Du hast eine Pauschalreise gebucht, bei der ihr von Berlin nach Antalya mit Turkish Airlines reisen solltet. Leider wurden eure Flüge nun verändert. Euer Hinflug geht nun nicht um 10, sondern um 19 Uhr. Außerdem operiert diesen Flug nun Pegasus Airlines anstatt Turkish Airlines.
Wegen dieser Änderung werden ihr erst gegen 3 Uhr im Hotel ankommen können.
Du fragst jetzt, ob ihr die Reise stornieren könnt oder andere Rechte habt.
Bei Probleme mit Pauschalreisen können Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Frage kommen.
Dabei gilt vor allem eins: eine Störung der Nachtruhe ist problematisch.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Ansonsten gehen die Annahmen in Urteilen einigermaßen dem durch das OLG Düsseldorf gezeichneten Weg, das Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden noch zumutbar sind:
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
So auch das AG Bonn:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Der Minderungsanspruch wurde verneint.
Bei Kurzreisen dagegen wird schärfer über Flugverschiebungen geurteilt, zählt da ja eher jede Minute:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
Von einer Kurzreise entnehme ich deinem Beitrag nichts.
Euer Flug wurde um knapp 9 Stunden verschoben, auch dem OLG Düsseldorf nach dürfte diese Verschiebung aber nicht mehr zumutbar sein. Darüber hinaus scheint es ja, als wäre eure Nachtruhe insofern gestört, als das ihr erst um 3 Uhr euer Hotel erreichen werdet.
Sehr eingängig und für euren Fall treffend meine ich noch da LG Düsseldorf:
Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)
Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.
Diese Flugzeitenverschiebung kann also als Mangel nach § 651d, c BGB eingestuft werden.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Denn dieser Verschiebung ist, so die Einordnung in die obigen Urteile, vermutlich nicht zumutbar.
Dann besteht die Möglichkeit der Minderung, wenn ihr vorher von eurem Reiseveranstalter Abhilfe verlangt habt, so § 651c und § 651d BGB:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Der Mangel muss dann bei deinem Reiseveranstalter angezeigt werden, so § 651d II. Will dein Reiseveranstalter dann nicht abhelfen und bietet euch keine für euch passenderen Zeiten an, dann bleibt die Minderung. Das heißt du müsstest deinen Minderungswillen kundtun. Als Rechtsfolge kommt es dann zu einem teilweisen Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters. Bei Vorfälligkeit, also wenn ihr den Reisepreis bereits gezahlt habt, was bei der Buchung von Pauschalreisen üblich ist, um die Solvenz des Reiseveranstalters zu gewährleisten, dann hättet ihr einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Preises nach den §§ 651 d I 2, 638 IV, 346 I BGB.
Falls ihr euch fragt wie hoch die mögliche Minderung sein kann beziehungsweise was ihr eurem Reiseveranstalter sagen könnt, dann hilft ein Blick in die Frankfurter Tabelle meine ich.
Ihr könntet euch sonst auch überlegen, ob ihr die ganze Pauschalreise nach § 651e BGB kündigen möchtet.
Fortsetzung folgt...