Auf eurem Flug nach Griechenland mit Airberlin, den du im Rahmen einer Pauschalreise angetreten hast, ist leider euer Koffer nicht mitgekommen. Ihr habt das natürlich sofort gemeldet und einen Bericht ausgefüllt. Das Gepäck ist leider bisher nicht aufgetaucht. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du hast und auch gegen wen.
Bei verspätetenem Reisegepäck denke ich persönlich an Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Und genauer an Artikel 19 MÜ:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de. eingibst)
Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
Mit diesem Artikel klärt sich denke ich auch eine deiner Fragen. Denn nach Artikel 19 MÜ ist der Luftfrachtführer in Anspruch zu nehmen - das heißt deine Airline. Dein Reiseveranstalter hat dein Gepäck ja nicht transportiert.
Außerdem so auch das OLG Frankfurt:
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
Insofern erscheint mir der Verweis deines Reiseveranstalters auf deine Airline nachvollziehbar. Es ist aber dennoch gut, dass du deinen Reiseveranstalter zumindest informiert hast denke ich.
Es kann sein, dass dir wegen der Gepäckverspätung bestimmte Kosten entstehen. Oft ist es beispielsweise so, dass Kleidung oder bestimmte Kosmetika am Urlaubsort nachgekauft werden müssen. Diese Kosten hat die Airline dann zu übernehmen:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
Die Notwendigkeit der Anschaffungen muss allerdings nachgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Luxuseinkäufe getätigt werden, um diese dann erstatten zu lassen.
Dazu zudem folgendes Urteil:
AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")
Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.
Dabei wurde durch das AG Frankfurt außerdem eine finanzielle Höchstgrenze festgelegt:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.
Diese beträgt 1.300 Euro.
Gepäckverspätungen müssen außerdem natürlich der Airline gegenüber angezeigt werden, was du getan hast. Dabei ist auch eine bestimmte Frist einzuhalten:
AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")
Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.
Du hast die Verspätung sofort angegeben. Insofern dürfte das meine ich kein Problem sein.
Hoffentlich kommt dein Koffer noch an. Dabei meine ich ist wichtig noch anzumerken, dass die bloße Wartezeit leider keinen Anspruch auslöst:
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.
Abschließend würde ich persönlich also sagen, dass wenn nur die Airline dir eine finanzielle Entschädigung zahlen muss.