Sie haben einen Flug von Dresden über Düsseldorf nach Orlando gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten zum zweiten Mal geändert haben. Der Flughafen wurde von Dresden nach Berlin geändert und Sie haben einen deutlich längeren Aufenthalt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch gegen AirBerlin geltend machen können.
Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges anzunehmen ist.
Zunächst einmal folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten so erheblich verändert, dass man von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann. Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche aus Art. 7 und 8 und 9 der Verordnung ergeben.
Sie könnte zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:
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Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Rechtzeitig bedeutet gem. Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage vor Abflug. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Sie haben daher meines Erachtens keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Fortsetzung..