Lieber Peter,
Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:
Sie müssen die einseitige Kündigung des gebuchten, bestätigten und bezahlten Flugbeförderungsvertrages durch Ryanair Ltd. nicht folgenlos akzeptieren. Ob und welche Verträge Ryanair Ltd. in der Ukraine mit Flughäfen geschlossen hat oder nicht, ist rechtlich irrelevant. Ryanair hat Ihnen einen Flugbeförderungsvertrag verkauft und aus diesem Vertrag können Sie Ihre Rechte herleiten. Interessant sind für Sie insbesondere die Möglichkeiten der Anspruchsverfolgung von Ausgleichszahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 und Ersatz aller Ihnen entstehenden Kosten und Aufwendungen.
Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense.
1. Ist die Flugänderung zulässig?
Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.
„Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).
Sie können den ausführlichen Beitrag "Flugänderung und Flugzeitenänderung - Rechte von Fluggästen" von Rechtsanwalt Jan Bartholl auf Google+ hier lesen.
Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders beliebte
2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?
Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).