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Hallo Zusammen,

 

ich habe über Last-Minute einen Hin- und Rückflug nach New York gebucht.

Gestern bekam ich die Info, dass sich der Rückflug wie folgt geänder hat:

Ursprünglicher Flugdaten:
31.10.2017 - KLM Abflug: 19:39 / JFK  ----- Ankunft: 04.10.2017/ 09:45 Frankfurt A.M.

Neue Flugdaten:
31.10.2017 - Delta Airlines Abflug: 16:30 / JFK ----- Ankunft: 04.10.2017/ 06:00 Amsterdam

Von Last-Minute habe ich ein schreiben erhalten, in dem ich der Flugänderung zustimmen, bzw. diese ablehnen kann.
Ich habe diese abgelehnt und mit dem Support von Last-Minute telefoniert und mitgeteilt, dass ein Rückflug nach Amsterdam für mich keine Option sei. Dort sagte man mir, dass nun "alternativen" für mich geprüft werden und ich zeitnah eine Rückmeldung erhalte.

Da ich keine Lust habe, zu warten, bis sich da etwas tut, nun meine Frage:
Habe ich in diesem Fall rechtlich eine Möglichkeit von dem Rückflug (oder sogar vom Gesamtpaket - Hin und Rückflug) zurück zu treten?

 

Danke & freundliche Grüße

Franz-Karl
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5 Antworten

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Lieber Franz-Karl,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung durch KLM nicht akzeptieren. Sie müssen die Änderung auf eine Flugbeförderung mit Delta Airlines (statt KLM) und die Flugzeitenänderung nicht hinnehmen. Sie können Ihr Recht auf kostenlose Stornierung (=Kündigung des Flugbeförderungsvertrages) immer ausüben. Das Kündigungsrecht darf weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, ist aber häufig die schlechteste aller Optionen: 

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt KLM den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Prüfen Sie Ihre rechtlichen Optionen vor einer voreiligen und unüberlegten Flugstornierung (= Kündigungserklärung) gut. Es ist häufig günstiger, die Fluggesellschaft auf den Flugbeförderungsvertrag festzunageln und "aus dem Vertrag" vorzugehen.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Franz-Karl,

Du hast einen Nur-Flug von Frankfurt nach New York gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Rückflug nun nicht mehr nach Frankfurt a.M., sondern nach Amsterdam gehen soll. Dazu wurden die Abflugzeit noch um 3 Stunden vorverlegt und du fliegst mit einer anderen Fluggesellschaft.

Du fragst dich, welche Rechte du jetzt hast.

Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit hat und dazu noch durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt wurde. Meines Erachtens ist daher also von einer Annulierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7, 8 und 9 EU-VO. 

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich AirBerlin gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Dein Flug soll im Oktober 2017 stattfinden und du wurdest bereits im Juli über die Annullierung informiert. Daher entfällt meines Erachtens leider ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Forsetzung im nächsten Post...

 

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Fortsetzung...

 

Dir bleibt aber auf jeden Fall ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt du kannst eine Umbuchung auf eine dir passendere Verbindung verlangen, oder aber über eine Erstattung der Tickets nachdenken.

Solltest du den Flug wahrnehmen wollen, dann sei auf Absatz 3 dieses Artikel hingewiesen:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Falls du dich also dazu entscheiden solltest, den Flug wahrzunehmen, ist die FLuggesellschaft dazu verpflichtet dir deine Fahrtkosten zu erstatten.

 

Falls du jedoch stornieren möchtest um selbstständig nach einem neuen Flug zu gucken, solltest du auf jeden Fall beachten, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

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Hallo Franz-Karl,

du hast einen Last-Minute Flug Hin- und Zurück nach New York gebucht.

Du wurdest nun von der Fluggesellschaft vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt, dass sich die Flugzeiten geändert haben.

Ursprünglicher Flugdaten:
31.10.2017 - KLM Abflug: 19:39 / JFK  ----- Ankunft: 04.10.2017/ 09:45 Frankfurt A.M.

Neue Flugdaten:
31.10.2017 - Delta Airlines Abflug: 16:30 / JFK ----- Ankunft: 04.10.2017/ 06:00 Amsterdam

Du hattest die Wahl der Änderung zuzustimmen und den Flug zu den genannten (neuen) Zeiten anzutreten oder aber alternativ abzulehnen.

Du hast vorliegend den neuen Flugzeiten nicht zugestimmt.

Seitens der Fluggesellschaft wurde dir zugesagt dass sie sich um eine alternative Lösung bemühen.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du während dieser „Prüfungszeit“ gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Auf Grund der Buchung können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.

Ich bin der Ansicht, dass in deinem Fall eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten erscheint.

Zunächst müssen dafür grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben.

Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.

Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB).

Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen.

Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der zweite und der vorletzte Urlaubstag von der Flugzeitenverlegung betroffen sind.

Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein.

Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig.

Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.

Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden.

Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert.

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen.

Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)

Ein persönlicher Umstand, welche sich auf die Unzumutbarkeit auswirkt bei dir meiner Meinung nach nicht ersichtlich.

Demnach kannst du meines Erachtens nach keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Ich wünsche dir weiterhin trotzdem alles gute und eine schöne Woche :)

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