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Hallo,

ich habe eine Pauschalreise von Hamburg nach Kalabrien vom 13.07. - 22.07.2017 gebucht.

Hinflug von Hamburg 6.40 h über Düsseldorf 11.40 h nach Lamezia Terme 14.10 h. Bis dahin ist auch alles okay. Jetzt bekam ich die Reiseunterlagen und die Flugzeiten sind so angegeben: Abflug Hamburg 6.40 h, Weiterflug ab Düsseldorf 6.10 h. Das ist technisch ja mal so gar nicht möglich. Das habe ich dann auch mitgeteilt und bekam eine Flugdatenänderung; Hinflug Düsseldorf ab 6.10 h, von Hamburg ist gar nicht mehr die Rede. Mir ist klar, dass die Flüge im Juli  ziemlich ausgebucht sind und mir wohl nichts anderes übrig bleibt als am Abend vorher mit dem Zug nach Düsseldorf zu fahren um den Flieger um 6.10 h zu nehmen.

Aber das ist mit ziemlichen Unannehmlichkeiten für mich verbunden, wenn man bedenkt, dass ich 15 Minuten vom Hamburger Flughafen entfernt wohne und jetzt nachts nach Düsseldorf fahren muss. Hätte ich bei Reisebuchung einen anderen Abflughafen als Hamburg gewählt wäre die Reise um einiges preiswerter gewesen. Kann ich da den Reisepreis mindern und wenn ja in welcher Höhe?

Vielen Dank

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Sie haben eine Pauschalreise von Hamburg nach Kalabrien gebucht. Diese beinhaltet auch einen Flug von Hamburg über Düsseldorf nach Kalabrien. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von Hamburg nach Düsseldorf gestrichen wurde und Sie deshalb direkt von Düsseldorf fliegen müssen.

Nach §§ 651 a - m BGB kannst du Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. Dafür müsste aber zunächst ein Mangel vorliegen.

Die Verschiebung des Zielflughafens könnte ein Mangel sein. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Liegt ein solcher Mangel vor, können Sie gem. § 651 d BGB einen Minderungsanspruch haben:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Zielflughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften. In Ihrem Fall ist meines Erachtens definitiv von einem Mangel auszugehen, denn die Entfernung zwischen Hamburg und Düsseldorf ist sehr weit und für Sie mit einem extremen Mehraufwand verbunden.

Siehe dazu auch folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie sollten sich also zunächst bei dem Reiseveranstalter zu einer Mängelanzeige und unter Angabe dieser Normen melden, auch eine erste Erwähnung eines Anwalts scheint manchmal zu helfen, und klarstellen, dass diese Änderung des Zielflughafens Ihnen unzumutbar war.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Vielen Dank, Major Tommie!
Da werde ich mich mal durch die Urteile lesen. Auf jeden Fall weiß ich jetzt, dass eine Mängelanzeige sich lohnt.
Viele Grüße
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