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Hallo, wir haben durch Zufall kurz vor der Abreise entdeckt, dass unser gebuchter Flug bei Air Berlin direkt von Düsseldorf nach Stockstolm umgebucht wurde auf einen Flug mit Zwischenstop in Berlin und dann nach Stockholm.

Hier die Fakten:
​Hinflug gebucht: 03.07.17 AB8012 DUS ab 9:35  Ankunft Stockholm 11:30

Rückflug gebucht: 08.07.17 AB8019 Stockholm ab 18:05 Ankunft DUS 20:05

 

Durch Zufall habe ich heute am Wochenende, 2 Tage vor der Abreise die Flüge gecheckt und festgestellt, dass wir auf ganz andere Flüge gesetzt wurden:

Hinflug 03.07.17 AB6444 DUS ab 15:00  über Berlin Tegel 16:10  Ankunft Stockholm 18:35

RückflugAB6441 Stockholm ab 10:45  über Berlin 12:20  Ankunft DUS 14:20

 

Wir verleren sowohl den Hin- als Rückflugtag als UIrlaubstage. Wir hatten extra die Flüge so gebucht, dass wir beide Tage vor Ort in Stockholm ganz genießen können. Von 6 geplanten tagen gehen uns 2 ganze Tage verloren.

Nach über 1 Stunde in der Warteschleife habe ich von Air Berlin am Samstag Abend erfahren, dass die Diektflugverbindung von Düsseldorf nach Stockholm zum 01.06.2017 eingestellt wurde. Daher die Umbuchung.

Wir wurden weder von Airberlin noch von travelstar, über die wir die Flüge gebucht haben, von dieser Einstellung der Flugverbindung informiert. Wir hatten somit auch keine Chance, nach möglichen Alternativen zu suchen. Für die beiden nun fehlenden Tage haben wir auch Hotelkosten, und keine Nutzung davon.

Wer haftet für den uns entstandenen Schaden und wie setzen wir unseren Anspruch durch?

 

Danke für's Mitüberlegen, Hartmut
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (160 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Also Air Berlin haftet auf jeden Fall für eure Kosten, die Du genannt hast: Hotelkosten, Fahrtkosten, usw

Ansonsten kommt es darauf an ob ihr eine Pauschalreise gebucht habt oder nur einen Flug. Ich vermute mal dass ihr nur einen Flug und keine Pauschalreise gebucht habt. Bei Nur-Flug hättet ihr auch noch einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung, also einen Ersatzflug. Wenn Air Berlin euch da nicht hilft, würde ich zu einem Anwalt. Die Anwaltskosten muss Air Berlin ja auch noch draufzahlen (Muss Air Berlin alle Rechtsanwaltskosten übernehmen, wenn sie verlieren?)

Beantwortet von (500 Punkte)
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Lieber Hartmut,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs, noch die Änderung eines Nonstop-Fluges in einen Direktflug mit Zwischenlandung akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG:

Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar. Es kommen für Sie sogar Ansprüche auf Ausgleichszahlung iHv 250,00 € pro Person in Betracht, da vermutlich weder Air Berlin noch Ihr Reisevermittler den Zugang der Information (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) beweisen können.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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