfliegt, um 12 Stunden verlegt wurde. Gebucht wurde eine Pauschalreise nach Hurghada. Sie fragen sich nun welche Rechte Sie wohlmöglich haben.

Bei einer Flugverlegung kommt mir zunächst die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in den Sinn.

 

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10

„Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.“
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

 

Wie man aus diesem Urteil entnehmen kann, liegt bei einer so erheblichen Verschiebung schon eine Annullierung des Fluges vor. Dahingehend enthält Artikel 5 EG-VO 261/2004 die rechtlichen Aspekte. Dieser Artikel besagt im Wesentlichen, dass betroffene Fluggäste dann einen Anspruch auf verschiedene Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, sowie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 der Verordnung haben.

Je nachdem von welchem Abflughafen der Flug starten soll, ergeben sich die Ansprüche in direkter Abhängigkeit zur Flugstrecke. Die Ausgleichsleistungen würden sich belaufen auf:

 

–      250€ bei einer Flugstrecke unter 1500 km

–      400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1500-3500 km

–      600€ bei einer Flugstrecke bei mehr als 3500 km

 

Meiner Meinung nach müsste dieser Anspruch bei Ihnen bestehen, da auch kein Ersatzflug angeboten wurde, der im Rahmen der in Artikel 5 I c) iii) genannten Zeitintervallen stattfindet.

Anspruchsgegner wäre hierbei das ausführende Luftfahrtunternehmen.

 

Da Sie allerdings eine Pauschalreise gebucht haben, könnten ebenso Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht kommen.  Diese würden sich dann allerdings aus dem deutschen Pauschalreiserechte ergeben. Denn der Veranstalter ist nach §651 c BGB verpflichtet, die Reise frei von Mängeln und in der zugesicherten Eigenschaft zu erbringen. Eine so starke Flugzeitenänderung könnte meines Erachtens einen solchen Reisemangel darstellen, da ein ganzer Urlaubstag verloren gehen würde.

Liegt somit eine Reisemangel vor, könnte die Reisepreisminderung gem. §561 d BGB eine rechtliche Möglichkeit darstellen. Die Minderung würde dann wahrscheinlich anteilig für den verlorenen Tag berechnet werden. Ebenso in Betracht kommen könnte ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertaner Urlaubszeit gem. §651 f II BGB: "Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen."

 

Beachten sollten Sie allerdings, dass Sie unter Umständen nicht „doppelt“ entschädigt werden. In Artikel 12 der oben genannten Fluggastrechte-VO steht zwar, dass die Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes gilt, gewährte Ausgleichsleistungen allerdings auf auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden können. 

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Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, und seid darüber informiert worden, dass der Hinflug um mehr als 12 Stunden nach hinten verschoben wurde. Du fragst dich, ob ihr deshalb Ansprüche geltend machen könnt, und wenn ja, gegenüber wem.

> Pauschalreise

Bei einer Pauschalreise denke ich persönlich erst einmal an die möglichen Ansprüche aus §§ 651 a - m BGB.

Meiner Meinung nach könnte es sein, dass es möglich ist den Reisepreis zu mindern, nach § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise mangelbehaftet sein, nach § 651c.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 12 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen kann dieses Urteil helfen:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Und:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Diesen Urteilen entnehme ich, dass es nicht nur auf die Verschiebung selbst ankommt, sondern auch darauf, wie lang die Reise an sich gehen sollte. Eine 12-stündige Verschiebung bei einer 4 Tage Reise ist diesen Urteilen nach gravierender als beispielsweise bei einer 12 Tage Reise. Aber, die Beeinträchtigung eines Urlaubstages ist unzulässig, so das OLG Düsseldorf - etwas was du ja auch anbringst. Du schreibst leider nicht nach welchen Zeiten deine Reise wirklich verschoben wurde, aber mit einer 12-stündigen Verschiebung ist auf jeden Fall die vom OLG Düsseldorf gesetzte zeitliche Grenze von 8 Stunden überschritten.

Ich persönlich kann mir deshalb vorstellen, dass ein Mangel annehmbar ist.

Dann kann der Reisepreis denke ich gemindert werden, und du dich dazu bei deinem Reiseveranstalter melden.

Eine weitere Idee wäre einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden nach § 651f II BGB geltend zu machen.

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2008, Az.: 16 U 82/07 (einfach zu finden, wenn du bei Google OLG Köln 16 U 82/07 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude stehe den Klägern jedoch nicht zu, weil  die dafür erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst angenommen werden könne, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert sei.

Dann müsste wegen dieser zeitlichen Verschiebung der Gesamtwert um 50 % gemindert sein, so das OLG Köln. Dazu reicht die Beeinträchtigung in eurem Fall aber denke ich nicht aus, beziehungsweise würde wohl auch davon abhängen, wie lang eure gesamte Pauschalreise gehen soll. Und darüber weiß ich leider nichts.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

> EU-VO

Vielleicht könnten dir auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen, und zwar dann gegenüber eurer Airline. Dabei denke ich an Artikel 5 EU-VO, wegen einer Annulierung.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start aufgegeben wird. (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Eine Verschiebung von 12 Stunden gibt meiner Meinung nach Hinweise darauf, dass du umgebucht wurdest und der ursprüngliche Flug als solcher nun nicht mehr von dir angetreten wird, das heißt nicht wie geplant durchgeführt wird. Falls eine Annulierung vorliegt, können sich Ansprüche aus Artikel 7 ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dazu aber:

BGH, Urteil vom 30.09.2014, Az.: X ZR 126/13 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 126/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin wegen reisevertraglicher Minderung nach § 638 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 651d BGB sei jedenfalls durch Anrechnung der auf Grundlage der Fluggastrechtsverordnung wegen Verspätung erbrachten Zahlung von 600 € erloschen. Die Anrechenbarkeit sei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 FluggastrechteVO gegeben, wenn und soweit das Minderungsrecht – wie im vorliegenden Fall – allein auf den Umstand der Flugverspätung gestützt werde.

Das heißt denke ich, Ansprüche aus der EU-VO könnten auf Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter angerechnet werden - wenn und soweit das Minderungsrecht auf eine Flugverspätung zurückgeht, so Artikel 12 EU-VO:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

Insofern könnte es bei Vorliegen einer Annulierung sehr gut sein, dass ihr eine an der Entfernung gemessene Entschädigung nach Artikel 7 von eurem Flugveranstalter verlangen könnt, aber eine Anrechnung stattfinden kann. Für seine sichere Antwort kann euch aber nur ein Anwalt weiterhelfen, dies ist nur meine Meinung.

Außerdem könnte Artikel 8 EU-VO über eine anderweitige Beförderung interessant sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Vielleicht könnt ihr euch bei eurer Airline ja noch einmal wegen andere Flüge erkundigen, wenn ihr Interesse habt.

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Sie haben eine Pauschalreise von Ägypten nach Hurghada gebucht. Nun wurden Sie am 26.04, vier Tage vor dem Hinflug darüber informiert worden, dass der Hinflug um mehr als 12h nach hinten verschoben wurde.

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

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Forsetzung...

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 9 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 30 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

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