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Hallo Flugrechte.eu! Folgenden Flug habe ich vor ein paar Monaten gebucht: Air Berlin 30.10. Dresden 08:05-09:20 Uhr Düsseldorf 10:45-16:05 - Orlando 15.11.Orlando 17:15-07:45 Uhr Düsseldorf 10:20-11:30 - Dresden Heute wurde ich zum 2. Mal über eine Änderung am Flug informiert. 1. Hinflug von Berlin um 08.20 Uhr nach Düsseldorf 2. Der Rückflug von Düsseldorf nach Dresden geht nun erst 15:45 Uhr Berlin Düsseldorf ist für uns eine völlig nutzlose Verbindung. 8h Aufenthalt am Flughafen sind für uns genauso inakzeptabel, wenn wir das gewollt hätten, hätten wir uns für eine günstigere Verbindung entschieden. Nun meine Frage: Welchen Anspruch haben wir? Können wir den Flug stornieren? Liebe Grüße Elly
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5 Antworten

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Änderungen der Flugzeiten sind rechtlich Annullierungen.

 

Es bestehen alle Ansprüche, die die VO 261/2004 bei gestrichenen Flügen vorsehen (von Ausgleichszahlungen abgesehen) Neben dem Anspruch, einen Flug zu stornieren, auch auf ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Notfalls durch ein anderes Unternehmen. Falls es insbesondere eine alternative Verbindung zwischen 10.20 und 15.45 von Düsseldorf nach Dresden gibt, wäre diese anzubieten.
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Der Flug würde anstandslos storniert.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
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Sie haben einen Flug von Dresden über Düsseldorf nach Orlando gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass sich die Flugzeiten zum zweiten Mal geändert haben. Der Flughafen wurde von Dresden nach Berlin geändert und Sie haben einen deutlich längeren Aufenthalt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie dadurch gegen AirBerlin geltend machen können.

Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges anzunehmen ist.

Zunächst einmal folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten so erheblich verändert, dass man von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen kann. Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche aus Art. 7 und 8 und 9 der Verordnung ergeben.

Sie könnte zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus  Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dieser Anspruch entfällt allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Rechtzeitig bedeutet gem. Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage vor Abflug. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Sie haben daher meines Erachtens keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

Fortsetzung..

 

 

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Fortsetzung...

Sie können jedoch Ansprüche aus Artikel 8 geltend machen.

Art.8 der VO:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Sie können also wählen, ob Sie sich die Flugscheinkosten erstatten lassen wollen, oder nach Möglichkeiten der Umbuchung fragen wollen.

Siehe dafür auch folgende Urteile:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Falls Sie stornieren wollen, beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

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Liebe Elly,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugzeitenänderung durch Air Berlin nicht akzeptieren. Stornieren können Sie eine Flugbuchung immer. Ihr Kündigungsrecht kann nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Sie erhalten bei einer Kündigung (=Stornierung) Ihrer Flugbuchung wegen wesentlicher Flugzeitenänderung sogar eine volle Rückerstattung aller Gelder. Trotzdem ist dies selten die günstigste Vorgehensweise. Es gibt viel weitergehende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft!

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).</s

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FORTSETZUNG:

Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall ist die Flugzeitenänderung mit über 8 Stunden Aufenthalt am Flughafen eine wesentliche und unzumutbare Leistungsänderung.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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