du hast einen Flug mit Corendon Airways wahrgenommen, welcher eine Verspätung von 6 Stunden hatte.
Deine Ansprüche könnten sich vielleicht aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Fraglich ist jedoch, ob überhaupt Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen des Anwendungsbereiches derselben möglich sind. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 VO Nr. 261/2004:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Du trittst deinen Rückflug nicht in einem Mitgliedsstaat an, sondern in einem Drittstaat. Damit ist schon einmal Absatz 1 a) nicht erfüllt.
Startet man in einem Drittstaat, dann, so Absatz 1 b), ist es notwendig, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen eines der Gemeinschaft ist.
Corendon Airways ist kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Es tut mir deshalb leid das sagen zu müssen, aber es könnte meiner Meinung nach sehr gut sein, dass die EU-VO keine Anwendung findet und dir deshalb lediglich Ansprüche nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zustehen könnten. Dieses liegt allerdings außerhalb meiner Kenntnis.
Dazu auch der BGH:
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: BGH X ZR-12/12 reise-recht-wiki.de)
Die Fluggastrechte-Verordnung findet bei außereruropäischen Flügen keine Anwendung.