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Hallo,

wir haben über ein Reisebüro die Flüge Hannover - New York und Miami - Hannover (British Airways) + Mietwagen und 16 Übernachtungen an verschiedenen Standorten gebucht. Lediglich die ersten 4 Übernachtungen in New York haben wir über AirBnB in einem Privatappartement über das Internet selbst gebucht. Alle 4 Koffer kamen mit 2 Tagen Verspätung ( Landung am 8.8. um 17.00 Uhr, Lieferung am 10.08. um 12.00 Uhr ) an. Das Problem war, dass es bei einem Appartement keine Rezeption gibt, also jemand von unserer Familie im Appartement warten musste. Am ersten Tag haben wir verschiedenen Telefonate geführt und die nötigsten Kleidungstücke und Hygieneartikel gekauft. Wir haben dann nach Telefonaten mit irgendwelchen Call-Centern in Indien - die Mitarbeiter dort sprachen noch viel schlechter Englisch als ich - die Nummer der Handligfirma in New York erfahren. Lieferung am nächsten Tag zwischen 8.00 und 12.00 Uhr. Also konnte nur ein Teil der Familie den Vormittag nutzen, mir entging dadurch 1/2 von 3 Tagen in NY.

Gegen wen richten sich jetzt meine Ansprüche? Ist es eine Pauschalreise ?

Wird entgangene Urlaubszeit entschädigt ?

Können Telefonkosten ( Firmenhand / Pauschaltarif ) auch ohne Nachweis erstattet werden ?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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C. Ansprüche bei einer Pauschalreise

 

Ansprüche für Pauschalreisende setzen in jedem Fall einen Reisemangel dar.
Ein Reisemangel besteht gemäß § 651 c BGB, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit solchen Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist. 

Mit dem Abschluss des Reisevertrages verspricht der Reiseveranstalter die fehlerfreie Beförderung des Reisenden und seines Gepäcks.

 

Für Ihre entgangene Urlaubszeit könnte der  Schadensersatzanspruch aus § 651 f BGB relevant sein. § 651 f BGB umfasst materielle Schadensersatzansprüche (für z. B. Noteinkäufe bei verspätet ausgeliefertem Gepäck, Telefonkosten) und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen vergangener Urlaubsfreude bei einer erheblichen Beeinträchtigung. Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Abendveranstaltungen nicht teilgenommen werden konnte. 

 

D. Fristen zur Durchsetzung der Ansprüche

 

Der Betroffene sollte dem Reiseveranstalter den Reisemangel schnellstmöglich anzeigen. Wenn der Anspruch besteht, darf die Frist gemäß § 651 g BGB von 30 Tagen, nach dem planmäßigen Reiseende, nicht überschritten werden, da der Anspruch sonst erlischt.

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Lieber Fragesteller,

 

A. Pauschalreise

 

Eine Pauschalreise definiert sich durch die von einem Reiseveranstalter angebotene Gesamtheit von Reiseleistungen. Die §§ 651 a-m BGB fänden bei Pauschalreisen Anwendung.

Bei einer Pauschalreise müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Dienstleistung zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und zum anderen muss die Leistung länger als 24 Stunden dauern oder mindestens eine Übernachtung beinhalten.

 

In Ihrem Fall sind beide Voraussetzungen erfüllt. Die Reise wurde durch ein Reisebüro verkauft und Sie haben lediglich die ersten 4 Nächte über AirBnB gebucht und 12 weitere Übernachtungen durch das Reisebüro gebucht. Damit können Sie Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.

 

B. Anspruchsgegner

 

Anspruchsgegner können bei Ihnen der Reiseveranstalter, das Reisebüro oder eventuelle Erfüllungsgehilfen sein.

(1) Der Reiseveranstalter

 

Der Reiseveranstalter wird definiert als Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt, oder über einen Vermittler, als eigene Reiseleistung verkauft, oder sie zum Verkauf anbietet. In diesem Sinne haftet der Reiseveranstalter für Mängel jeglicher Art. 


(2) Das Reisebüro

 

Um Pauschalreisen verkaufen zu können bedienen sich Reiseveranstalter an Reisebüros. Reisebüro vermittelt also bloß eine fremde (Reise-) Leistung, in fremden Namen und auf fremde Rechnung.

Durch diese Konstellation entstehen 2 Verträge. Ein Vertrag zwischen dem Reisenden und dem  Reiseveranstalter und ein Reisevermittlungsvertrag zwischen dem  Reisenden und dem Reisebüro.

Das bedeutet nicht, dass das Reisebüro für Reisemängel während der Reise haftet, sondern lediglich für eine zB. falsch ausgedruckte Reisebestätigung.


(3) Erfüllungsgehilfen

 

Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen (Fluggesellschaft, Hotel, Stadtmarketing, etc.) haftet der Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet. Ob der Reisveranstalter persönlich vor Ort ist/war spielt dabei keine Rolle. Er haftet für den entstandenen Schaden.

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Guten Tag,

 

gemäß der Schilderung handelt es sich hier um die Frage, ob Sie Ansprüche auf Entschädigung aufgrund einer Gepäckverspätung haben. Des Weiteren ist fraglich, an wen sich die Ansprüche richten.

 

(1) Ist es eine Pauschalreise ?

Zunächst sollte allerdings geklärt sein, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt.

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird. In Ihrem Fall handelt es sich um eine selbst zusammengestellte, personalisierte Baukastenreise durch einen Reiseveranstalter. Somit handelt es sich auch um eine Pauschalreise, für die dieselben Regeln, wie für eine standardmäßige Pauschalreise gelten, d.h. die Regeln des §§651a-m BGB gelten.

 

(2) Welche Ansprüche haben Sie? Gegen wen richten sich die Ansprüche?


§§ 651 a-m BGB regelt das deutsche Pauschalreiserecht und setzt verschiedene Ansprüche für solche Fälle fest, in denen die versprochene Reiseleistung nicht wie vertraglich vereinbart erbracht wird. Der Verlust oder die Verspätung Ihres Reisegepäcks stellt einen Mangel da, der Sie daran hindert den Urlaub in der vertraglich geregelten Art & Weise auszuführen. Zunächst besteht nach § 651 c BGB ein Anspruch auf Abhilfe. Dies ist unter Umständen nicht nötig, da die sofortige Selbsthilfe durch den Passagier gerechtfertigt wird, sobald bemerkt wird, dass die Koffer nicht angekommen sind. Alle benötigten Ersatzgegenstände, wie Kosmetikartikel und Ersatzkleidung, sowie Kosten für notwendige Anrufe können dann vom Reiseveranstalter nach § 651 f BGB zurückverlangt werden. Wichtig ist allerdings, dass der Mangel so schnell wie möglich beim Reiseanbieter angezeigt wird.

Eine Gepäckverspätung kann zudem auch einen Reisemangel darstellen, der später eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d BGB rechtfertigt. Dies ist vor allem der Fall, wenn durch fehlende passende Kleidung die Urlaubsfreude extrem beeinträchtigt wird. Dies kommt in Ihrem Fall eher weniger zu Tragen, weshalb es diesbezüglich weniger sinnvoll ist diesen Anspruch hier durchzusetzen. 

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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal zu der Frage, ob es sich in deinem Fall um eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug handelt.

Pauschalreise oder Nur-Flug

Unter einer Pauschalreise ist laut Definition eine durch einen Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mind. 2 Hauptreiseleistungen wie z.B. Transport, Verpflegung, Unterbringung, Ausflügen, Transfer oder anderen Leistungen zu einem Arrangement zu verstehen, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird. In Ihrem Fall wurde die Bündelung von 3 Hauptreiseleistungen (Flüge, Übernachtungen und Mietwagen) von einem Reiseveranstalter vorgenommen. Mithin handelt es sich in ihrem Fall um eine Pauschalreise. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie 4 weitere Übernachtungen separat gebucht haben.

Anspruchsgegner

Im Rahmen der Frage, gegen wen sich Ihre Ansprüche richten, ist nach den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden. Zunächst einmal kommt in Ihrem Fall nämlich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Gepäckverspätung gem. Art. 19 des Übereinkommens von Montreal in Betracht. Einen solchen Anspruch haben sie laut Übereinkommen alternativ gegen den vertraglichen Luftfrachtführer oder den ausführenden Luftfrachtführer. In Ihrem Fall ist der vertragliche Luftfrachtführer der Reiseveranstalter und der ausführende Luftfrachtführer die Airline, d.h. British Airways. Zum anderen kommen in Ihrem Fall auch Ansprüche nach allgemeinem Reisevertragsrecht insb. § 651 f BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch richtet sich immer gegen den Reiseveranstalter.

Entschädigung von entgangener Urlaubszeit

Das allgemeine Reisevertragsrecht kennt durchaus in seinem § 651f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz bei nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. für entgangene Urlaubsfreuden. Dort heißt es: Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch wären:

  1. Vorliegen eines Reisemangels
  2. Tätigung einer Mängelanzeige
  3. Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise
  4. Urlaubszeit wurde nutzlos aufgewendet
  5. Verschulden des Reiseveranstalters
  6. Auftreten eines Schadens
  7. Einhaltung der Ausschlussfrist

Fraglich ist daher in ihrem Fall, ob eine Gepäckverspätung von 2 Tagen einen solchen Reisemangel darstellt. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung ist hiervon wohl auszugehen, da hier eine Gepäckverspätung ab 2 Tage aufwärts bereits angenommen wurde. Lediglich die Verspätung um 1 Tag stellt eine bloße Unannehmlichkeit und keinen Mangel dar. Vergl. u.a.

  • AG Frankfurt AZ: 29 C 2518/12 (19) (in der Googlesuche zu finden unter "reise-recht-wiki.de 29 C 2518/12 (19)")
  • AG Frankfurt AZ: 32 C 1201/97-19
  • AG Frankfurt AZ: 29 C 2166/00-46 (bei Google einzugeben "29 C 2166/00-46 Reise-Recht-Wiki.de")
  • AG Ludwigsburg AZ: 2 C 1368/95

Die weitere Voraussetzung einer Mängelanzeige, d.h. in diesem Fall der Anzeige ggü. der Airline, dass das Gepäck nicht da ist, ist erfolgt.

Fraglich ist daher, ob die Gepäckverspätung in Ihrem Fall als Vereitelung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Reise angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Beeinträchtigung immer dann gegeben, wenn die Reise zwar durchgeführt wurde, diese aber mit so schweren Mängeln behaftet war, dass unter Berücksichtigung aller Umstände, die Reise ganz oder teilweise als vertan angesehen werden muss. Vergl. hierzu u.a. OLG Karlsruhe AZ: 14 U 313/86 und OLG Celle AZ: 11 U 251/03 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki.de 11 U 251/03"). Ob dies der Fall ist oder nicht, wird durch die Gerichte zumeist damit beantwortet, ob der vorliegende Mangel zu einer Minderung von mind. 50 % führt oder nicht. Die oben aufgeführten Urteile im Bezug auf 2 und 3-tägige Verspätungen des Gepäcks zeigen jedoch, dass sie den Reisenden lediglich zu einer Minderung von 25-30 % berechtigen. Daher ist auch in ihrem Fall davon auszugehen, dass es hier an einer solchen erheblichen Beeinträchtigung fehlt.

Aus diesem Grund ist es zwar grundsätzlich möglich bei Gepäckverspätung einen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651f Abs. 2 BGB zu verlangen. In Ihrem Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen hierfür.

Entschädigung von Telefonkosten ohne Nachweis

Im Rahmen des Art. 19 MÜ kommen grundsätzlich als ersatzfähiger Schaden auch Telefonkosten in Betracht, die dadurch entstanden sind, dass die Airline bezüglich der Gepäckverspätung kontaktiert werden musste. Solche Kosten werden im Regelfall der Höhe nach durch Rechnungen oder Quittungen bewiesen. Allerdings ist es falsch zu glauben, dass dies der einzige Weg ist, eine Entstehung solcher Kosten gegenüber der Airline oder dem Reiseveranstalter zu beweisen. Vielmehr kennt das deutsche Prozessrecht, für den Fall, dass der Streit zu einem Gerichtsverfahren führt, verschiedene Beweisarten. Nämlich: Augenscheinbeweis, Parteivernehmung, Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis. Außerdem bestimmt das Gesetz in §§ 286,287 ZPO, dass das Gericht in freier Beweiswürdigung und nach freier Überzeugung entscheidet. D.h. die Vorlage von Rechnungen sind in einem solchen Fall nur eine Möglichkeit einen entstandenen Schaden zu beweisen. Sind solche Rechnungen, wie in Ihrem Fall nicht vorhanden, besteht die Möglichkeit die Entstehung eines solchen Schadens z.B. durch eine eigene ausführliche Schilderung des Sachverhaltes vor Gericht oder auch die Benennung von Zeugen, die bei der Führung der Gespräche dabei waren und somit etwas zu deren Kosten sagen können, zu beweisen.

 

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