Guten Tag Markus,
Sie haben über Iberia Flüge für einen Urlaub von Ende Juli bis Anfang Auust auf Gran Canaria gebucht. Sie erhielten im Januar von Iberia eine Mail, dass jeweils ein Flug des Hin- und Rückflugs annuliert wurde. Dabei wurden Sie gebeten die Iberia Hotline anzurufen, damit Ihnen dort ein alternatives Angebot gemacht werden könne. Die von Ihnen gewünschten Umbuchungen konnten aber nicht vorgenommen werden, so haben Sie sich für eine Stornierung entschieden und Ihre beiden Flugtickets erstattet bekommen. Sie haben Ihre Flüge nun bei Air Europa gebucht, und dadurch im Ergebnis 55,89 Euro gespart, doch eine Hotelumbuchung auf Gran Canaria könnte Kosten nach sich ziehen.
Sie sind nun der Meinung, dass Iberia sich entgegen der EU-Fluggastrechteverordnung verhalten hat und fragen nach Ihren Möglichkeiten, auch was die Erstattung der Kosten der Hotelumbuchung betrifft.
1. Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Sie könnten, zur Abdeckung Ihrer möglichen Hotelkosten, beispielsweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 5, 7 EU-Fluggastrechteverordnung wegen der beiden Annulierungen. Solch ein möglicher Anspruch würde gemäß Artikel 5 (1) c) i) aber entfallen, soweit ein Fluggast über eine Annulierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird. Sie wurden im Januar informiert. Ihr Flug ginge Ende Juli, beziehungsweise Anfang August. Damit stehen Ihnen wahrscheinlich leider keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zu.
2. Anspruch auf Erstattung oder anderweite Beförderung
Wie Sie bereits festgestellt haben könnten Sie aber andere Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. So hätten Sie gemäß Artikel 8 wahrscheinlich die Möglichkeit gehabt zu wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Erstere Option haben Sie in Anspruch genommen.
Die von Ihnen gewünschten Umbuchungen wurden Ihnen verwehrt, aber angeboten, denn Sie wurden gebeten sich bei Iberia zu melden, damit Ihnen vergleichbare Reisebedingungen angeboten werden könnten - ganz im Sinne der Fluggastrechteverordnung, obwohl Ihrer Nachricht zu entnehmen ist, dass Sie dies anders sehen.
Darüber hinaus haben Sie sich erst einige Tage nach der Benachrichtigung zur Annulierung bei Iberia gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt waren offenbar keine anderen Plätze frei, und Iberia konnte Ihnen neben Ihren Wunschflügen nur noch eine Erstattung anbieten.
Es wird im Einzelfall näher zu bestimmen sein wieso dies Iberia Ihren Umbuchungswünschen nicht nachgekommen ist, und außerdem ob dies rechtmäßig war. Aber selbst falls nicht, so haben Sie sich doch bereits für eine der Optionen entschieden. Daraus würden sich für Sie deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach keine Ansprüche ergeben, eröffnet diese Norm darüber hinaus keine Weiteren auf beispielsweise etwaige Zahlungen.
Aus der Fluggastrechteverordnung sind keine Ansprüche für Sie ersichtlich, und Iberia hat sich im Sinne derselben verhalten. Dies bezieht sich auch auf die von Ihnen genannten Zahlungen wegen möglicher Hotelkosten, die sie von Iberia erstattet erwarten - diese Kosten fallen an, weil Sie nun Flüge bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht haben, und sind damit nicht in Verbindung mit Iberia zu sehen.