Sehr geehrte Familie2013,
Sie haben eine Pauschalreise für inkl. 2 Kleinkinder gebucht. Bei der Buchung entschieden Sie sich für eine bequeme Reise. Jedoch kam es zu einer Änderung sowohl der Fluggesellschaft als auch der Flugzeit. Bei der Flugzeitänderung des Hinfluges kam es bis zu 10 Stunden Verschiebung. Zudem wurde die Flugzeit der Rückflug auf 7 Uhr morgens verschoben, sodass Ihre geplante Reise im Gesamten um 2 Tage verkürzt wird. Des Weiteren wurde auch die Fluggesellschaft geändert, was Sie aus persönlichen Gründen nicht annehmen möchten. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, welche Ansprüche Sie geltend machen können.
Bei einer Pauschalreise können Sie Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen.
In Ihrem Fall kam es zu einer Flugänderung, wodurch 2 Tage von der geplanten Reise verkürzt wird. Fraglich hierbei ist, ob diese Veränderung einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs.1 Satz 1 BGB darstellt. Falls es der Fall sein sollte, können Sie Ansprüche aus dem Reisevertrag des bürgerlichen Rechts geltend machen.
Reisemangel
Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde. Eine weitere Definition dazu wäre, dass ein Mangel dann anzunehmen ist, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.
Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen :
AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)
Änderung der Flugzeiten
Fraglich ist, ob die Flugzeitänderung ein Reisemangel darstellt.
Zur Präzisierung ist es meines Erachtens notwendig, sich folgende Urteil durchzulesen:
LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach suchen mit: "2-24 S 177/08")
Nach dem Gericht ist eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 h hinzunehmen. Falls es darüber hinaus gehen sollte, steht dem Reisenden ein Reisepreisminderungsanspruch gem. § 651 d abs.1 BGB und/oder ein Schadensersatzanspruch gem. § 651 f BGB zu.
AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit: „ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“)
Im vorliegenden Fall kam es zu einer Vorverlegung um 11 Stunden. Das Gericht entschied, dass es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel handelt und der Fluggast einen Anspruch auf Reisepreisminderung hat.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 bei Google einfach suchen mit: „ 30 C 14061/01 Reise-Recht-wiki.de“)
Nach Amtsgericht Düsseldorf ist im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen. Demzufolge hatte der Reisende in dem vorliegenden Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.
Fortsetzung folgt....