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Wir hatten im Februar 2017 eine Pauschalreise über ein Reisebüro vom 20.08.17-30.08.17 von Berlin Schönefeld nach Antalya (Turkish Airlines) gebucht. Jetzt haben wir ein schreiben bekommen in dem unser Hinflug von 10.15 Uhr auf 19.25Uhr verlegt wurde. Außerdem sollen wir mit einer Lowcost Airline (Pegasus Airlines) die Reise antreten. Anfangs haben wir extra etwas mehr bezahlt damit wir einen frühen Flug bekommen,da eine nächtliche Reise mit 2 Kindern (1J/4J) nicht zu machen ist. 

 
Durch diese Umstellung verlieren wir fast einen Tag, weil nach Ankunft (ca 23.40Uhr) gehts nochmal ca 2Std mit dem Bus weiter Richtung Alanya, so das wir irgendwann gegen 3Uhr morgens im Hotel ankommen.
 
Die Rückreise findet wahrscheinlich pünktlich statt
 
Welche Rechte haben wir?Können wir die Reise stornieren?
 
Vielen Dank im Voraus 
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise von Berlin nach Antalya gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug um mehr 9h nach hinten verschoben wurde, wodurch Sie erst um 23:40 am Flughafen und erst um 3 Uhr morgens in Ihrem Hotel ankommen. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges irgendwelche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen zunächst einmal nach der Möglichkeit einer Kündigung, welche in § 651 e BGB geregelt ist. Des Weiteren könnte auch eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB interessant sein. Sowohl das Recht zur Kündigung, also auch das Recht zur Minderung des Reisepreises, setzen zunächst voraus, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt oder andere Tage als der erste und letzte Tag betroffen sind. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

Zur Orientierung helfen aber folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt. Zusätzlich wird auch noch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt, welches das Vorliegen eines Reismangels noch weiter unterstützt.

Liegt ein Reisemangel vor, können Sie gem. § 651 e BGB die Reise kündigen und selbstständig neu buchen. Falls Sie dir Reise jedoch trotzdem wahrnehmen wollen, können Sie eine Reisepreisminderung gem § 651 d BGB geltend machen.

 

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Du hast eine Pauschalreise gebucht, bei der ihr von Berlin nach Antalya mit Turkish Airlines reisen solltet. Leider wurden eure Flüge nun verändert. Euer Hinflug geht nun nicht um 10, sondern um 19 Uhr. Außerdem operiert diesen Flug nun Pegasus Airlines anstatt Turkish Airlines.

Wegen dieser Änderung werden ihr erst gegen 3 Uhr im Hotel ankommen können.

Du fragst jetzt, ob ihr die Reise stornieren könnt oder andere Rechte habt.

Bei Probleme mit Pauschalreisen können Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB in Frage kommen.

Dabei gilt vor allem eins: eine Störung der Nachtruhe ist problematisch.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Ansonsten gehen die Annahmen in Urteilen einigermaßen dem durch das OLG Düsseldorf gezeichneten Weg, das Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden noch zumutbar sind:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

So auch das AG Bonn:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Der Minderungsanspruch wurde verneint.

Bei Kurzreisen dagegen wird schärfer über Flugverschiebungen geurteilt, zählt da ja eher jede Minute:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

Von einer Kurzreise entnehme ich deinem Beitrag nichts.

Euer Flug wurde um knapp 9 Stunden verschoben, auch dem OLG Düsseldorf nach dürfte diese Verschiebung aber nicht mehr zumutbar sein. Darüber hinaus scheint es ja, als wäre eure Nachtruhe insofern gestört, als das ihr erst um 3 Uhr euer Hotel erreichen werdet.

Sehr eingängig und für euren Fall treffend meine ich noch da LG Düsseldorf:

Landgericht Düsseldorf, 20.05.2011 (bei Interesse einfach Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de googeln)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass der Verlust eines halben Urlaubstages und die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel im Sinne des § 651d BGB darstellen.

Diese Flugzeitenverschiebung kann also als Mangel nach § 651d, c BGB eingestuft werden.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Denn dieser Verschiebung ist, so die Einordnung in die obigen Urteile, vermutlich nicht zumutbar.

Dann besteht die Möglichkeit der Minderung, wenn ihr vorher von eurem Reiseveranstalter Abhilfe verlangt habt, so § 651c und § 651d BGB:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Der Mangel muss dann bei deinem Reiseveranstalter angezeigt werden, so § 651d II. Will dein Reiseveranstalter dann nicht abhelfen und bietet euch keine für euch passenderen Zeiten an, dann bleibt die Minderung. Das heißt du müsstest deinen Minderungswillen kundtun. Als Rechtsfolge kommt es dann zu einem teilweisen Erlöschen des Zahlungsanspruches des Reiseveranstalters. Bei Vorfälligkeit, also wenn ihr den Reisepreis bereits gezahlt habt, was bei der Buchung von Pauschalreisen üblich ist, um die Solvenz des Reiseveranstalters zu gewährleisten, dann hättet ihr einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Preises nach den §§ 651 d I 2, 638 IV, 346 I BGB.

Falls ihr euch fragt wie hoch die mögliche Minderung sein kann beziehungsweise was ihr eurem Reiseveranstalter sagen könnt, dann hilft ein Blick in die Frankfurter Tabelle meine ich.

Ihr könntet euch sonst auch überlegen, ob ihr die ganze Pauschalreise nach § 651e BGB kündigen möchtet.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Du sprichst außerdem davon, dass euer Hinflug nun von einer anderen Airline, der Pegasus Airline, anstatt von Turkish Airlines operiert wird und du davon nicht begeistert bist. Hier dazu ein hilfreiches Urteil:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Dies ist nicht in jedem Fall ein Problem, so das LG Bonn oben, aber auch das AG Hamburg:

AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2001, Az.: 10 C 400/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 10 C 400/01 reise-recht-wiki.de)

Wenn eine Reise von einer anderen als im Prospekt genannten Fluggesellschaft durchgeführt werden, hat der Reisende zu beweisen, dass diese einen schlechteren Standard hat, als die im Prospekt genannten Gesellschaften. Erfolgt dieser Nachweis, ist die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft mangelhaft und der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten. 

Im Jahre 2002 urteilte das AG Hamburg aber auch:

AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2002, Az.: 17a C 479/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Hamburg 17a C 479/01 reise-recht-wiki.de)

Der Ersatz einer anderen als der vertraglich zugesicherten Fluggesellschaft rechtfertigt in der Regel eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5% des auf einen Tag entfallenen Reisepreises.

Eine weitere Minderung scheint also zumindest möglich. Aber nur, wenn Turkish Airlines tatsächlich im Reisevertrag so explizit zugesichert wurde.

Darüber hinaus, ähnlich wie im Falle des AG Hamburg von 2002, ist eine Minderung möglich, wenn der Reiseveranstalter eine bestimmte Fluggesellschaft als Beförderer im Reiseprospekt explizit so angegeben hat:

LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az.: 6 S 120/01 (einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de)

Der Reiseveranstalter schuldet die Beförderung mit der Fluggesellschaft, die im Reiseprospekt angegeben ist. Das gilt auch dann, wenn die Fluggesellschaft nicht in der Reisebestätigung angegeben ist. Wird der Flug von einer ausländischen Fluggesellschaft anstelle einer deutschen Fluggesellschaft durchgeführt, so kann der Reisende wegen der wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag zurücktreten (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Reiseveranstalter sich in seinen Reisebedingungen das Recht vorbehält, die Fluggesellschaft zu ändern. Eine solche Änderung ist für den Reisegast unzumutbar.

Welcher von diesen Fällen nun bei dir vorliegt müsstest du noch einmal selbst überprüfen, dazu fehlen mir leider die Informationen, aber ich hoffe, dass dir das eine Hilfe ist. Darüber hinaus ist das hier nur meine Meinung.

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