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Hallo,

wir haben am 29.03.2017 bei air berlin zwei Flüge Düsseldorf - Stockholm mit folgenden Flugdaten gebucht:

Hin 28.06.2017: Düsseldorf ab 09:35, Stockholm an 11:30
Rück 02.07.2017: Stockholm ab 12:10, Düsseldorf an 14:10

Nun haben wir heute, 9 Tage vor dem Hinflug folgende Änderung erhalten:

Hin 28.06.2017: Düsseldorf ab 15:00, BERLIN an: 16:10, BERLIN ab: 17:00, Stockholm an 18:35
Rück 02.07.2017: Stockholm ab 10:45, BERLIN an 12:20, BERLIN ab 13:05, Düsseldorf an 14:20

Fazit:

Hinflug 7 Std. später da und Flug dauert mit Umsteigen 1,5 Std länger

Rückflug ca. 1,5 h früher und Flug dauert mit umsteigen 1,5 Std länger

Die Rückflugänderung wäre ja noch zu verschmerzen, aber der Hinflug ist so völlig unakzeptabel. Zumal unsere Zugbuchungen in Schweden damit auch hinfällig sind (Zug-Tickets nicht stornierbar).

Wie sehen hier meine Rechte aus? Aus dem Überfliegen einiger Artikel habe ich den Endruck, dass wir schon aus der Unterschreitung der 14-Frist einen Anspruch haben, aber so genau habe ich dies noch nicht durchblickt. Und kann ich die Zug-Tickets als Schaden geltend machen?

Danke für die Hilfe!

Sweden-Traveller
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Oh interessant! Der Frage schließe ich mich gleich mal an! Wir haben gestern ebenfalls die Info von Air Berlin bekommen, dass unser Flug nach Stockholm verschoben wird. Wir fliegen im Juli (21. bis 23.)

Das gleiche Spiel: Ab Düsseldorf und nun NEU ein Zwischenstop in Berlin auf Hin-und Rückflug. Unser Hinflug, der für Morgens angesetzt war, wurde sogar auf 19:10 Uhr verschoben, so dass wir wg. Zwischenstop erst um 23 Uhr in Stockholm landen. Jetzt haben wir statt zwei Tagen, nur noch einen Tag in Stockholm und überlegen komplett zu stornieren, weil sich der Trip somit kaum mehr lohnt.
Beantwortet von (140 Punkte)
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Vorsicht mit voreiligen und unüberlegten Stornierungserklärungen! Meist ist es rechtlich und wirtschaftlich ;-) günstiger die Airline an den bestehenden Flugbeförderungsvertrag zu nageln und aus diesem Vertrag Ansprüche herzuleiten. Stornieren (= rechtlich kündigen) Sie, ist der Vertrag auch nicht mehr da.
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Moin zusammen,

bei uns ebenfalls ähnlich gelaufen.

Hinflug: Düsseldorf - Stockholm am 29.06: 09:35 - 11:30

Rückflug: Stockholm - Düsseldorf am 01.07: 18:05 - 20:05

Gestern Umgebucht auf:

Hinflug: Düsseldorf - Berlin Tegel: am 29.06:  06:35 - 07:50, 5h Aufenthalt, Weiterflug nach Stockholm ab 12:45 - 14:20

Rückflug: Stockholm - Berlin Tegel: am 01.07: 06:20 - 08:05, 2,5h Aufenthalt, Weiterflug nach Düsseldorf ab 10:35 - 11:45

 

Der komplette letzte Tag ist also im Eimer (Rückflug vorgezogen um 12!!!!!h). Wir haben nur aufgrund der guten Flugzeiten diesen Flug gebucht. Wir werden das Wochenende etwas anderes buchen. Diesmal wieder mit Lufthansa oder Air France...

An der Hotline von Air Berlin war man sehr bemüht, mich noch auf andere Flüge oder einen anderen Flughafen umzubuchen, allerdings war kein Rückflug zu einer akzeptablen Zeit möglich.

Ich möchte gar kein zus. Geld rausschlagen. Ich möchte bei einer Stornierung nur meine Kosten für das Hotel zurück, welches ich nicht mehr stornieren kann. Hat jemand Erfahrung mit sowas? Stellt Air Berlin sich da an?
Beantwortet von (140 Punkte)
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Wenn Sie nicht stornieren und nicht zu den vertraglich vereinbarten Flugzeiten fliegen können, schuldet Ihnen die Fluggesellschaft Schadensersatz und zusätzlich Aufwendungsersatz für frustrierte Aufwendungen wie Hotelkosten, Zugticketkosten, etc. pp. neben der vollumfänglichen Rückerstattung aller vorausgeleisteter Flugticketkosten.

Die Fluggesellschaft sollte nur nicht voreilig und leichtfertig durch eine Stornierung (=Kündigungserklärung) aus dem Vertrag entlassen werden.
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Hallo Sweden-Traveller,

Du hast einen Flug von Düsseldorf nach Stockholm für den 28.06.2017 und zurück für den 02.07.2017 gebucht. Nun wurdest du 9 Tage vor Abflug darüber informiert, dass dein Hinflug etwa 7 Std. später da ist und nun einen Zwischenstopp hat, wodurch er 1,5 Std länger dauert. Der Rückflug geht nun 1,5 Std früher und hat ebenfalls einen Zwischenstopp, weshalb auch dieser Flug 1,5 Stunden länger dauert.
 

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde die Flugzeiten verändert und zudem haben beide Flüge nun auch einen Zwischenstopp. Hinsichtlich des Hinfluges handelt es sich meines Erachtens auf jeden Fall um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges, da sich die Flugzeiten des Fluges enorm verändern.
Ein wenig fraglich scheint zu sein, ob man auch bei dem Rückflug von einer Annullierung ausgehen kann. Denn er wurde lediglich um 1,5 h nach vorne verlegt.

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Der Rückflug wird jedoch nur um 1,5 vorverlegt, was eine Annullierung nicht begründet. Vielleicht könnte der Zwischenstopp jedoch eine Annullierung begründen. Dieses könnte sich aber ein wenig schwer gestalten, da sich die Flugzeit nur um 1,5 h verlängert.

Eine Annullierung liegt meines Erachtens also auf jeden fall hinsichtlich des Hinfluges vor. In Bezug auf den Rückflug lässt sich dieses leider nicht mit Sicherheit sagen.

 

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Du gibst an, dass du lediglich 9 Tage vor Abflug informiert wurdest.

Du hast also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirBerlin.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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"Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden."

Nö: Das rechtliche Zauberwort heißt "ZUMUTBAR". Rechtlich ist relevant, ob die Flüge (= Flugbeförderungsleistungen) wesentlich geändert werden (wenn unwesentlich, dann rechtlich unbeachtliche Unannehmlichkeit) und ob die Änderungen ZUMUTBAR sind.

Unzumutbarkeit liegt bereits ab 60 Minuten vor, obwohl es richtig ist, Stephan, dass es diesbezüglich Streit zwischen Literatur und Rechtsprechung gibt. Letztendlich gilt, was das zuständige Gericht entscheidet und das ist immer eine Frage des Einzelfalles.
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Lieber Sweden-Traveller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen: Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs, noch die Änderung einen Nonstop-Fluges in einen Direktflug mit Zwischenlandung akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar. Der Schadensersatz gegenüber der Flugggesellschaft umfasst sämtliche Kosten, Aufwendungen und Schäden aus der Flugänderung (Zugtickets sind da sicherlich die geringste Kostenposition).

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt die Airline den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

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www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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