Fortsetzung...
Ruhezeit der Crew
Das Crew-Management, und damit verbunden auch die Arbeitszeiten oder Überschreitungen derselben, liegen wie ich finde zweifellos in der Einflusssphäre einer Airline, da sie in direkter Verbindung zum technischen Defekt stehen.
Dazu auch der EuGH:
EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)
(...) dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können.
Dabei ist die Rede von einer gewissen Zeitreserve, damit ein ordentlicher Weiterflug nach Wegfall eines Problems gewährleistet ist. Selbst wenn also der technische Defekt ein außergewöhnlicher Umstand gewesen wäre, dann hätte die Airline eine passende Zeitreserve einplanen müssen, so der EuGH.
Außerdem sehr treffend das AG Hannover:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki”)
Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.
Die Einhaltung der Mindestruhezeit der Crew ist kein Grund für einen außergewöhnlichen Umstand. Im Gegenteil, es hätte eine Ersatz-Crew gestellt werden müssen, oder aber es muss substantiiert und überzeugend dargelegt werden, warum dies unter keinen Umständen möglich gewesen ist.
Es liegen meines Erachtens also keine außergewöhnlichen Umstände vor und Sie können einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen.
Nun wurde Ihnen eine alternative Beförderung angeboten. Allerdings nur bis nach Hannover. Von da aus mussten Sie einen Leihwagen nehmen. Nun fragen Sie sich, wer diese Mehrkosten zu tragen hat. Dazu hilft ein Blick auf Art. 8 VO Nr. 261/2004:
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.
Artikel 8 Absatz 3 besagt also, dass die Fluggesellschaft für eine anderweitige Beförderung verantwortlich ist und auch die Mehrkosten tragen muss, die dem Fluggast entstanden sind, um zu seinem Zielflughafen zu gelangen. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Mietwagen.