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Hallo bei unserer Reise wurde anfangs erst die Abflugszeit für den Hinflug geändert. Wir hatten extra 100€ mehr gezahlt damit wir früh um 6 fliegen können. Nun ist es leider nachmittags. Und heute kam die Mail dass wir auf dem Rückflug statt in Hamburg in Hannover landen müssen wegen dem G20 Gipfel.ich soll nun mit dem Bus von Hannover nach Hamburg. Vtours meint da eine Beförderung von Hannover nach Hamburg gegeben wird ist alles rechtens und ich hätte es wohl zu akzeptieren. Geflogen wird mit Condor und Hamburg soll trotz Gipfel angeflogen werden. Vielleicht kann mir ja geholfen werden ...
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben einen Flug  gebucht. Nun wurden sowohl die Flugezeiten, als auch der Ankunftsflughafen geändert.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "BGH- Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Beim Hinflug wurden die Flugzeiten nach hinten verschoben. Sie geben zwar nicht ganau an, um wie viele Stunden der Flug nach hinten verschoben wurde. Doch da Sie angeben, dass Sie statt morgens nun nachmittags fliegen, ist davon auszugehen, das es sich um eine erhebliche Verspätung handelt. Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, welche dieselben Ansprüche, wie eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges begründet.

Fraglich ist, ob auch die Änderung des Flughafens auf dem Rückflug eine Annullierung darstellt. Der Flughafen wurde geändert, weshalb meines Erachtens auch hier von einer Annullierung auszugehen ist.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände Grund für die Annullierung waren. Dieses ist meines Erachtes für den Rückflug beachtlich. Denn wenn die durch Umstände von außen, den Flughafen nicht anfliegen können, dann stellt das einen außergewöhnlichen Umstand dar. Sie geben an, dass der Flughafen aufgrund des G20 Gipfels nicht angeflogen werden könne. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass Sie den usprünglichen Flughafen tatsächlich nicht anfliegen konnten. Sie sollten die Fluggesellschaft also kontaktieren und Sie fragen, ob Sie auch beweisen kann, dass es Ihnen tatsächlich nicht möglich ist, den Flughafen Ihrer Wahl anzufliegen.

Daneben ist noch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Du gibst leider nicht an, wann genau du infromiert wurdest.

Falls Sie jedoch rechtzeitig informiert wurden und dadurch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt haben sie jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen.

 

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