Sie haben eine Pauschalreise nach Djerba gebucht. Der Hinflug soll von Hamburg nach Djerba und der Rückflug von Djerba nach Hamburg stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flughafen von Hamburg auf Düsseldorf geändert wurde. Auch der Abflug wurde um einen ganzen Tag nach vorn geschoben. Sie fragen daher nach Ihren Ansprüchen.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a ff BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Falls es wirklich zu einer Verschiebung des Flughafens kommen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 m haben oder aber Sie könnten die Reise kündigen gem. § 651 l BGB . Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie zurücktreten können, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651 i Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.
Die Änderung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Gemäß § 651i BGB:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.
Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651 m BGB zukommen oder aber Sie könnten die Reise wegen Mangel gem. § 651 l BGB kündigen.
Dazu folgende Urteile:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Durch die Fluggesellschaft könnten Sie also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m haben oder aber kündigen gem. § 651 l BGB.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.