Du hast eine Pauschalreise über TUI nach Mallorca gebucht, bei der sich der Rückflug leider von knapp 21 Uhr um etwa 12 Stunden nach vorne verschoben hat. Ihr fliegt nun außerdem mit Nikki anstatt mit Airberlin. Du fragst dich welche Ansprüche du gegenüber wem haben könntest, und ob du vor Gericht ziehen musst.
Erst einmal ist es natürlich deine Entscheidung, ob du vor Gericht ziehst. Es steht dir selbstverständlich immer offen einen Anwalt aufzusuchen, und mit dessen fachlicher und kompetener Unterstützung gegen deine Airline vorzugehen, wenn nötig und möglich auch vor Gericht.
Aber vorher ist es denke ich auch möglich, dass du dich erst einmal so mit deinem Reiseveranstalter verständigst. Ganz wie du möchtest.
Liegt eine solche Veränderung vor und bist du als Reisender damit nicht einverstanden ist es meine ich erst einmal ganz richtig von deinem Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. So sieht es auch § 651c BGB vor. Du hast dich direkt bei deinem Veranstalter gemeldet, und dieser hat dir gesagt, dass keine anderen Flüge möglich sind. Du hast also Abhilfe verlangt, und dieser hat die Abhilfe, wenn ich deine Nachricht richtig verstehe, verweigert.
Du schreibst, dass du für die Flugzeiten mehr bezahlt hast. Hast du dazu vielleicht einen Nachweis? Davon schreibst du nämlich nichts, und sollte das tatsächlich so sein, dann müsstest du das meine ich nachweisen.
Kann wegen der Verschiebung deiner Flugzeiten von einem Mangel gesprochen werden könnten dir vielleicht Ansprüche zustehen. Einmal denke ich da an § 651d BGB auf Minderung, oder § 651e auf Kündigung wegen Mangels.
Dazu müsste eine Verschiebung um 12 Stunden nach vorne also möglicherweise ein Mangel sein:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Als gegenteiliges Urteil noch dieses hier, bei dem ein Minderungsanspruch verneint wurde:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Ich finde, dass vor allem das erstgenannte Urteil des AG Hamburg besonders passend ist. Danach konnte bei einer ähnlich liegenden Verschiebung eine Reisepreisminderung von gut 25 Prozent erwirkt werden.
Darüber hinaus bemängelst du, dass die Airline von Airberlin auf Niki geändert wurde. Dazu dieses Urteil:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganze einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
Grundsätzlich ist ein Airlinewechsel also in Ordnung. Niki wurde 2010 soweit ich weiß außerdem durch Airberlin übernommen, und es kann gut sein, dass Flugstrecken insofern nun geteilt werden - beispielsweise durch Codsharing. Daran ist meine ich nichts ausuzusetzen, auch im Sinne des LG Bonn, es sei denn, dass die Flüge mit Niki erkennbare Mängel im Vergleich zu denen von Airberlin aufweisen:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")
Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Beispielsweise was die Maschinen angeht. Davon wäre mir nichts bekannt.
Wegen der drastischen Verschiebung könnte ich persönlich mir aber dennoch vorstellen, dass ein Mangel vorliegt, und du deshalb einerseits die Reise so wahrnehmen und mindern könntest, oder andererseits die Reise komplett kündigen könntest.
Dazu ist der Ansprechpartner der Reiseveranstalter, denn der Reisevertrag, nach § 651a BGB, ist ja auch zwischen dir und eben diesem abgeschlossen. Dazu müsstest du dich innerhalb eines Monats bei deiner Airline melden, mit oder ohne Anwalt, § 651g BGB:
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.