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Moin, wir hatten bei Schauinsland eine Pauschalreise nach Rhodos mit Abflughafen Rostock gebucht. Bei der Buchung im letzten Jahr und in den Reiseunterlagen, die man 4 Wochen vor der Reise bekommt, stehen folgende Flugzeiten:

Hinflug am 25.06.17 um 05.00 Uhr, Rückflug am 09.07.17 um 10.05 Uhr. 4 Tage vor dem Hinflug wurde dieser auf 15.35 Uhr, 4 Tage vor dem Rückflug dieser auf 20.40 Uhr geändert. Im Sommerflugplan vom Flughafen (der seit Mai gilt) stehen die geänderten Zeiten . Also waren die Zeiten in den Reiseunterlagen falsch. Aufgrund der falschen Zeiten hatten wir uns für Rail & Fly entschieden, kamen aber nach dem Rückflug nicht mehr weg, hatten dadurch erhebliche Mehrkosten. Muss ich das so hinnehmen? Vielleicht hat jemand einen Rat.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise von Rostock nach Rhodos gebucht. 4 Tage vor Abreise wurden Sie darüber informiert, dass die Flugzeiten sich geändert haben. Sie fliegen nun statt um 5:00 Uhr um 15:35 Uhr hin und statt um 10:05 Uhr um 20:40 Uhr zurück. Durch diese Änderungen sind Ihnen erhebliche Kosten entstanden und Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter haben.

Bei einer Pauschalreise ergeben sich möglichen Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB.

Am sinnvollsten scheint in Ihrem Fall eine Reisepreisminderung aus § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dann müsste die Reise gem. § 651 c BGG mangelbehaftet sein.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitlichen Verschiebung um jeweild ca 10 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Es muss also beurteilt werden, ob die Verlegung Ihrer Flugzeiten bereits einen Mangel darstellt. Dieses ist nicht genau definiert und muss nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Zur Orientierung helfen aber folgende Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Zur Einstufung außerdem die folgenden Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Die von dem OLG Düsseldorf gesetzte zeitliche Grenze von 8 Stunden wurde in Ihrem Fall deutlich überschritten. Ich persönlich kann mir deshalb vorstellen, dass ein Mangel annehmbar ist und eine Reisepreisminderung kommt in Betracht.

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Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von jeweild 10 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 35 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

Nun sind Ihnen durch die Änderung der Reisezeiten ziemlich viele Mehrkosten entstanden. Diese können Sie meines Erachtens aus dem Schadensersatzanspruch aus § 651f geltend gemacht werden. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. 

Sie können aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die Ihnen durch die Flugverlegung entstehen. Also auch die Ihnen zusätzliche entstandenen Fahrt- oder Parkplatzkosten.

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Guten Tag,

 

sie hatten über den Reiseveranstalter Schauinsland eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht.

Der Flug sollte in Rostock starten.

Die Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung lauten für den Hinflug 25.06.17 um 05.00 Uhr, Rückflug am 09.07.17 um 10.05 Uhr.

Bedauerlicherweise wurden diese Flugzeiten im Nachhinein 4 Tage vor dem geplanten Flug geändert.

Der Hinflug sollte um 15.35 stattfinden.

Der Rückflug um 20:40.

Sie fragen sich nun ob sie diese Flugzeiten so hinnehmen müssen oder ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Auf Grund der Buchung einer Pauschalreise können dir Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB zustehen. Etwaige Anspruchsgrundlagen lassen sich in §§ 651 a-m BGB finden.

Ich bin der Ansicht, dass in deinem Fall eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB am sinnvollsten erscheint. Zunächst müssen dafür grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben.

  2. Da du dies bereits angegeben hast, ist dieser Prüfungspunkt zweifellos zu bejahen.

Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können.

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB).

Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen.

Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass möglicherweise auch der zweite und der vorletzte Urlaubstag von der Flugzeitenverlegung betroffen sind.

Fortsetzung folgt.....

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Grundsätzlich muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein.

Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig.

Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig.

Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.

Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen.

Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

Ein persönlicher Umstand, welche sich auf die Unzumutbarkeit auswirkt, ist meiner Ansicht nach auch die Reise mit Kleinkindern.

Das Familien bei der Buchung auf annehmbare Flugzeiten achten, um die Erholungszeiten eines Kindes zu gewährleisten, ist meiner Ansicht nach zu unterstützen.

Zudem wird angenommen, dass eine Flugzeitenänderung klassischerweise dann eindeutig unzumutbar ist, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

AG München, Urteil vom 06. Mai 2009 Az. 212 C 1623/09 (einfach „AG München 212 C 1623/09 bei reise-recht-wiki.de“ eingeben)

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Hier wurde entschieden, dass eine Flugzeitenverschiebung die einen Urlaubstag durch Störung der Nachtruhe beeinträchtigt, als unzulässig anzusehen ist.“

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