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Guten Tag wir haben bei HolidayCheck einer Pauschalreise über den Veranstalter FTI gebucht.

 Als erstes sind wir zwei Paare und hatten gleiche Hin und Rückflüge gebucht.

 Die erste Überraschung kam als wir getrennte hin Flüge erhalten haben.  Als wir diesbezüglich bei Holiday Check sowohl als auch bei FTI angerufen haben wurde uns mitgeteilt dass der Rückflug ebenfalls von 23:30 Uhr auf 12:30 Uhr mittags verlegt wurde.  Dadurch geht uns ein kompletter Urlaubstag verloren.  Die Abholung hätte ansonsten circa um 21:00 Uhr erfolgt,  nun können wir mit einer Abholung  um circa 9:00 Uhr morgens rechnen.

 Ich bitte um Hilfe was man bei einer solchen Umbuchung tun kann beziehungsweise welche Entschädigungszahlung uns zu stehen.

 Die Reise beginnt am 20.7.2017 und geht nach Side in die Türkei.

 Entsprechende Reiseunterlagen haben wir erhalten auf denen der Rückflug auch noch auf 23:30 Uhr beziffert wird.

 Natürlich haben wir schon versucht mit HolidayCheck zu reden jedoch wurde uns dort lediglich mitgeteilt dass man sich darum kümmern würde was bisher nicht geschehen ist.  Gelinde gesagt kommen wir uns ein wenig verarscht vor.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

Nils Reufer
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Herr Reufer,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Daher ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB verankert ist.

Ihr Flug wurde von 23:30 Uhr abends auf 12:30 Uhr morgens, also um 11 Stunden nach vorne verlegt. In einem solchen Fall könnte ein Reisemangel vorliegen.

Liegt ein solcher vor, ergeben sich verschiedene Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht. Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall die Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3.

Dafür müsste es sich bei der Flugzeitenverlegung zunächst tatsächlich um einen Flugmangel handeln. Dieser bestimmt sich aus § 651 c BGB.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

In Ihrem Fall ist also fraglich, ob die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel gem. § 651 c BGB begründet.

Eine Verschiebung der Flugzeiten stellt immer dann einen Reisemangel dar, wenn sie dem Reisenden objektiv nicht zuzumuten ist.

Siehe folgendes Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Entscheiden ist also in Ihrem Fall, ob die Verschiebung erheblich ist und ob sie Ihnen zugemutet werden kann.

Ein Unzumutbarkeit liegt zunächst immer dann vor, wenn die Nachtruhe gestört wird. Diese wird in Ihrem Fall jedoh nicht beeinträchtigt. Von Bedeutung ist außerdem noch, wie lange die Reise eigentlich dauern sollte, und ob die Flugverschiebungen den ersten und/oder letzten Reisetag betreffen, da diese eigentlich für An-und Abreise angedacht sind.

Ob ein Reisemangel vorliegt, ist aber immer auch einzefallabhängig und wird im Streitfall von einem Gericht entschieden.

Siehe aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Ihre Reise wurde um 11 Stunden verlegt. Ich denke, dass Sie daher einen Minderungsanspruch geltend machen können.

 

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Vielen Dank schonmal für die schnelle Antwort!
Auf was kann man sich denn da so einstellen an Minderungsanspruch?
Gezahlt wurden für die 9 Tage ca. 750€ p.P.
Nochmals besten Dank.
Gruß Nils Reufer
Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 11 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 40 % des Tagessatzes veranschlagen.
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