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Meine Frau und ich haben einen Flug bei Airberlin gebucht. Nun wurde der Hinflug meiner Frau auf einen späteren Flug umgebucht, der mehr als 6 Stunden nach meinem Flug startet.   Von der Änderung wurden wir 5 Wochen vor Abflug informiert. Da es den gebuchten Flug nach wie vor gibt und ich mit diesem fliege, kann es doch kaum sein, dass meine Frau auf einen anderen Flug mit anderer Flugnummer umgebucht wird.

Über eine Antwort würde ich mich freuen.

Danke, Axel
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Guten Tag Axel,

 

ihr habt vor einiger Zeit Flüge bei Air Berlin gebucht. Nun wurde der Hinflug deiner Frau mehr als 6h nach hinten verlegt, deine Flugdaten haben sich jedoch nicht verändert. Über die Veränderung wurdet ihr 5 Wochen im Voraus informiert. Nun fragt ihr euch welche rechtlichen Möglichkeiten ihr habt.

 

Ich denke da zunächst an die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 261/2004. Die Verordnung gilt für alle Flüge die aus der Gemeinschaft starten und für alle Flüge, die aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat fliegen unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handelt. Dies sollte bei euch kein Problem darstellen.

Eine Annullierung liegt bei dem betroffenen Flug anscheinend nicht vor, da du nicht umgebucht wurdest. Ebenso kann nicht von einer großen Verspätung ausgegangen werden. Vielmehr denke ich da an eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der EG-VO. In Art. 2 j findet sich diesbezüglich eine Begriffsbestimmung: „Nichtbeförderung“ ist die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

Die Verlegung auf einen anderen Flug kann ebenfalls als Nichtbeförderung angesehen werden. Fraglich ist, wie die Bedingung „sich am Flugsteig eingefunden haben“ im Bezug auf eine vorzeitige Umbuchung zu verstehen ist. Doch kann es einem Flugreisenden nicht zugemutet werden, sich schon mehrere Stunden vorher am Flugsteig zu befinden, wenn ihm die Umbuchung schon lange vorher mitgeteilt wurde. Eine Ausnahme dafür findet sich auch in Art. 3 II b EG-VO, welcher besagt, dass die VO auch unter der Bedingung gilt, dass die Fluggäste von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. Wie eben erwähnt ist der Grund für die Umbuchung nicht von Bedeutung. Ich nehme mal an in Ihrem Fall wird eine Überbuchung vorliegen, aber das ist reine Spekulation.

Es gibt einige Gründe, die eine Nichtbeförderung eines Fluggastes rechtfertigen. Dies sind die sogenannten „nicht vertretbaren Gründe“. Solche können beispielsweise in der Person des Reisenden liegen, wenn sie Belange der Luftsicherheit oder die Sicherheit anderer Fluggäste berührt. Andere Gründe sind z.B. unzureichende Reisepapiere. In Ihrem Fall sollten solche Gründe ja nicht vorliegen.

Die Rechtsfolgen einer Nichtbeförderung sind in Art. 4 der EG-VO 261/2004 geregelt:

 

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Theoretisch müssten also vorerst Freiwillige gesucht werden, die auf den Flug verzichten, bevor das Luftfahrtunternehmen jemanden die Beförderung verweigert. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige gefunden haben, hat das Luftfahrtunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht gem. Art. 4 II EG-VO. Somit müsste Ihre Frau dann einen Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 und 9 der Verordnung haben, sowie einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 EG-VO.

Bezüglich Artikel 8 der VO hat der Fluggast ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen oder einer anderweitigen Beförderung zu ähnlichen Konditionen.

Ebenso wird Bezug auf Ausgleichsleistungen gem. Art 7 genommen. In Betracht kommen:

•               Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

•               Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Art. 5 I c i) sagt allerdings aus, dass solche Ausgleichszahlungen allerdings nicht geleistet werden müssen, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Dies wäre bei deiner Frau ja der Fall. Ich bin mir da nicht sicher, wie dies in Bezug auf die Umbuchung bzw. Nichtbeförderung gehändelt wird.

Ich würde mich an eurer Stelle schleunigst mit der Airline in Verbindung setzen und nach Alternativen suchen. Kommt natürlich drauf an, ob eine Stornierung oder Umbuchung für euch in Frage kommt oder nicht.

Hier nochmal die Leitsätze von interessanten Urteilen:

BGH, Urt. v. 17.3.2015, Az.:  X ZR 34/14

1. Ein Luftverkehrsunternehmen ist grundsätzlich auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann. 

2. Ist die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter hierüber ausgestellten Beleg ergeben. 

3. Eine vorweggenommene Beförderungsverweigerung kann darin liegen, dass der Fluggast ohne seine Zustimmung von dem geplanten und tatsächlich durchgeführten auf einen anderen Flug umgebucht und von dem Luftverkehrsunternehmen oder durch eine diesem zuzurechnende Mitteilung des Reiseveranstalters entsprechend unterrichtet wird. 

 

LG Düsseldorf, Urt. v. 25.9.2015, Az.: 22 S 79/15

1. Einen den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 I der VO (EG) 261/2004 begründende Nichtbeförderung iSd Art. 4 III iVm den Art. 3 II und III der VO (EG) 261/2004 setzt nicht voraus, dass sich der Fluggast am Flugsteig einfindet, wenn ihm bereits vorher seitens eines Mitarbeiters des Luftfahrtunternehmens mitgeteilt wird, dass man ihm die Mitnahme verweigere.

 

2. Die Tatbestandsvoraussetzung einer „bestätigten Buchung“ iSd Art. 3 II der VO (EG) 261/2004 iVm Art. 4 III der VO (EG)L 261/2004liegt vor, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung verfügte, ihm diese Buchung aber vor An

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Sehe ich auch so. DANKE für die Ausführungen, Cockpit1
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Lieber Axel,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung und Flugänderung des Hinfluges Ihrer Frau nicht akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugänderung wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges Ihrer Frau nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Axel,

Sie haben einen Flug für Sie und Ihre Frau gebucht. Ihre Frau wurde dann von Airberlin auf einen 6 Stunden späteren Flug umgebucht.

Sie fragen sich nun, welche Möglichkeiten Ihnen nun zustehen. Sie haben einen "Nur-Flug" gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Diese ergeben sich im Falle einer Annullierung, Nichtbeförderung und großen Verspätung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Frau wurden auf einen komplett anderen Flug umgebucht. Es kann meines Erachtens daher von einer Annullierung des ursprünglich gebcuhten Fluges ausgegangen werden.

Dann ergeben sich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich Airberlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Es ist nämlich so, dass ein Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn Sie rechtzeitig über die Annullierung informeirt werden. Dazu sagt Artikel 5 c) folgendes:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Es ist also auch wichtig, wann Sie informiert wurden. Wenn dies 2 Wochen vor Starttermin passierte, dann entfallen Ansprüche aus Artikel 7. Sie wurden 5 Wochen vor Abflug informiert, weshalb Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen können,

> Aber ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO kommt in Betracht. Nach diesem Artikel haben Sie die Möglichkeit das Ticket erstatten zu lassen, oder Sie können sich nochmals an die Airline wenden, und eine Alternativverbindung zu erfragen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Wenn Sie nicht stornieren möchten, sollten Sie sich nochmal mit der Airline auseinander setzen und darauf verweisen,dass Sie einen Anspruch auf eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt haben. Da der Flug ja noch besteht sollten Sie noch einmal Anfragen, ob Ihre Frau nicht wieder auf den ursprünglichen Flug umgebucht werden kann.

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Hallo Axel,

du hast mit deiner Frau einen Flug mit der Fluggesellschaft Air Berlin gebucht.

Bedauerlicherweise wurde der Flug deiner Frau auf einen späteren Flug umgebucht.

Dieser startet 6 Stunden später als deiner.

Über diese Änderung wurdet ihr 5 Wochen im Vorfeld informiert.

Du bzw. ihr fragt euch ob und wenn ja welche Ansprüche ihr gegen die Fluggesellschaft habt.

Im deutschen Pauschalreiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit gewissen Änderungen bei der Beförderung zu rechnen hat.

Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden)

- Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung-

Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden)

- Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.-

Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.

So etwa:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

Meiner Meinung nach sind die 6 Stunden problematisch.

Einerseits sind 4-5 Stunden noch zumutbar, andererseits ist eine Verspätung als unzumutbar zu bewerten wenn eine Reisetag verloren geht.

Dies ist bei 6 Stunden Verspätung ja (je nach Ankunftszeit) möglich.

Meines Erachtens habt ihr schlechte Aussichten auf Erfolg bzgl. möglicher Schadensersatzforderungen.

Ihr solltet aber in jedem Fall euch mal von einem Anwalt beraten lassen und dann entscheiden.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch einen guten Start in die Woche.

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