Ihr Flug von Düsseldorf nach Hamburg mit Lufthansa hatte Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Frankfurt und dann nach Orlando mit Eurowings verpasst haben. Sie sind dort im Endeffekt mit einer Verspätung von 8 Stunden angekommen. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die FLuggesellschaft geltend machen können. Bei "Nur-Flügen" ergeben sich solche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Leider fehlen einige Informationen um die genauen Ansprüche zu erläutern. Zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, wie viel Verspätung Ihr Flug von Düsseldorf nach Hamburg hatte. Denn mögliche Ansprüche ergeben sich erst bei einer Verspätung von mindestens 3 Stunden. Hatte Ihr Flug eine geringerere Verspätung, haben Sie normalerweise leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Dieses verhält sich jedoch anders, wenn Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben. Denn der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Das bedeutet, dass Sie, falls Sie die Flüge als Gesamtflug gebucht haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Verspätung am Endziel haben. Falls Sie die Flüge jedoch seperat voneinander gebucht haben, sind diese auch seperat voneinander zu betrachten. Dann haben Sie nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Strecke von Düsseldorf nach Hamburg, wenn Sie eine Verspätung von mehr als 3 Stunden hatten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich aus der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004:
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."