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Hallo zusammen,

ich bin dieses Jahr im  April mit der Fluggesellschaft AeroBus von Cancun nach Mexiko Stadt geflogen. Bei dem Flug wurde unser Buggy beschädigt. Noch am Flughafen haben wir den Schaden gemeldet. Daraufhin wurden wir von der Fluggesellschaft aufgefordet Fotos von dem beschädtigten Buggy zu schicken. Natürlich haben wir die Fotos per Mail geschickt. Leider ohne eine Antwort von der Fluggesellschaft zu erhalten. Eine erneute Mail an AeroBus blieb bisher auch ohne Antwort.

Was sollten wir als Nächstes unternehmen bzw. welche Möglichkeiten haben wir die Fluggesellschaft zur einer Reaktion zu bewegen?

Vielen Dank im Voraus für Hinweise und Tipps.

Gruß,
Gefragt in Gepäckschaden von
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2 Antworten

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Ihre Frage bezieht sich auf  Ansprüche die Ihnen bei einer Beschädigung des Gepäcks zustehen.

(1) Gepäckbeschädigung

Dazu ist es unabdinglich zunächst zu klären, was genau unter der Beschädigung von Gepäck zu vestehen ist.

Dazu das folgende Urteil:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

 

(2) Anspruchsgrundlage

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

 

(3) Betrag

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Art. 22 Abs. 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Art. 23 Abs. 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

 

Sie haben also zweifelsohne einen Anspruch auf einen Ersatz des Schadens. Nun reagiert die Airline jedoch nicht. Sie sollten diese noch einmal kontaktieren und den Schadenersatz fordern. Reagiert sie weiterhin nicht, sollten Sie sich überlegen, ob Sie eventuell einen Anwalt einschalten wollen.

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Hallo, 

 

anscheinend ist ein Kinderwagen auf einem Flug mit AeroBus beschädigt worden. Nun antwortet die Airline leider nicht mehr. 

 

Zunächst möchte ich kurz auf die Grundlagen eingehen, insbesondere was man eigentlich generell unter einer Gepäckbeschädigung versteht. Dies wird auch gut in diesem Urteil beschrieben

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Grundlage ist das Montrealer Übereinkommen. Mexiko ist auch Vertragsstaat. Einschlägige Norm ist Art. 17 des MÜ. Dort ist beschrieben, dass der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat. 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az.: 16 U 66/12
(leicht zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Es ist schon mal ganz gut, dass Sie sich bei der Airline gemeldet haben. Ich würde vorschlagen, dass Sie den Nachrichtenverkehr unbedingt abspeichern für spätere Beweisszwecke.

Hier auch noch wichtige Hinweise wie eine Schadensanzeige auszusehen hat:

AG Bremen, Urteil vom 05. Dezember 2013, Az.: 9 C 244/13
(leicht zu finden über Google-Suche „9 C 244/13 reise-recht-wiki“)
Die Anzeigefrist für Schäden am Reisegepäck wird gemäß Art. 31 Abs. 3 des Montrealer Übereinkommens nur gewahrt, wenn der Fluggast binnen 7 Tagen nach der Gepäckannahme eine eigenhändig unterzeichnete Schadensanzeige dem Luftfrachtführer übergibt oder an diesen absendet; auf den Zugang der Anzeige binnen Wochenfrist kommt es nicht an. Die mündliche Erklärung eines vor Ort per Computerniederschrift fristgemäß aufgenommenen Damage-Reports ist nicht ausreichend.

Als Tipp für ihr Vorgehen kann ich sagen, dass Sie es weiterhin schriftlich probieren sollten. Allerdings kann ich mir auch vorstellen, dass es angesichts der komplizierten Lage mit ihren Ansprechpartner im Zweifel auch sinnvoll sein kann, einen Fachanwalt einzuschalten. Lesen Sie doch auch gern noch weiter Forenbeiträge zum Thema der Beschädigung von Gepäckstücken

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