Hallo Franz-Karl,
du hast einen Last-Minute Flug Hin- und Zurück nach New York gebucht.
Du wurdest nun von der Fluggesellschaft vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt, dass sich die Flugzeiten geändert haben.
Ursprünglicher Flugdaten:
31.10.2017 - KLM Abflug: 19:39 / JFK ----- Ankunft: 04.10.2017/ 09:45 Frankfurt A.M.
Neue Flugdaten:
31.10.2017 - Delta Airlines Abflug: 16:30 / JFK ----- Ankunft: 04.10.2017/ 06:00 Amsterdam
Du hattest die Wahl der Änderung zuzustimmen und den Flug zu den genannten (neuen) Zeiten anzutreten oder aber alternativ abzulehnen.
Du hast vorliegend den neuen Flugzeiten nicht zugestimmt.
Seitens der Fluggesellschaft wurde dir zugesagt dass sie sich um eine alternative Lösung bemühen.
Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du während dieser „Prüfungszeit“ gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Auf Grund der Buchung können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.
Ich bin der Ansicht, dass in deinem Fall eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten erscheint.
Zunächst müssen dafür grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben.
Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.
Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB).
Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.
Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen.
Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der zweite und der vorletzte Urlaubstag von der Flugzeitenverlegung betroffen sind.
Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein.
Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig.
Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.
OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)
Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.
Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden.
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert.
Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen.
Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.
AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)
Ein persönlicher Umstand, welche sich auf die Unzumutbarkeit auswirkt bei dir meiner Meinung nach nicht ersichtlich.
Demnach kannst du meines Erachtens nach keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.
Ich wünsche dir weiterhin trotzdem alles gute und eine schöne Woche :)