Dein Flug von Dresden nach Hamburg wurde leider so verändert, dass du nun in Köln zwischenstoppst. Das betrifft vor allem deinen Abreisetag, anstatt um 19:05 sollst du nun außerdem um 11:45 starten.
Du bist wie ich dich verstehe unzufrieden, und fragst dich, ob du das so hinnehmen musst.
Du scheinst ja eine Individualreise und Direktflüge gebucht zu haben. Bei einer Individualreise kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht. Darüber hinaus ist es so, dass bei gebuchten Direktflügen grundsätzlich Zwischenlandungen eingefügt werden dürfen, anders liegt es nur bei Nonstop-Flüge.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
Dies ist ein häufiger Irrtum, der bei diesen Begrifflichkeiten passiert - davon auszugehen, dass es bei Direktflügen keine Zwischenstopps gäbe. Dazu auch schon ein Gericht, dass ein Laie diese Unterscheidung kaum treffen könne:
AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Insofern erscheint mir das bloße Einfügen eines Zwischenstopps unproblematisch. Allerdings wurde dein Rückflug ja auch zeitlich nicht unerheblich verändert. Es könnte sich um eine Annullierung im Sinne von Artikel 5 EU-VO handeln:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Dein Flug wurde um knapp 7 Stunden vorverlegt. Vielleicht ist dies ausreichend. Dazu fällt mir allerdings ein gegenteiliges Urteil ein:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Vom AG Hannover werden mehr als 10 Stunden verlangt. Diese zeitliche Grenze überschreitet deine Flugverschiebung leider nicht.
Dazu auch das OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Eine Verschiebung von 7 Stunden ist auch nach diesem Urteil also als hinnehmbar zu beurteilen.
Außerdem der BGH:
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
Alle drei Urteile scheinen mir zu demselben Ergebnis zu kommen: 7 Stunden reichen nicht aus. Natürlich kann sich das in einem Rechtsstreit vor Gericht noch einmal anders herausstellen - immerhin ist der Einzelfall entscheidend, und dein Flug hatte ja eigentlich eine Flugzeit von einer Stunde, nun sollst du sechs Stunden unterwegs sein.
Von einer Annullierung würde ich im Lichte der obigen Urteile nicht mit Sicherheit ausgehen, aber einen Versuch ist es ja vielleicht dennnoch Wert Eurowings zu einer Umbuchung zu bewegen.
Auch handelt es sich nicht um eine Verspätung im Sinne von Artikel 6, denn es ist nicht so, als ob sich der Abflug verzögern würde - im Gegenteil, er wurde vorgezogen.
Läge aber eine Annullierung vor, dann ergäben sich beispielsweise Möglichkeiten aus Artikel 8 EU-VO zu einer Umbuchung. Möglich ist dann die Erstattung der Flugscheinkosten, vollständig und ohne Kosten, oder eine anderweitige Beförderung, soweit Eurowings eine solche Bereitstellen kann.
Darüber hinaus bleibt Artikel 7 EU-VO auf Ausgleichszahlungen. Dabei muss ich an deine letzte Frage denken, ob man nicht frühzeitig informiert werden soll. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann nämlich dann entfallen, wenn man eben nicht früh genug informiert wurde. Und früh genug meint, so Artikel 5 dazu:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Es könnte ja sein, dass du noch weniger zeitig als das informiert wurdest. Dann sind, soweit eine Annullierung vorliegt, Ausgleichszahlungen zumindest möglich, wenn auch vermutlich nur über 250 Euro.