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Hallo zusammen, wir haben letztes Jahr im Herbst eine Pauschalreise über TUI nach Mallorca gebucht. Flug hin um 6.10 Uhr in der früh ab München und um 20.40 Uhr wieder zurück (Air Berlin). Zwei Monate vor Reiseantritt wird uns über das Reisebüro mitgeteilt, dass sich der Rückflug um fast 12 Stunden nach vorne verschiebt, uns also fast ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Die Airline ist auch eine andere jetzt, wir fliegen nun mit Nikki Airlines statt Air Berlin. Das Reisebüro sagt, sie können nichts machen, andere Flüge gibts nicht mehr und das sei halt "Pech", da die Flugzeiten ja immer nur vorläufig sind. Wir hatten uns diese Zeiten aber extra so ausgesucht und auch mehr dafür bezahlt. Kann uns jemand weiterhelfen? Welche Ansprüche hab ich gegenüber wem? Wie setzte ich die durch? Muss ich da vor Gericht ziehen? Vielen Dank im Vorraus für die Hilfe
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Du hast eine Pauschalreise über TUI nach Mallorca gebucht, bei der sich der Rückflug leider von knapp 21 Uhr um etwa 12 Stunden nach vorne verschoben hat. Ihr fliegt nun außerdem mit Nikki anstatt mit Airberlin. Du fragst dich welche Ansprüche du gegenüber wem haben könntest, und ob du vor Gericht ziehen musst.

Erst einmal ist es natürlich deine Entscheidung, ob du vor Gericht ziehst. Es steht dir selbstverständlich immer offen einen Anwalt aufzusuchen, und mit dessen fachlicher und kompetener Unterstützung gegen deine Airline vorzugehen, wenn nötig und möglich auch vor Gericht.

Aber vorher ist es denke ich auch möglich, dass du dich erst einmal so mit deinem Reiseveranstalter verständigst. Ganz wie du möchtest.

Liegt eine solche Veränderung vor und bist du als Reisender damit nicht einverstanden ist es meine ich erst einmal ganz richtig von deinem Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. So sieht es auch § 651c BGB vor. Du hast dich direkt bei deinem Veranstalter gemeldet, und dieser hat dir gesagt, dass keine anderen Flüge möglich sind. Du hast also Abhilfe verlangt, und dieser hat die Abhilfe, wenn ich deine Nachricht richtig verstehe, verweigert.

Du schreibst, dass du für die Flugzeiten mehr bezahlt hast. Hast du dazu vielleicht einen Nachweis? Davon schreibst du nämlich nichts, und sollte das tatsächlich so sein, dann müsstest du das meine ich nachweisen.

Kann wegen der Verschiebung deiner Flugzeiten von einem Mangel gesprochen werden könnten dir vielleicht Ansprüche zustehen. Einmal denke ich da an § 651d BGB auf Minderung, oder § 651e auf Kündigung wegen Mangels.

Dazu müsste eine Verschiebung um 12 Stunden nach vorne also möglicherweise ein Mangel sein:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Als gegenteiliges Urteil noch dieses hier, bei dem ein Minderungsanspruch verneint wurde:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ich finde, dass vor allem das erstgenannte Urteil des AG Hamburg besonders passend ist. Danach konnte bei einer ähnlich liegenden Verschiebung eine Reisepreisminderung von gut 25 Prozent erwirkt werden.

Darüber hinaus bemängelst du, dass die Airline von Airberlin auf Niki geändert wurde. Dazu dieses Urteil:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Grundsätzlich ist ein Airlinewechsel also in Ordnung. Niki wurde 2010 soweit ich weiß außerdem durch Airberlin übernommen, und es kann gut sein, dass Flugstrecken insofern nun geteilt werden - beispielsweise durch Codsharing. Daran ist meine ich nichts ausuzusetzen, auch im Sinne des LG Bonn, es sei denn, dass die Flüge mit Niki erkennbare Mängel im Vergleich zu denen von Airberlin aufweisen:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Beispielsweise was die Maschinen angeht. Davon wäre mir nichts bekannt.

Wegen der drastischen Verschiebung könnte ich persönlich mir aber dennoch vorstellen, dass ein Mangel vorliegt, und du deshalb einerseits die Reise so wahrnehmen und mindern könntest, oder andererseits die Reise komplett kündigen könntest.

Dazu ist der Ansprechpartner der Reiseveranstalter, denn der Reisevertrag, nach § 651a BGB, ist ja auch zwischen dir und eben diesem abgeschlossen. Dazu müsstest du dich innerhalb eines Monats bei deiner Airline melden, mit oder ohne Anwalt, § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

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Sie haben eine Pauschalreise von München nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie zwei Monate vor dem Rückflug darüber informiert, dass dieser um ca. 12h nach vorne verschoben wurde.

Durch diese Flugzeitenverlegungen verlieren Sie ziemlich viel Zeit am Urlaubsort. Sie fragen sich nun, ob Sie durch die Verlegung des Hinfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 12 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt.

 

Fortsetzung...

 

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Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle" eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es beim Rückflug zu einer Verlegung von 12 Stunden, daher würde ich für diesen Tag einen Minderungsanspruch von 45 % des Tagessatzes veranschlagen.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Außerdem ist zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Der Mangel kann angezeit werden, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist im vorliegenden Fall natürlich nicht sehr sinnvoll, da Sie bereits vor der Reise über den Mangel informiert wurden. Sie sollten das Abhilfeverlangen also schon vor der Reise aussprechen. Dabei ist ratsam, dass Sie sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter dokumentieren, um zu beweisen, dass Sie unverzüglich um Abhilfe gebeten hast.

Frist

Bitte beachten Sie die Einhaltung der Frist gemäß § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

 

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